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Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 1. Grundvoraussetzung: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Rechtsfolgen:
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Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 1 Grundvoraussetzung: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. • Rechtsfolgen: • Der Betroffene muss trotzdem unverzüglich Kündigungsschutzklage einreichen (evtl. Eilverfahren). Die Unwirksamkeit kann nur das Arbeitsgericht feststellen. • Dieser Mangel ist unheilbar. Er kann nicht durch eine nachträgliche Anhörung des BR geheilt werden. Tipp: Der BR muss den Betroffenen beraten. Nicht den Arbeitgeber auf seinen Fehler hinweisen, außer der Betroffene erwägt keine Klage.
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 2 • Ordnungsgemäße Anhörung: Der AG hat dem BR folgendes mitzuteilen • Name, Vorname des/der Beschäftigten • Alle Sozialdaten • Persönliche Daten • Kündigungsgründe • Kündigungsart • Kündigungstermin • Kündigungsfrist • Rechtsfolgen: • Fehlende Daten lassen die Frist nicht anlaufen • Nennung der Kündigungsgründe ist abschließend. Der AG darf im KSchProzess keine Gründe nachschieben. • Im Gegensatz dazu kann der Betroffene im Prozess Entlastungen nachschieben
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 3 • Vorgehensweise des Betriebsrates: • Erörtern der Anhörung • Offensichtliche Fehler entdecken und den Arbeitgeber zur • Nachbesserung auffordern • Befragung des/der Betroffenen (Achtung: Überbringer ist Täter) • Von der Lage ein Bild machen, Sichtweise des/der Betroffenen • erkennen, auch Zeugen hören • Beschluss des Betriebsrates • Ordentliche Sitzung, auf Frist achten • schriftliche Stellungnahme • Prinzipiell auch mündlich möglich, jedoch wegen mangelnder • Beweisbarkeit abzuraten Die Vorgehensweise des BR läutet je nach Beschluss eine andere Rechtsfolge ein.
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 4 Der BR kann auf verschiedene Arten reagieren. Bedenken Fristverstreichung Zustimmung Widerspruch Der BR meldet nur Bedenken an. Die Widerspruchsgründe reichen nicht aus. Der BR lässt die Frist verstreichen. Er kann sich weder für Bedenken noch für einen Widerspruch entscheiden Der BR stimmt der Kündigung voller Überzeugung zu Der BR widerspricht der Kündigung form- und fristgemäß Anspruch auf Weiterbeschäftigung Kein Weiterbeschäftigungsanspruch Bitte beachten: Der Betriebsrat ist Anwalt des Beschäftigten – nicht Richter!
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 5 • Keiner der Widerspruchsgründe trifft zu – oder der BR kann sich nicht zu einem Widerspruch durchringen • Dem Arbeitgeber werden alle möglichen Argumente mitgeteilt, die eine Entschärfung der Kündigung bewirken könnten Bedenken • Ist auch eine Art von Zustimmung. • Durch ein Verstreichenlassen der Frist wird signalisiert, dass man die Kündigung akzeptiert • WICHTIG! Auch eine Fristverstreichung muss durch einen BR-Beschluss herbeigeführt werden, sonst droht Verfahren wegen Untätigkeit! Fristverstreichung
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 6 • Der BR stimmt aktiv zu und teilt dies dem Arbeitgeber mit • Vom Gesetz nicht vorgesehen, aber durch das BAG legitimiert • Für ehrliche Interessensvertreter keine Handlungsoption • mindeste Voraussetzung: völlig klare Lage, Augenzeugen, Betroffener gibt Fehlverhalten zu und/oder ist mit Kündigung einverstanden Zustimmung Bitte beachten: Der Betriebsrat kann in besonderen Fällen auch von sich aus aktiv werden und die „Entfernung betriebsstörender Mitarbeiter“ vom Arbeitgeber verlangen BetrVG § 104
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 7 • Ein Widerspruch ist an enge Grenzen gebunden: • BetrVG § 102 (3) Ziff. 1-5 • Sozialauswahl nicht berücksichtigt • Betriebszugehörigkeit • Lebensalter • Unterhaltspflicht • Schwerbehinderung • Verstoß gegen § 95 BetrVG • Weiterbeschäftigung an anderem Arbeitsplatz • Weiterbeschäftigung nach Umschulung/Quali • Weiterbeschäftigung mit geänderten Vertragsbedingungen Widerspruch • Ein Widerspruch muss ordnungsgemäß gefasst werden. Das heißt: • Fristgerecht = innerhalb der gesetzlichen Frist • Formgerecht = ausformulierte spezifische Widerspruchsgründe und basierend auf einen Beschluss des Betriebsrates.
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 8 • Nach Eingang der ordentlichen Anhörung innerhalb einer Woche bei ordentlicher Kündigung. • Der Tag des Anhörungseingans zählt nicht mit • Eine Woche entspricht exakt 7 Tagen • Ist das Fristende ein Samstag, Sonntag oder Feiertag endet die Frist am nächsten Arbeitstag • Das Fristende ist grundsätzlich das Ende des Tages, also 24 Uhr (Nicht überstrapazieren!) • Die Frist ist für den AG bindend. Ohne eindeutige Reaktion des BR darf er nicht handeln. Fristen für Reaktion des BR
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 9 Außerordentliche Kündigung (auch Fristlose Kündigung) • Der BR hat keine Möglichkeit zu Widersprechen • Es besteht ausschließlich die Möglichkeit, Bedenken anzumelden • Die Vorgehensweise ist dem der ordentlichen Kündigung gleich • Anhörung durch Arbeitgeber, Anhörung des Betroffenen, BR-Beschluss und schriftliche Stellungnahme • Wesentliche Unterschiede: • Der BR hat aber nur eine Frist von 3 Tagen und • Die Anmeldung von Bedenken löst keinen • Weiterbeschäftigungsanspruch aus und • Der Grund zur Kündigung darf nicht länger als zwei Wochen • zurückliegen. (Zeitpunkt der Anhörung).
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 10 • Rechtsanspruch auf eine Klage nach dem KSchG hat der AN erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit • Innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung muss Klageerhebung stattfinden, sonst erlischt der Rechtsanspruch • Bei sozial ungerechtfertigter Kündigung Einspruch beim Betriebsrat innerhalb einer Woche Fristen für betroffenen Arbeitnehmer Bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung
Anhörung des Betriebsrates bei Kündigung nach § 102 BetrVG – Teil 8 Änderungskündigung Eine Änderungskündigung ist nichts anderes als eine Vertragskündigung, die auch der Beteiligung des Betriebsrates unterliegt • Wichtige Besonderheiten: • Lehnt ein betroffener AN die Änderungskündigung ab, entsteht daraus • unmittelbar eine Beendigungskündigung • Nimmt ein betroffener AN die Änderungskündigung an, ist jede • Handlung des BR in Bezug auf die Kündigung obsolet • Nimmt ein betroffener AN die Änderungskündigung an, aber nur unter dem Vorbehalt, dass diese sozial nicht gerechtfertigt ist, kann der AN im KSch-Prozess die Rücknahme verlangen. • Hat der BR der Kündigung widersprochen, hat der Beschäftigte einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach altem Vertrag bis Abschluss der Verhandlung