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§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen) . I. Satzungsänderung 1. Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordert bei Personengesellschaften als Grundlagengeschäft grundsätzlich einstimmigen Beschluss, 2. bei Kapitalgesellschaft Beschluss mit qualifizierter Mehrheit
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§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen) I. Satzungsänderung 1. Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordert bei Personengesellschaften als Grundlagengeschäft grundsätzlich einstimmigen Beschluss, 2. bei Kapitalgesellschaft Beschluss mit qualifizierter Mehrheit besondere Voraussetzung für Beschlussfassung Eintragung ins Handelsregister. beachte: Zweckänderung nur einstimmig (§ 33 I 2 BGB) Dabei ist Erhöhung der Leistungspflicht nur mit Zustimmung des Betroffenen möglich (vgl. § 707 BGB; negative Konsequenzen bei Nichtbeteiligung aber zulässig!). §§ 53 f., 47 ff. GmbHG zur Satzungsdurchbrechung s. BGH Z 123, 15, 19: nach Satzung Mandat der AR-Mitglieder 3 Jahre; Beschluss, dass A für längere Zeit als 3 Jahre AR-Mitglied wird, wäre als organisationsrechtliche Regelung nichtig! (Rn. 18) zulässig ist aber „punktuelle“ Durchbrechung, z.B. Abweichung von satzungsmäßiger Gewinnverteilung (aber eventuell anfechtbar!) §§ 241 ff., 249 AktG analog (s.o.) §§ 179, 180 ff., 118 ff. AktG
§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen) I. Satzungsänderung §§ 179, 180 ff., 118 ff. AktG Problem: kommt es zwingend auf qualifizierte Mehrheit an? Vgl. hierzu § 179 II 2 AktG und dazu Martinek/Bergmann Fall 45
§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen) II. Kapitalerhöhung gegen Einlagen 1. Satzungsänderung und Kapitalaufbringung §§ 53 ff. GmbHG: Beschluss über Änderung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) dabei besondere Vorschriften für Sacheinlagen keine Differenzhaftung (Vorbelastungs-/Verlustdeckungshaftung) betr. Eintragung der Kapitalerhöhung; statt dessen §§ 9, 56 II GmbHG Die frühere Problematik, dass bei verdeckter Sachkapitalerhöhung die Einbringung als vollständig nicht geleistet galt, ist durch das MoMiG nach §§ 19 II 2, IV, 65 GmbHG entfallen; dies entspricht der neuen Rechtslage bei verdeckter Sachkapitalgründung. Bezugsrecht aus Treuepflicht der Mehrheit „Übernahme“ als Verpflichtung des Gesellschafters oder eines Dritten zur Leistung Einbringung der Sacheinlagen und eines Teils der Bareinlagen Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister Eintragung in Handelsregister: Wirksamwerden
§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen) II. Kapitalerhöhung gegen Einlagen §§ 197, 180 f., 182 ff. AktG: Beschluss über Satzungsänderung mit Besonderheiten bei Sacheinlagen keine Differenzhaftung zunächst Anmeldung und Eintragung dieses Beschlusses Bezugsrecht § 186 AktG, Ausschluss möglich „Zeichnung“ der neuen Aktien als Verpflichtung der bezugsberechtigten Aktionäre oder eines Dritten eventuell Prüfung durch externe Prüfer Einbringung von Sacheinlage und (eines Teils der) Bareinlage Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung, ggf. gemeinsam mit Anmeldung des o.a. Beschlusses Eintragung ins Handelsregister: Wirksamwerden erst jetzt Ausgabe von Aktien/Zwischenscheinen und Übertragbarkeit des Rechts; Inhaberaktien erst nach voller Leistung (§ 10 II AktG).
§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen) II. Kapitalerhöhung gegen Einlagen 2. Bezugsrechtsausschluss (vgl. schon oben § 5 II) Nach § 186 III AktG ist Ausschluss des Bezugsrechts durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit möglich. BGHZ 71, 40 – Kali und Salz ist Ausschluss des Bezugsrecht aber nur zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt, wenn etwa – bei Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen – die AG ein dringendes Interesse am Erwerb des Gegenstandes hat, das den Beteiligungsverlust des ausgeschlossenen Gesellschafters rechtfertigt. Anfechtungsklage! Inzwischen für AG spezielle Regeln (§§ 186 III, IV AktG), die einen Teil des Problems lösen. Bei der GmbH bedarf Einschränkung ebenfalls eines materiellen Grundes (Treuepflicht).
§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen) III. sonstige Formen der Kapitalerhöhung §§ 55 a, 57 c GmbHG: Genehmigtes Kapital und KapErh. aus Gesellschaftsmitteln (nominelle KapErh.) §§ 192 ff. AktG: Bedingte KapErh., Genehmigtes Kapital, KapErh. aus Gesellschaftsmitten (nominelle KapErh.), Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen
§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen) IV. Kapitalherabsetzung und Sanierung §§ 58 ff. GmbHG: wie bei AG §§ 222 ff. AktG: Ordentliche Kapitalherabsetzung (Gläubigerschutz!), §§ 229 ff. AktG: Vereinfachte Kapitalherabsetzung (ohne Zahlung an Aktionäre) §§ 228, 235 AktG: Kombination von Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung: Kapitalschnitt, „Sanierung“ Fall: GmbH mit Stammkapital von 100.000 Euro hat bei sonst gut gehenden Geschäften nur noch Vermögen von 50.000 Euro und braucht dringend neues Geld. F ist bereit, als neuer Gesellschafter 50.000 Euro einzubringen. – Nach effektiver Kapitalerhöhung hat GmbH 150.000 Euro Stammkapital und 100.000 Euro Vermögen. F hat daher in absehbarer Zeit keine Aussicht auf (Beteiligung am) Gewinn. Daher erfolgt zunächst eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf 50.000 Euro und erst danach die Kapitalerhöhung. Jetzt Stammkapital und Vermögen von je von 100.000. Entstehende Gewinne können verteilt werden. zur Treuepflicht bei Zusammenlegung s. BGHZ 142, 167, 169 f.: GK von 6, 9 Mio. DM, eingeteilt in Nennbetragsaktien à 50.-, wird auf Null herabgesetzt; zugleich Kapitalerhöhung auf 115 000.-, eingeteilt in Nennbetragsaktien à 50.-: dies führt dazu, dass wegen der Stückelung viele Aktionäre keine Aktien erhalten, sondern in Geld abgefunden werden müssen. BGH: aus Treuepflicht ist AG gehalten, durch Stückelung den Aktionären nach Möglichkeit den Verbleib in der AG zu ermöglichen; insoweit wäre (damals) Stückelung à 5.- in Betracht gekommen. Daher erfolgreiche Beschlussanfechtung wegen Verletzung der Treuepflicht nach § 243 AktG.