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Strafrecht BT Bestechungsstraftaten. FS 2009 Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. Bestechungsstraftaten (Neunzehnter Titel) – Allgemeines. Bestechungsstraftaten = Korruptionsstraftaten
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Strafrecht BTBestechungsstraftaten FS 2009 Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
Bestechungsstraftaten (Neunzehnter Titel) – Allgemeines • Bestechungsstraftaten = Korruptionsstraftaten • Rechtsgut: (Vertrauen der Allgemeinheit in die) Objektivität und Sachlichkeit staatlicher (=amtlicher) Tätigkeit • Unkäuflichkeit von Amtsträgern und Sachlichkeit staatlicher Entscheidun-gen; unverfälschter Staatswille bzw. unverfälschte staatliche Entscheidfindung; Sachlichkeit des staatlichen Handelns • Schutz gegen Beeinträchtigungen von innen (passive Bestechung) wie auch gegen Beeinträchtigungen von aussen (aktive Bestechung) • Art. 322ter bis 322octies regeln bloss die Bestechung von (staatlichen) Amtsträgern • die Bestechung von Privatpersonen ist im UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt • abstrakte Gefährdungsdelikte (Tätigkeitsdelikte) Bestechungsstraftaten
Bestechungsstraftaten (Neunzehnter Titel) – Allgemeines: Gliederung Neunzehnter Titel: Bestechung 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger Art. 322ter: Bestechen (Aktive Bestechung) Art. 322quater: Sich bestechen lassen (Passive Bestechung) Art. 322quinquies: Vorteilsgewährung Art. 322sexies: Vorteilsannahme 2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies 3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322octies Zudem: Art. 4a i.V.m. Art 23 UWG: Privatbestechung Bestechungsstraftaten
Bestechen (Art. 322ter)– Allgemeines Art. 322ter: Bestechen Wer einem [Amtsträger] im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteilanbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. • Bestechung eines Amtsträgers durch eine Privatperson (aktive Bestechung) • strafbares Verhalten: unrechtmässige Vereinbarung (Bestechungs-vertrag) bzw. unrechtmässige "Offertstellung" zu einer entsprechenden Vereinbarung Bestechungsstraftaten
Bestechen (Art. 322ter)– Obj. TB: Täterkreis und Adressatenkreis • Täterkreis: alle Personen kommen als Täter in Frage • Adressaten: nur schweizerische Amtsträger • Mitglied einer Behörde • Beamter (Art. 110 Abs. 3) • amtlich bestellter Sachverständiger • amtlich bestellter Übersetzer oder Dolmetscher • Schiedsrichter • Angehöriger der Armee Bestechungsstraftaten
Bestechen (Art. 322ter)– Obj. TB: Tathandlung allgemein • Tathandlung: versprechen, anbieten oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen des Amtsträgers stehende Handlung oder Unterlassung • zwei Hauptkomponenten: Leistung des Bestechenden und avisierte Gegenleistung des Adressaten (= Hauptleistungen des "Bestechungsvertrags") • Äquivalenzverhältnis bzw. Austauschverhältnis • Problem: Dauverhältnisse (anhaltende "Geschäftsbeziehungen") Bestechungsstraftaten
Bestechen (Art. 322ter)– Tathandlung: Leistung des Bestechenden • Leistung des Bestechenden: anbieten, versprechen oder gewähren eines ungebührenden Vorteils • ungebührender Vorteil • Vorteil: unentgeltliche Zuwendung materieller oder immaterieller Art • = jede rechtliche, wirtschaftliche oder auch persönliche Besserstellung des Zuwendungsempfängers • materiell: objektiv messbare, wirtschaftliche oder rechtliche Besserstellung • immateriell: gesellschaftliche oder berufliche Besserstellung, Ehrung oder etwa "sexuelle Zuwendung" • ungebührend: jede unentgeltliche Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat Bestechungsstraftaten
Bestechen (Art. 322ter)– Tathandlung: Leistung des Bestechenden (Forts.) • Leistung des Bestechenden: anbieten, versprechen oder gewähren eines ungebührenden Vorteils (Fortsetzung) • anbieten, versprechen oder gewähren (eigentliche Tathandlung) • anbieten: anzeigen der Bereitschaft, einen Vorteil gegenwärtig zu gewähren • ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) oder konkludent • Angebot muss dem Amtsträger zur Kenntnis gelangen • versprechen: anzeigen der Bereitschaft, einen Vorteil in der Zukunft zu gewähren; Verpflichtung zur Erfüllung • Kenntnisnahme erforderlich • unerheblich, ob sich der versprochene Vorteil auch verwirklichen lässt und ob der Täter sein Versprechen tatsächlich erfüllen will • gewähren: geben oder zukommen lassen eines Vorteils • geben: setzt Zustimmung des Amtsträgers voraus • zukommen lassen: Einschaltung einer Mittelsperson Bestechungsstraftaten
Bestechen (Art. 322ter)– Tathandlung: Gegenleistung des Amtsträgers • avisierte Gegenleistung: pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung des Amtsträgers • Handlung des Amtsträgers • Amtshandlung im engeren Sinn ist nicht zwingend erforderlich • Handlung des Amtsträgers muss lediglich auf seine amtliche Tätigkeit bezogen sein (= pflichtwidriges Ausnützen der amtlichen Stellung) • immer bei eigentlicher Amtshandlung • zudem bei einer Handlung ausserhalb des Kompetenzbereichs der Amtsperson, soweit sich diese der betreffenden Behörde zurechnen lässt • Pflichtwidrigkeit • muss die Handlung betreffen, die mit der Vorteilsgewährung angestrebt wird • im Ermessen stehend • Handlung zwar sachlich vertretbar; jedoch Gefahr für die Neutralität der Amtshandlung Bestechungsstraftaten
Bestechen (Art. 322ter)– Subj. TB • Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht Bestechungsstraftaten
Sich bestechen lassen (Art. 322quater) – Allgemeines Art. 322quater: Sich bestechen lassen Wer als [Amtsträger] im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteilfordert, sich verspre- chen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft. • = passive Bestechung; spiegelbildliches Gegenstück zur aktiven Bestechung Bestechungsstraftaten
Sich bestechen lassen (Art. 322quater) – Obj. TB: Täterkreis • Täterkreis der passiven Bestechung entspricht dem Adressatenkreis der aktiven Bestechung in Art. 322ter: Behördenmitglieder; Beamte; amtlich bestellte Sachverständige, Übersetzer bzw. Dolmeschter; Schiedsrichter • als Ausnahme im Unterschied zu Art. 322ter nicht erfasst: Armeeangehörige(analoge Norm in Art. 142 MStG) • = Sonderdelikt Bestechungsstraftaten
Sich bestechen lassen (Art. 322quater) – Obj. TB: Tathandlung • Tathandlung: fordern, annehmen oder sich versprechen lassen eines nicht gebührenden Vorteils für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung • unerheblich, ob Initiative vom Bestechenden oder vom Bestochenen ausgeht • fordern: einseitiges Verlangen einer Leistung • Vollendung erfordert Kenntnisnahme der Forderung • annehmen: in Empfang nehmen • sich versprechen lassen: sich eine nicht geforderte Gegenleistung in Aussicht stellen lassen • Amtsträger muss Angebot akzeptieren; nicht nur entgegen nehmen Bestechungsstraftaten
Sich bestechen lassen (Art. 322quater) – Subj. TB • Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht Bestechungsstraftaten
Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies) und Vorteilsannahme (Art. 322sexies) – Allgemeines Art. 322quinquies: Vorteilsgewährung Wer einem [Amtsträger] im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebüh- renden Vorteilanbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 322sexies: Vorteilsannahme Wer als [Amtsträger] im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteilfordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. • Täter und Adressatenkreis sind identisch mit Art. 322ter bzw. Art. 322quater • Vorteilsgewährung entspricht der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter • Vorteilsannahme entspricht der passiven Bestechung gemäss Art. 322quater • Ziel: Erfassen des Anfütterns (Vorbereitung einer eigentlichen Bestechung) Bestechungsstraftaten
Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies) und Vorteilsannahme (Art. 322sexies) – Anfütterung • kein vollwertiges Äquivalenzverhältnis (Austauschverhältnis); kein konkreter Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung (Unterschied zur Bestechung gemäss Art. 322ter bzw. Art. 322quater) • erforderlich ist jedoch ein Bezug zum Amt • Tathandlung beschränkt sich auf Vorteilszuwendung (Art. 322quinquies) bzw. Vorteilsannahme (Art. 322sexies), die scheinbar ohne Gegenleistung erfolgt • zwei Grundtypen der Anfütterung (beide sind tatbestandsmässig) • gezielte Anfütterung: gelockertes Äquivalenzverhältnis; dem Vorteil steht keine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gegenüber • Klimapflege: soll den Amtsträger gegenüber dem Aussenstehenden wohlgesinnt machen • blosse Möglichkeit der Gefährdung • muss immerhin eine generelle Beeinflussung des Amtsträgers anvisieren Bestechungsstraftaten
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies) – Allgemeines Art. 322septies: Bestechung fremder Amtsträger Wer einem [Amtsträger], die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlas- sung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteilanbietet, verspricht oder gewährt, wer als [Amtsträger] eines fremden Staates oder einer internationalen Organi- sation (…) fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. • OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung auslän-discher Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr: aktive Beste-chung (in Kraft getreten am 30. Juli 2000) • Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption: passive Bestechung fremder Amtsträger (in Kraft getreten am 1. Juli 2006) Bestechungsstraftaten
Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies) – Täter- und Adressatenkreis • Ergänzung der Umschreibung des Adressaten- (Abs. 1) bzw. Täterkreises (Abs. 2): Ausübung einer Amtstätigkeit für einen fremden Staat oder Amtstätigkeit für eine internationale Organisation Bestechungsstraftaten
Gemeinsame Bestimmungen (Art. 322octies) Art. 322octies: Gemeinsame Bestimmungen 1. (aufgehoben) 2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie gering- fügige, sozial übliche Vorteile. 3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Ziff. 2. • dienstrechtlich erlaubt: Harmonisierung mit einschlägigen Regelungen für Beamte • geringfügig, sozial üblich: nicht rein vom Wert abhängig, sondern auch von sozialen Konventionen Ziff. 3: Gleichstellung von Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen • ergibt sich bereits aus dem funktionalen Beamtenbegriff Bestechungsstraftaten
Konkurrenzen (hinsichtlich passiver Bestechung) • Verhältnis zum Amtsmissbrauch gemäss Art. 312, zur Gebührenüber-forderung gemäss Art. 313, zur Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 sowie zur Verletzung von Amtsgeheimnissen gemäss Art. 320 • echte Konkurrenz (Idealkonkurrenz); unterschiedliche Schutzobjekte • Verhältnis zur ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 • unechte Konkurrenz; Art. 322quater bzw. Art. 322sexies gehen als Spezialtatbestände vor Bestechungsstraftaten
Privatbestechung (Art. 4a i.V.m. Art. 23 UWG) Art. 4a UWG: Bestechen und sich bestechen lassen 1 Unlauter handelt, wer:a. einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteilanbietet, verspricht oder gewährt; (aktive Privatbestechung) b. als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. (passive Privatbestechung) 2 Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. Bestechungsstraftaten
Privatbestechung (Art. 4a i.V.m. Art. 23 UWG) 4. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 23 UWG: Unlauterer Wettbewerb 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. Bestechungsstraftaten