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Public Services. Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings. StB Dr. Thomas Fritz Telefon: (07 11) 98 81 – 27015 Fax: (07 11) 98 81 – 14 951 Email: Thomas.Fritz@de.ey.com. KSt (GewSt). nicht steuerbar. steuerfrei. steuerpflichtig. hoheitlicher Bereich. Vermögens-verwaltung.
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Public Services Steuerliche Aspekte des Hochschul-Fundraisings StB Dr. Thomas Fritz Telefon: (07 11) 98 81 – 27015 Fax: (07 11) 98 81 – 14 951 Email: Thomas.Fritz@de.ey.com
KSt (GewSt) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig hoheitlicher Bereich Vermögens-verwaltung Betrieb gewerblicher Art Zweck-betrieb steuer-pflichtiger BgA nicht steuerbar steuerbar 0% / 7% steuerbar0% / 7% / 16% USt Steuerliche Sphären von Hochschulen (juristische Personen des öffentlichen Rechts) Public Services
KSt (GewSt) nicht steuerbar bzw. steuerfrei steuerpflichtig ideeller Bereich Vermögens-verwaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweck-betrieb steuer-pflichtiger wGb nicht steuerbar steuerbar 0% / 7% steuerbar 0% / 7% / 16% USt Steuerliche Sphären von gemeinnützigen Körperschaften Public Services
Steuerbefreiung • Zweckbetrieb Betrieb gewerblicher Art (BgA) § 4 KStG, Abschn. 6 KStR Gesetzeszweck: Wettbewerbsgleichheit Kriterien positiv negativ • Einrichtung (Indiz: Jahresumsatz einmalig > 130.000,- Abschn. 6 Abs. 4 S. 2 KStR) • nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen • wirtschaftliche Heraushebung innerhalb der Gesamtbetätigung (Indiz: Jahresumsatz nachhaltig> 30.678,- Abschn. 6 Abs. 5 S. 4 KStR) • keine Land- und Forstwirtschaft • keine Vermögensverwaltung • kein Hoheitsbetrieb Public Services
Hoheitsbetrieb Hoheitsbetriebe Tatbestandsmerkmale Ausübung öffentlicher Gewalt Überwiegenheitsregel „eigentümliche und vorbehaltene“ Tätigkeit Tätigkeitsmotivation untrennbar gemischte Tätigkeit Hauptmerkmale überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung Wettbewerbsrelevanz: kein potentieller Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Anbietern gesetzliche Tätigkeitszuweisung maßgebliches Merkmal im Rahmen einer Gesamtbetrachtung notwendige, aber nicht hinreichende Begründung Quelle: Hilgenstock, Besteuerung öffentlicher Unternehmen, Aachen 2002, S. 76 Public Services
Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) • Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen langfristig durch Fruchtziehung genutzt wird. (vgl. § 14 S. 3 AO) • Den Gegenpol hierzu bilden Tätigkeiten, bei denen die Umschichtung von Vermögen im Vordergrund steht und/oder Nebenleistungen ins Gewicht fallen. • Beispiele: • Vermietung und Verpachtung (ohne Nebenleistungen) • Nutzung von Kapitalvermögen • sporadische Veräußerung von Vermögensgegenständen Public Services
Steuerbefreiter Betrieb gewerblicher Art (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, §§ 65 ff. AO) Voraussetzungen Gemeinnützigkeit Zweckbetrieb (§ 65 AO) • Satzung (§§ 59-60 AO) • steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51-54 AO) • Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (§§ 55-57 AO) • Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient • Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden • tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben als unvermeidbar Public Services
MäzenSpenderSponsor Förderer sind in der Privatpersonen Privatpersonen UnternehmenRegel Stiftungen Unternehmen Sonstige Motivation altruistisch Fördergedanke „Tue Gutes und rede darüber“ dominant betriebl. Nutzen vorhanden Zusammenarbeit nur wenn in der Regel Durchführung Förderbereiche nicht gegeben eines Sponsorships Öffentlichkeitswirkung in der Regel nicht selten erstrebtes Ziel des Sponsors vertragliche Grundlage nicht gegeben auf keinen Fall in der Regel vorhanden Sponsoringvertrag Steuerliche Auswirkung a) beim Geber keine Spendenabzug Betriebsausgabenabzug b) beim Nehmer keine ideelle Betriebseinnahme im Einnahmen steuerpflichtigen Bereich oder der Vermögensverwaltung Abgrenzungskriterien (Spende – Sponsoring i.e.S.) Public Services
Sphärenzuordnung des Fundraisings bei Hochschulen Fundraising • keinerleiGegenleistung • Freiwilligkeit • maximalDanksagung u.ä. • Verpachtung des Anzeigengeschäfts • Verpachtung des Namens • Duldungsleistungen • Gegenleistung • aktives Mitwirkenbei einer Werbe-maßnahme Spende (hoheitlicher Bereich) Vermögens-verwaltung Betrieb gewerblicher Art Public Services
AEAO Tz. 9 zu § 64 Abs. 1 AO (Sponsoring-Erlass, Tz. 9) “Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen.” Public Services
Umsatzsteuerliche Behandlung des Fundraisings bei Hochschulen Fundraising Betrieb gewerblicher Art(z. B. Anzeigen) Vermögens-verwaltung(z. B.Namensrechts-verpachtung) Spende(auch beiSpenderhinweis) Sponsorenhinweis ohne Hervorhebung nicht umsatzsteuerbar umsatzsteuer-pflichtig 16% nichtumsatzsteuerbar nichtumsatzsteuerbar Public Services
Steuerliche Bedeutung des Sponsoringvertrags Sponsor Hochschule • Grundlage für denSpenden- oder Betriebsausgabenabzug • Vorsteuerabzug • Grundlage für dieZuordnung der Einnahmen:– hoheitlicher Bereich – Vermögensverwaltung– Betrieb gewerblicher Art • Umsatzsteuerausweis Public Services
Webseite Verein WebseitedesSponsors Beispiel Link Logoder Sponsoren Public Services
Beispiel Public Services
Beispiel Public Services
Konditorei - Café Mustermann „Der Werbebusfall“ Vertrag § . . .werbewirksame Abstellungdes Pkw§ . . . Vertrag § . . .keine Regelung zurAbstellung des Pkw§ . . . steuerpflichtigerBgA (wGb) Vermögensverwaltung KSt-pflichtigUSt 16 v. H. KSt-freikeine USt (7 v. H. bei gem. Körp.) Public Services
Besteuerung von Werbeeinnahmen bei gemeinnützigen Körperschaften Werbeeinnahmen Werbung im Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit(ideeller Bereich & Zweckbetrieb) Werbung ohne begleitende steuerbegünstigte Tätigkeit Gewinn = 15 v.H. der Werbeeinnahmen (§ 64 Abs. 6 Nr. 1 AO) Gewinn =Einnahmen ./. Betriebsausgaben Public Services
Gewinnpauschalierung für gem. Körp. bei Werbeeinnahmen i.S.d. § 64 Abs. 6 AO • Je Veranlagungszeitraum ist ein formloser Antrag zu stellen, keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume • begünstigte Werbeeinnahmen: • z.B. Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO sind • Werbung in Programmheften oder auf Plakaten von Zweckbetriebsveranstaltungen • gesonderte Aufzeichnung der Aufwendungen aufgrund der Abgeltungswirkung erforderlich Public Services
Höhe des Spendenabzugs in Abhängigkeit vom Förderzweck Spendenzwecke besonders förderungswürdigegemeinnützige Zwecke namentlich benannteförderungswürdige Zwecke z.B. Sport, Bildung und Erziehung,Jugend, Heimatkunde,Wohlfahrtspflege etc. Wissenschaft und ForschungKunst und Kulturmildtätige Zwecke 2 0/00 der Löhne, Gehälter und Umsätzeoder5 v. H. des Gesamtbetragsder Einkünfte 2 0/00 der Löhne, Gehälter und Umsätzeoder5 + 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte Spendenvortrag und -rücktragbei Großspenden Public Services
Erweiterter Spendenabzug bei gemeinnützigen Stiftungen „normaler“ Spendenabzug „erweiterter“ Spendenabzug – Spendenabzug5 v.H./10 v.H.des Gesamtbetragsder Einkünfte– Großspendenregelung Sonderregelung fürZuwendungenin den Vermögensstockin 10 Jahren307.000 € „Sonder“-Spendenabzug20.450 € für allegemeinnützigen Zwecke– von allen Spendern für allegemeinnützigen ZweckeAusnahme: Freizeitzwecke– von allen Spendern für allegemeinnützigen Zwecke– nur von einkommen-steuerpflichtigen Spendern Public Services
Spender/Stifter Errichtung eines Stiftungslehrstuhls Hochschule Spende UnselbständigeStiftung,,Lehrstuhl...“ Spendenabzug • Stiftung und Zustifter (Spender) errichten eine unselbständige Stiftung zur Finanzierungeines Lehrstuhls (Treuhandvertrag). • Die unselbständige Stiftung kann nach dem Stifter benannt werden. • Die Regelungen des Spendenabzugs im Stiftungssteuerrecht gelten auch für dieBegründung einer unselbständigen Stiftung. Public Services
Bewertung von Sachspenden Sachspenden Privatvermögen Betriebsvermögen Ansatz: gemeiner Wert (incl. Ust) Buchwertprivileg(alle gem. Zwecke) Teilwert Buchwert Beachte: Sachspendenbescheinigungen umfassen die Umsatzsteuer Public Services
Aufwandsspenden§ 10 b Abs. 3 S. 4 u. 5 EStG) “Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.“ Public Services
Aufwandsspenden hält Referatauf Wissenschaftssymposium Förderer Hochschule Anspruch auf Erstattung vonFahrt- und Übernachtungskosten Verzicht auf Erstattung Aufwandsspende Voraussetzung: l Anspruch auf Erstattung lbedingungsloser und freiwilliger Verzicht Public Services
Spendenhaftung (§ 10 b Abs. 4 S. 2 EStG) „Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen.“ Public Services
Mittelverwendung durch gemeinnützige (Förder-) Körperschaften Mittelweitergabe klassische Förderkörperschaft (§ 58 Nr. 1 AO) Körperschaft mit eigenerZweckverwirklichung teilweise Weitergabevon Mitteln (§ 58 Nr. 2 AO) Mittelverteilung mußSatzungszweck sein Weiterleitung an anderesteuerbegünstigteKörperschaften oder KdöR zurVerwirklichung beg.Projekte möglich Weiterleitung an steuer-begünstigte Körperschaftenoder KdöR Public Services
Förderverein (§ 58 Nr. 1 AO) „Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.“ Einfügung durch das „Gesetz zur Änderung der AO …“ vom 9.7.2004. Rückwirkend anzuwenden ab dem 1.1.2001 (Art. 97 § 1a Abs. 1 EGAO). Public Services
Gemeinnützige Rechtsformen gemeinnützige Rechtsformen gGmbH Stiftung Verein e.V. nicht rechtsfähig rechtsfähig nicht rechtsfähig Public Services
Außersteuerl. Charakteristika gem. Rechtsformen Public Services
„Konzern“ Hochschule kongruente Satzungszwecke & Institutionelle Verflechtung e.V. Hochschule Beteiligung & Institutionelle Verflechtung (?) kongruente Satzungszwecke & Beteiligung GmbH gGmbH Public Services
Literaturauswahl • Troll/Wallenhorst/Halaczinsky: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 5. Aufl., München 2004. • Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit, Verein – Stiftung – GmbH / Recht – Steuern - Personal, 2. Aufl., München 2005. • Hey: Hochschulsponsoring – öffentlich-rechtliche und steuerrechtliche Aspekte, Wissenschaftsrecht (WissR) 2001, S. 1-26. Public Services