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Haftung im Abgaberecht. Mag. Johannes Prinz Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati. Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten Parkring 2, 1010 Wien Tel. 0043 1 514 35 0 Fax 0043 1 514 35 35 www.chsh.at. Haftung im Abgabenrecht. Haftung für Abgabenschulden der Gesellschaft
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Haftung im Abgaberecht Mag. Johannes Prinz Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Cerha Hempel Spiegelfeld HlawatiPartnerschaft von RechtsanwältenParkring 2, 1010 WienTel. 0043 1 514 35 0Fax 0043 1 514 35 35www.chsh.at
Haftung im Abgabenrecht • Haftung für Abgabenschulden der Gesellschaft • Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft • Vertreterhaftung nach § 9 BAO und § 67 ASVG • „Nachfolgerhaftung“ nach § 15 BAO • Haftung aus Delikt • Finanzstrafrechtliche Haftung • Steuerplanung als Vorstandspflicht
Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO „Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.“
Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO • Direkthaftung des Vorstands gegenüber dem Fiskus • Ausfallshaftung • Uneinbringlichkeit • Insolvenz • Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten • Gleichbehandlung der Gläubiger • Abzugssteuern: Lohnsteuer – KESt – Steuerabzug nach § 99 EStG • Verschulden • Auswahlverschulden • Überwachungsverschulden • Organisationsverschulden
Vertreterhaftung gemäß § 9 BAO • „Verschuldensvermutung“ • Qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast • Rechtliche oder faktische Behinderung ? • Ressortverteilung • Haftung im Konzern • Haftung des faktischen Geschäftsführers? • Keine Haftung des Aufsichtsrats • Haftungsbescheid • Haftung im Sozialversicherungsrecht (§ 67 ASVG) • Sozialversicherungsbeiträge - Meldepflichtverletzungen
„Nachfolgerhaftung“ gemäß § 15 BAO • Direkthaftung für vorenthaltene Abgaben • Vorstandswechsel • Nachfolge aufgrund von Umgründungen • Kenntnis, dass Steuererklärung • unrichtig oder • unvollständig ist oder • pflichtwidrig nicht eingereicht wurde. • Anzeigepflicht binnen drei Monaten nach Kenntnis • Nicht bloß Ausfallshaftung • Ermessensentscheidung
FinanzstrafrechtlicheHaftung • Persönliche strafrechtliche Haftung des Vorstands • Verbandsverantwortlichkeit • „Verdoppelung der Strafe“? • Ausschluss des Rückgriffs • Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) • Fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) • Haftung für verkürzte Abgabe bei Vorsatz (§ 11 BAO) • Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht • Irrtumsfolgen - Vertretbare Rechtsansicht? • Verhältnis zum Abgabenverfahren
FinanzstrafrechtlicheHaftung • Haftung für Steuerplanung im Konzern? • Steuerplanung als Vorstandspflicht • Risikoprofil • Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen • Verrechnungspreisgestaltung • Pauschale Konzernumlagen • Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer • Verdeckte Gewinnausschüttung • Schmiergeldzahlungen - Scheinrechnungen • Selbstbemessungsabgaben • Haftungsrisiko des Aufsichtsrates?
Risikovorsorge • „offenes Visier“ • Besondere Berichtspflichten für sensible Bereiche • Regelmäßige Kontrolle • Stichprobenartige Überprüfung der Steuererklärungen • Verstärkte Überwachung bei Personalwechsel • Verrechnungspreisdokumentation • Betriebliches Schulungssystem • Einholung von Gutachten externer Experten • Einholung von steuerlichen Vorabauskünften des FA (Ruling) • Professionelle Abwicklung von Betriebsprüfungen • Selbstanzeige • D&O Versicherung
DANKE für Ihre Aufmerksamkeit