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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK 25.08.2011. Michael Haden Fachanwalt für Arbeitsrecht Kolb, Blickhan & Partner Rheinstraße 20, Darmstadt 06151 - 99550. Gesetzliche Entwicklung. 1979 und 31. Dezember 1985 Mutterschaftsgeld 1. Januar 1986 und 31. Dezember 2006 Erziehungsgeld
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Gesetz zum Elterngeld und zur ElternzeitIHK 25.08.2011 Michael Haden Fachanwalt für Arbeitsrecht Kolb, Blickhan & Partner Rheinstraße 20, Darmstadt 06151 - 99550
Gesetzliche Entwicklung • 1979 und 31. Dezember 1985 Mutterschaftsgeld • 1. Januar 1986 und 31. Dezember 2006 Erziehungsgeld • Januar 2007, bis zu 14 Monate lang ein vom vorigen Einkommen abhängiges Elterngeld in Höhe von bis zu 1800 Euro. Elternzeit
Systematik des Gesetzes • Elterngeld § 1 – 14 • Elternzeit § 15 – 21
1. Elterngeld • Elterngeld § 1 – 14 - Anspruchsberechtigte - Höhe des Anspruchs - Anrechnung anderer Leistungen - Bezugszeitraumwww.bmfsfj.de mit Elterngeldrechner
2. Elternzeit § 15 – 21 § 15 Anspruch auf Elternzeit haben AN/innen, die -mit ihrem Kind (sehr weite Auslegung) -in einem Haushalt leben -dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
2. Elternzeit § 15 – 21 § 15 Anspruch auf Elternzeit haben AN/innen, die - mit einem Enkelkind - in einem Haushalt leben - dieses Kind selbst betreuen und erziehen. - ein Elternteil des Kindes minderjährig oder in Ausbildung ist und keiner der Elternteile Elternzeit beansprucht
2. Elternzeit § 15 – 21 15 II Dauer: • bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ( für jedes Kind) • bis zu 12 Monate können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber (billigem Ermessen) auf die Zeit bis zum 8. Lebensjahr übertragen werden. • Bei Adoptivkindern drei Jahres seit Aufnahme bis längstens dem 8. Lebensjahr
2. Elternzeit § 15 – 21 Anspruchsberechtigt: • Kann von einem Elternteil alleine oder • von beiden gemeinsam beansprucht werden.
2. Elternzeit § 15 – 21 Antragstellung • 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit und Benennung der Zeiten innerhalb von 2 Jahren. In dringenden Fällen kürzere Frist möglich. • Eine Zustimmung oder Gewährung durch der AG ist nicht erforderlich.
2. Elternzeit § 15 – 21 Zeiteinteilung: - Sie kann auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden. - Verteilung auf mehrere Zeitabschnitte nur mit Zustimmung des AG. - Eine Verkürzung ist nur mit Zustimmung des AG möglich
2. Elternzeit § 15 – 21 Nebentätigkeit - AN/innen dürfen nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. - Teilzeit bei einem anderen AG oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des AG. - Zustimmung kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen aus betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.
2. Elternzeit § 15 – 21 § 18 Kündigungsschutz: • ab Beantragung ( längstens 8 WOCHEN VOR Inanspruchnahme ) und während der Dauer. • Ausnahme: Mit Zustimmung Regierungspräsidiums. Kostenpflichtig. • Kündigung der AN/innen frühestens drei Monate zum Ende der Elternzeit
2. Elternzeit § 15 – 21 § 17 Urlaub Kürzung um jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 Der „Resturlaub“ ist im laufenden oder nächsten Jahr nach der EZ zu gewähren
2. Elternzeit § 15 – 21 § 17 II. Der „Resturlaub“ (vor EZ), ist im laufenden oder nächsten Jahr nach der EZ zu gewähren BAG alt: Ein Resturlaubsanspruch verfällt auch dann, wenn sich nach der erste EZ eine zweite EZ anschließt. Rest 2o Tage 1. EZ 2. EZ ----------------/-----------------/ Rest verfallen BAG neu: Resturlaub verfällt nicht
2. Elternzeit § 15 – 21 § 21 Befristet Arbeitsverträge Befristete Arbeitsverträge mit „Ersatz MA „ sind zulässig.
2. Elternzeit § 15 – 21 § 21 Befristet Arbeitsverträge Dauer ? Exakt die Zeit der Elternzeit?
2. Elternzeit § 15 – 21 § 21 Befristet Arbeitsverträge Vorlage beim EUGH Fall: Justizangestellte war bei beklagtem LAND aufgrund von 13 befristeten AV beschäftigt. Ist eine Befristung zulässig, wenn quasi ein ständiger Vertretungsbedarf besteht?
2. Elternzeit § 15 – 21 Was ist, wenn MA aus der Elternzeit vorzeitig zurückkehrt? § 21 VI AG kann den bef. Vertrag mit einer Frist von mindestens 3 Wochen, frühestens zum Ende der EZ kündigen, wenn die EZ ohne Zustimmung des AG endet.zB weitere Geburt eines Kindes
2. Elternzeit § 15 – 21 § 15 V Stichwort: weitere Geburt /vorzeitige Beendigung der EZ des ersten Kindes
2. Elternzeit § 15 – 21 AN nahm • Kind 03.09.2004 - 03.07.2007 ------------------------/---------------------------------- 2. Kind 19.09.2006 - 22.09.2009 Mitteilung der AN: 1. Ende EZ 1. 2. Restzeitübertragung bis zum 8 Lebensjahr 3. EZ 19.06.2006 bis 03.07.2009
2. Elternzeit § 15 – 21 Die EZ kann wegen Geburt/ Tod vorzeitig beendet werden. Der AG kann nur innerhalb von 4 Wochen aus dringendem betrieblichen Grund schriftlich ablehnen § 16 III. Es müssen Gründe für gegen eine Übertragung (billigendes Ermessen, Nachteile) vorliegen.
2. Elternzeit § 15 – 21 § 15 V Teilzeit während der Elternzeit. Der AN kann die „Verringerung“ des Arbeitszeit beantragen: • Mehr als 15 AN • BZ > 6 Monate • Mindestens 2 Monate zwischen 15 und 30 Stunden • Betriebliche Gründe stehen nicht entgegen
2. Elternzeit § 15 – 21 Begriff: „Verringerung“ Soweit Elternzeit beantragt wurde, bei Az = 0, ist eine Verringerung eigentlich begrifflich nicht mehr möglich. BAG: TZ - Antrag möglich
2. Elternzeit § 15 – 21 Teilzeit während der Elternzeit - Antragsfrist 7 Wochen vor beabsichtigten TZ - Antrag muss die gewünschte Verteilung enthalten Bitte beachten: FORMFREI
2. Elternzeit § 15 – 21 Teilzeit während der Elternzeit Will der AG ablehnen muss er dies schriftlich tun; mit Begründung - Frist: Innerhalb 4 Wochen seit Antragstellung • Ein Antrag auf Verringerung kann 2 Mal gestellt werden § 15 VI
Rückkehr aus der EZ vor dem TZBfGBezug vom ALG Grundsatz:Wer durch sein Verhalten die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat verliert seinen Anspruch auf ALG für mindestens 3 Monate (Sperrfrist).
Bezug vom ALG Arbeitsagentur uneinheitlich: Tw: Aufhebungsvertrag ist schuldhafte Aufgabe des Arbeitsverhältnisses (Sperrfrist) Tw: Aufhebung ist möglich, wenn in der Vereinbarung aufgenommen ist, dass dies zur Vermeidung einer Kündigung geschieht (keine Sperrfrist).
Bezug vom ALG Aufgabe wegen der Erziehung von Kindern ist nicht schuldhaft (keine Sperrfrist). Aber: der/die AN/in steht dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Folge: gekürztes ALG
Problem: Teilzeit BEEG/ Teilzeit TzBfG Anspruch auf Teilzeit für alle AN - Mehr als 15 AN - BZ > als 6 Monate Beantragung : 3 Monate vor Beginn mit gewünschte Verteilung der AZ. Form: Formfrei
Problem: Teilzeit BEEG/ Teilzeit TzBfG § 8 Absatz 5 S. 3 Bei Ablehnung durch AG: 1 Monat vor Beginn der TZ schriftlich Ablehnungsgründe: - dringende betriebliche Gründe, wenn die Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Problem: Teilzeit BEEG/ Teilzeit TzBfG Wenn bereits im Rahmen des BEEG TZ gearbeitet wurde, gibt es wenig nachvollziehbare Gründe, weshalb dies nicht im Rahmen des „ normalen“ AV möglich ist.