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Willheim Rechtsanwalt, 6. Oktober 2005. GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR HÖRFUNKWERBUNG. INHALTSÜBERSICHT. INHALT Rechtsgrundlagen Werbung – Definition Werbebestimmungen des Privatradiogesetzes im Überblick 1. Werbezeit 2. Werbeverbote 3. Trennungsgrundsatz
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Willheim Rechtsanwalt, 6. Oktober 2005 GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR HÖRFUNKWERBUNG
INHALTSÜBERSICHT INHALT Rechtsgrundlagen Werbung – Definition Werbebestimmungen des Privatradiogesetzes im Überblick 1. Werbezeit 2. Werbeverbote 3. Trennungsgrundsatz 4. Sonderfragen zur Kennzeichnung 4.1 Programmhinweise 4.2 Veranstaltungshinweise 4.3 Gestaltete An- und Absagen von Patronanzhinweisen 5. Klassische Sonderwerbeformen 5.1 Sponsoring 5.2 Product Placement 5.2.2 Gewinnspiele
RECHTSGRUNDLAGEN Privatradiogesetz für terrestrisch analogen Rundfunk („PrR-G“); Privatfernsehgesetz für Hörfunk über Satelliten und Kabel („PrTV-G“)
WERBUNG - DEFINITION WERBUNG: (a) Kommerzielle Werbung; oder (b) Nicht kommerzielle Werbung
WERBUNG - DEFINITION (a) Kommerzielle Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks, oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren bzw. Dienstleistungen gegen Entgelt zu fördern Eigenwerbung Werbesendungen nach dem PrR-G
WERBUNG - DEFINITION EIGENWERBUNG: Jedes Aufmerksammachen des Rundfunkveranstalters auf sich oder sein Programm Beispiel: Medienprojektverein Steiermark, „Soundportal Graz“ Hinweis auf Konzert der Gruppe „Saybia“ aus der Reihe „Soundportal in Graz“(vgl. KOA 1463./05-04)
WERBESENDUNGEN NACH DEM PrR-G: Spots; Kurzsendungen; gestaltete Werbesendungen; und gestaltete An- und Absagen von Patronanzhinweisen WERBUNG – DEFINITION
WERBUNG -DEFINITION (b) nicht kommerzielle Werbung: Nicht gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung für karitative Zwecke; für politische Parteien; und Werbesendungen nach dem PrR-G
WERBEBESTIMMUNGEN 1. Werbezeit 2. Werbeverbote 3. Trennungsgrundsatz 4. Sonderfragen zur Kennzeichnung und Trennung 4.1 Programmhinweise 4.2 Veranstaltungshinweise 4.3 gestaltete An- und Absagen von Patronanzhinweisen 5. Klassische Sonderwerbeformen 5.1 Sponsoring 5.2 Product Placement 5.2.2 Gewinnspiele
WERBEZEIT 1. MAXIMAL ZULÄSSIGE WERBEZEIT: Im Jahresschnitt max. 172 min pro Tag Abweichungen von 20 vH pro Tag zulässig Einzurechnen sind: 1. Spots 2. Kurzsendungen 3. Gestaltete Werbesendungen 4. Gestaltete An- und Absagen von Patronanzhinweisen
WERBEVERBOTE 2. WERBEVERBOTE 1. Tabakwaren 2. Spirituosen (ab Mindestalkoholgehalt von 15% vol) 3. Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung 4. Irreführende Werbung 5. Werbung die Interessen der Verbraucher schadet 6. Schleichwerbung 7. Für Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen 8. Werbetreibende dürfen keinen Einfluss auf Programminhalte haben 9. Keine Unterbrecherwerbung bei Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen mit religiösem Inhalt, Kindersendungen, Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazin)
EXKURS: SCHLEICHWERBUNG Schleichwerbung – Gekaufte Berichte wird ein redaktioneller Beitrag so gestaltet, dass ein bestimmtes Unternehmen/Produkt besonders hervorgehoben wird Qualifikation als Schleichwerbung durch die zuständigen Behörden möglich; vorallem dann, wenn der Rundfunkveranstaltzer ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Erwähnung erhalten hat; ZuhörerInnen werden über den eigentlichen Zweck – Werbung – durch die Gestaltung als redaktioneller Beitrag irregeführt. TIPP: Gestaltung solcher Beiträge als Werbesendungen
TRENNUNGGRUNDSATZ 3. TRENNUNGSGRUNDSATZ: 3.1. TATBESTANDSMERKMALE 3.2 BEISPIELE (i) eindeutige Erkennbarkeit; und (ii) akustische Trennung
TRENNUNGSGRUNDSATZ 3.1 TATBESTANDSMERKMALE: Klare Erkennbarkeit UND eindeutige akustische Trennung von anderen Programmteilen 2 kumulative Anforderungen: Erkennbarkeit UND Trennung fehlende Erkennbarkeit trotz Trennung möglich Trennung vor und nach der Werbung
TRENNUNGSGRUNDSATZ 3.2 BEISPIELE: (i) Eindeutige Erkennbarkeit Nicht als eindeutig erkennbar wurde von der Rechtsprechung angesehen (vgl. Radio Stephansdom BKS 611.001/0006-BKS/2005): Nachrichtenmäßige Verlesen von Schlagzeilen in einer Werbung für die Tageszeitung „Die Presse“; Gestaltung wie eine Nachrichtensendung; ZuhörerInnen haben den Eindruck, es handelt sich um Kurznachrichten.
TRENNUNGSGRUNDSATZ (ii) Akustische Trennung Nach der Rechtsprechung des BKS jedenfalls ausreichendeakustische Trennmittel: Werbepling Sendungssignation am Ende eines Spots (Energy 104.2, BKS Gz 611.001/0002-BKS/2005) Uhrzeit und Begrüßung durch Moderatoren am Ende eines Spots (Energy 104.2, BKS Gz 611.001/0002-BKS/2005) Sender-Jingle am Ende eines Spots (Antenne Vorarlberg BKS GZ 611.0001/0010-BKS/2005) Nach der Rechtsprechung des BKS nichtausreichende akustische Trennmittel: Pause als Werbetrenner Musiktitel Wechsel von Sprechern bei gleichzeitiger Änderung der Sprechstile und technischer Veränderung der Klangbilder der Stimmen Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett
SONDERFRAGEN 4. SONDERFRAGEN ZUR KENNZEICHNUNG UND TRENNUNG 4.1 Programmhinweise 4.2 Veranstaltungshinweise 4.3 gestaltete An- und Absagen
SONDERFRAGEN 4.1 Programmhinweise Programmtrailer sind Programmbestandteil nicht als Werbung zu kennzeichnen bzw. zu trennen
SONDERFRAGEN 4.2 Veranstaltungshinweise Einschaltung von Hinweisen gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung; Werbesendungen iSd PrR-G; Einrechnung in höchstzulässige Werbezeit; Trennung durch akustische Mittel vom übrigen Programm; auch bei Vermischung von entgeltlichen und unentgeltlichen Hinweisen; und bei Veranstaltungskalender reicht Trennung am Anfang und Ende.
SONDERFRAGEN 4.3 Gestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen 4.3.1 Tatbestandsmerkmale 4.3.3 Beispiele
4.3.1 Tatbestandsmerkmale Ein Patronanzhinweis ist „gestaltet“: wenn er werblichen Charakter hat. Werblicher Charakter liegt vor bei: bei qualitativ-wertenden Aussagen; oder werblichen Botschaften in Form eines Leistungsvergleiches mit anderen Unternehmen; oder bei Herausstreichen des Waren- oder Leistungsangebots; oder besonderer Produkteigenschaften anzunehmen. SONDERFRAGEN
SONDERFRAGEN 4.3.3 Beispiele Der Energy 104.2 Treuetest – powered by Starbucks - eisgekühlter Kaffee gekrönt mit Schlagobers, Schokolade und gerösteten Kokosnussstückchen; Mokka Coconut Frappuccino von S…!“; „Die Life Radio Futurezone - wird Ihnen präsentiert von LIWEST – sparen Sie jetzt mit dem Kombipaket.“; „Besser informiert in den Tag mit den Salzburger Nachrichten, die Zeitung der Salzburger“; „Der Szenewink auf der Antenne. Und Sie wissen wohin. Präsentiert von „For you limited“, der erfrischend herbe Biermix. No tricks, just mix“ bzw. „Der Szenewink. Präsentiert von For you Cola lemon, der anregend herbe Biermix. Notricks, just mix.“; „Antenne Wetterservice. Präsentiert von FM Hämmerle und Lädele. Eisengasse Dornbirn. Große Auswahl an Hemden und Blusen bester Qualität.“; und „Der Antenne Verkehrsservice um zwei Minuten vor elf. Präsentiert von Erlebnisbad Aquaria in Oberstaufen. Das Paradies für Zwischendurch. .“
SONDERWERBEFORMEN 5. Klassische Sonderwerbeformen 5.1 Sponsoring 5.2 Product Placement
SPONSORING 5.1 Sponsoring 5.1.1 Tatbestandsmerkmale 5.1.2 Werbebestimmungen 5.1.3 An- und Absagen 5.1.4 Sponsorhinweise 5.1.5 ungestaltete Sponsorhinweise 5.1.6 Beispiele
SPONSORING 5.1.1 TATBESTANDSMERKMALE Patronanzsendung (Sponsoring) liegt vor, wenn öffentliches oder privates Unternehmen (das nicht im Bereich von Hörfunkproduktion tätig ist) einen Beitrag zur Finanzierung von Hörfunkprogrammen leistet; mit dem Ziel, das Unternehmen zu fördern. ACHTUNG: Nach dem BKS muss der Beitrag nicht in Geld bestehen und auch nicht zu einer bestimmten Sendung geleistet werden.
SPONSORING 5.1.2 Werbebestimmungen Sponsor darf hinsichtlich Inhalt und Programmplatz der Patronanzsendung die redaktionelle Unabhängigkeit des Hörfunkveranstalters nicht antasten; Patronanzsendungen sind als solche am Anfang oder am Ende zu kennzeichnen; Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, insbesondere durch spezifisch verkaufsfördernde Hinweise auf diese anregen; Unternehmen und deren Produkte, die einem Werbeverbot unterliegen, dürfen nicht als Sponsoren im Hörfunk auftreten;und Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden (Objektivität der Berichterstattung).
SPONSORING 1.3 An- und Absagen gesponserter Sendungen Kennzeichnung am: Programmanfang ODER am Programmende
SPONSORING 5.1.4 Sponsorhinweise Gestaltet oder ungestaltet; als An- oder/und Absage; auch während der Patronanzsendung zulässig.
SPONSORING 5.1.5 Ungestaltete Sponsorhinweise „zur Verfügung gestellt von XY“; „powered by XY“; „gewidmet von XY“; „präsentiert von XY“ und die Nennung des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens. Gelten NICHT als Werbung; sind NICHT in die höchszulässige Werbezeit einzuberechnen; und NICHT durch akustische Mittel vom übrigen Programm zu trennen. Abgrenzung zwischen gestalteten und ungestalteten hat im Einzelfall zu erfolgen.
SPONSORING 5.1.6 BEISPIELE „ungestaltete“ Patronanzhinweise „Stop & Go - powered by Restplatzbörse. Raus aus dem Stau – Ab in den Urlaub“; „Die Fußballbundesliga auf Kronehit präsentiert von Joy&Fun dem Family Entertainment-Center in der Millennium City Wien und im Hollywood Megaplex Pasching“; „Das Wetter wird Ihnen präsentiert vom Wiener City Katalog mobil – Wien täglich im Griff“; „Mode macht Spaß bei jedem Wetter“; „Die Antenne Salzburg Show wird euch präsentiert von Salzburger Nachrichten, die Zeitung der Salzburger.“ “George @Joe in Würs. Und: Werkstatt in Rankweil. Vorarlbergs Partyachse.“.
PRODUCT PLACEMENT 5.2 Product Placement 5.2.1Tatbestandsmerkmale 5.2.2 Gewinnspiele
2.1 Tatbestandsmerkmale bewusste Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen oder Marken; gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung; außerhalb von Werbesendungen; keine Vorschriften über Product Placement im PrR-G; demnach grundsätzlich zulässig! PRODUCT PLACEMENT
2.2 Gewinnspiele Product Placement nach PrRG grundsätzlich zulässig; nach Ansicht der KommAustria nur zulässig, wenn (a) notwendig (b) dem Rundfunkveranstalter nur ein geringfügiges Entgelt zufließt NEUTRALER HINWEIS auf Stifter der Preise ohne werblichen Charakter zulässig. Geringfügig ≤ EUR 1.000, abgestellt wird auf den Sendungszusammenhang. . GEWINNSPIELE