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§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen. Novellierung 2011. § 23 (1). Kommission für Krankenhaushygiene uns Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI erstellt verbindliche Empfehlungen zur Prävention NI betrieblich – organisatorische Maßnahmen

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§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

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Presentation Transcript


  1. § 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen Novellierung 2011

  2. § 23 (1) • Kommission für Krankenhaushygiene uns Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI • erstellt verbindliche Empfehlungen zur • Prävention NI • betrieblich – organisatorische Maßnahmen • baulich – funktionelle Maßnahmen der Hygiene in Krhs. + and. med. Einrichtg.

  3. § 23 (2) • Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) am RKI • erstellt Empfehlungen zu • allgemeine Grundsätze für Diagnostik u. • antimikrobielle Therapie insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheits-erregern

  4. § 23 (3) • Leiter medizinischer Einrichtungen (3)1.-9. haben sicherzustellen, dass • Maßnahmen nach dem Stand der medi- zinischen Wissenschaft getroffen werden * • um NI zu verhüten und • die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere mit Resistenzen, zu vermeiden * = Empfehlungen KRINKO + ART umgesetzt

  5. § 23 (4) • Leiter von Krhs. + ambulanten OPs haben sicherzustellen, dass die vom RKI festgel. NI + Erregern mit spez. Resistenzen • fortlaufend aufgezeichnet (Niederschrift), • bewertet und • sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Prävention gezogen werden (sowie)

  6. § 23 (4) • die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und • umgesetzt werden

  7. § 23 (4) • Darüber hinaus dass: • Daten zu Art und Umfang des Antibiotika – Verbrauchs (nach RKI – Festlegung) fortlaufend aufgezeichnet • unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und • sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich Antibiotikaeinsatz gezogen werden

  8. § 23 (4) • die erforderlichen Anpassungen dem Personal mitgeteilt und • umgesetzt werden Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen Einsicht zu gewähren

  9. § 23 (5) • Die Leiter med. Einrichtungen (Abs. (5) 1.-7.) haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind

  10. § 23 (6) • Krankenhäuser unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt

  11. § 23 (7) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt: • Betriebs- und Geschäftszeiten, • Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume (....) zu besichtigen sowie • in die Bücher und sonstige Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften (...) anzufertigen sowie

  12. § 23 (7) • Gegenstände zu untersuchen oder • Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen

  13. § 23 (8) Landesregierungen haben bis März 2012 durch Rechtsverordnungen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln, besonders:

  14. § 23 (8) • hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen = Bauliche Anforderungen

  15. § 23 (8) 2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission = Hygienekommission

  16. § 23 (8) 3. die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebauftragten Ärzten = personelle Ausstattung

  17. § 23 (8) 4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte = Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte

  18. § 23 (8) 5. die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention = Schulung des Personals

  19. § 23 (8) 6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von NI und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht = Erkennen von NI + resistenten Erregern

  20. § 23 (8) 7. die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Akteneinsichtnahme = Akteneinsicht für Hygieniker

  21. § 23 (8) 8. Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von NI und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind = Information des Personals

  22. § 23 (8) 9. die klinisch – mikrobiologische und klinisch – pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals

  23. § 23 (8) 10. die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von NI und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind

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