250 likes | 403 Views
Klausur S 425 Strafrecht WS 2013/14. Friedrich Toepel. Tatkomplex: Die Gerichtverhandlung A. Strafbarkeit des J I. § 153 StGB durch die wahrheitswidrige Aussage vor Gericht objektiver Tatbestand + J als Zeuge = tauglicher Täter Gericht = zuständige Stelle.
E N D
Klausur S 425 StrafrechtWS 2013/14 Friedrich Toepel
Tatkomplex: Die Gerichtverhandlung A. Strafbarkeit des J I. § 153 StGB durch die wahrheitswidrige Aussage vor Gericht objektiver Tatbestand + J als Zeuge = tauglicher Täter Gericht = zuständige Stelle. Aussage, der Wahrheitspflicht unterliegend, nach jeder der hierzu vertretbaren Theorien falsch:
Rspr., objektive Theorie: falsch = wenn Inhalt der Aussage objektiv von der Wirklichkeit abweicht Teil der Literatur, subjektive Theorie: falsch = wenn Inhalt nach der Vorstellung des Aussagenden von der Wirklichkeit abweicht Teile der Literatur, z. B. Rudolphi, Pflichttheorie: falsch = wenn Gegenstand der Aussage von dem abweicht, was das beste dem Zeugen mögliche Erinnerungsbild wäre; vgl. Fischer § 153 Rn. 4ff.).
J aus dem Zeugenstand entlassen, Aussage abgeschlossen. Vorsatz, Rw = unproblematisch, Bei der Schuld könnten Sie erwähnen, dass es auf die Kriterien des § 3 JGG ankommt. Strafbarkeit gemäß §153 StGB + II. §§ 153, 154 Abs. 1 StGB durch die wahrheitswidrige Aussage vor Gericht J = aufgrund des jugendlichen Alters des J (15 Jahre) gemäß § 60 Nr. 1 Alt. 1 StPO eidesunmündig 1.) Rspr: unschädlich für Erfüllung des Tatbestands, sofern der Täter das Wesen einer Aussage unter Eid versteht
Hier: Tatbestand des Meineides + 2.) überwiegende Auffassung in der Literatur: Täterqualität Eidesunmündiger. § 60 Nr. 1 Alt. 1 StPO – auch für das materielle Recht geltende unwiderlegliche Vermutung mangelnder Eidesfähigkeit § 157 Abs. 2 StGB: Möglichkeit eines Strafausschlusses bei uneidlicher Falschaussage von Eidesunmündigen, daher eidliche Aussagen solcher Personen von vornherein straflos (vereinzelt aus § 3 JGG hergeleitet).
Nach dieser Auffassung: objektiver Tatbestand des § 154 StGB – , Streitentscheidung erforderdlich Problem konnte auch im subjektiven Tatbestand erörtert werden III. §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens +, durch Falschaussage beabsichtigte J, dem F ein falsches Alibi zu verschaffen beabsichtigte.
blieb Versuch, da seine Aussage nach dem Sachverhalt keine Auswirkungen auf die Verurteilung des F hatte. IV. Konkurrenzen §§ 154 Abs. 1; 258 Abs. 1, 4, 22, 23 Abs. 1; 52 StGB B.Strafbarkeit des Z §§ 258 IV, 22, 23StGB aufgrund seiner Zeugenaussage unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB? Z sagt aus,
wird jedoch zu den Punkten, zu denen er sich vorgenommen hat, falsch auszusagen, nicht befragt allein sein Anerbieten, gegenüber A und S falsch auszusagen, reicht nicht Grenze zum Versuch erst mit Beginn der Falschaussage überschritten (BGHSt 31, 10, 13; BayObLG NJW 1986, 202, 203). Sphärentheorie Roxins: zeitliche Nähe, Berührung der Opfersphäre [Opfer = hier Justiz, da § 258 StGB ein überindividuelles Rechtsgut schützt],
Theorie der Feuerprobe/“Jetzt geht‘s los“-Formel, Gefährdungs- und Zwischenakttheorie oder der Beurteilung des äußeren Verhaltenssinns; vgl. zu den Theorien und ihrer Anwendung kurz Kindhäuser AT 31/13ff.) = unmittelbares Ansetzen wegen der Einheitlichkeit des Aussagegeschehens zu bejahen gegenteilige Auffassung vertretbar, z. B. mit der Begründung, das Gericht lenke durch seine Befragung entscheidend die Aussage.
C. Strafbarkeit der S I. §§ 159 1. Var., 153, 30 Abs. 1StGB aufgrund der Einflussnahme auf Z Tathandlung: Z zur Verschaffung eines Alibis für F angehalten § 159 StGB ist anwendbar, wenn - Anstiftung nicht erfolgreich (sonst §§ 153, 156, 26 StGB), - objektiv die Voraussetzungen eines versuchten Bestimmens (Anstiftung) und - Täter subjektiv doppelter Anstiftervorsatz
1. Vorprüfung: fehlende Vollendung der Haupttat + Problem: Versuch, der fehlgeschlagen war - Anstiftung zum Versuch kommt aber mangels Versuchsstrafbarkeit des § 153 StGB – Hängt von Entscheidung zum Versuchsbeginn der §§ 258 IV, 22, 23 StGB bei Z ab!
a) hM: § 159 StGB auch anwendbar, wenn die Haupttat bereits ins Versuchsstadium gelangt ist Wenn schon derjenige bestraft, dessen Beeinflussung zu keinerlei Rechtsgutsangriff geführt hat, dann auch der, dessen Beeinflussung sogar zum Ansetzen zur Falschaussage geführt hat
b) Wertungswiderspruch: zwar die Teilnahme (Anstiftung), nicht aber die Haupttat selbst (versuchte Falschaussage) strafbar ! Daher gegenteilige Auffassung vertretbar Falls § 159 StGB angenommen, Tatbestand unproblematisch:
2. Tatbestand: Tatentschluss: + a) bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat b) bezüglich Hervorrufen des Tatentschlusses Unmittelbares Ansetzen + Rw, Sch + Strafbarkeit gemäß §§ 159 1. Var., 153, 30 Abs. 1 StGB +
II. §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23, 26 StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. versuchten Verfolgungsvereitelung + 2. Bestimmen : + Vorsatz, Rw, Sch + Strafbarkeit gemäß §§ 258 Abs. 1, 4, 22, 23, 26 StGB + III. Konkurrenzen §§ 159 1. Var., 153, 30 Abs. 1; 258 Abs. 1, 4, 22, 23, 26; 52 StGB
Tatkomplex: Die Tropfen im Wein A.Strafbarkeit des Z I. §§ 223 Abs. 1 , 25 Abs. 1 2. Alt. StGB wegen Beimischens der K.O.-Tropfen zum Wein 1. Objektiver Tatbestand: Taterfolg + Problematisch: objektive Zurechnung durch eine Handlung des Z, die letzte Handlung – das Einnehmen des Medikaments – durch A selbst!
a) Teil der Lehre: derartige Fälle = unmittelbare Täterschaft mittelbare Täterschaft nur typische Dreiecksverhältnisse (Täter-Werkzeug-Opfer) b) h. M.: Fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit der A: Verantwortungsdefizit wegen Irrtums der A über den Inhalt des Glases, Daher keine bewusste Selbstschädigung Verantwortlichkeit des Hintermanns: kraft überlegenen Wissens (Wissensherrschaft).
2. Subjektiver Tatbestand: unproblematisch + Rw, Sch, Strafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1 , 25 Abs. 1 2. Alt. StGB + II. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB: 1. Zum objektiven Qualifikationstatbestand: § 224 Abs. 1 Nr. 1 („Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes“) + § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (lebensgefährliche Behandlung) +
„hinterlistiger Überfall“ gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB: + Hinterlistig = wer planmäßig, in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren 2. Zum subjektiven Qualifikationstatbestand: Problem: Vorsatz hinsichtlich der lebensgefährdenden Behandlung.
Sachverhalt so auszulegen, dass Z die Lebensgefährdung nicht erkannt hat bzw. sich nicht damit abgefunden hat Z gerät in Panik als er befürchtet, A könnte Schaden genommen haben Daher Vorsatz – gegenteilige Auffassung ist vertretbar, insbesondere, falls der Rspr. gefolgt wird, die keine konkrete Lebensgefahr für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verlangt
III. §§ 227 Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB aufgrund desselben Verhaltens in Verbindung mit dem Todeseintritt bei A Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung: objektiv und subjektiv + Eintritt qualifizierenden Todeserfolgs: Kausalität + Obj. vorhersehbar und vermeidbar + Rw + Sch: subjektiv (individuell) vorhersehbar und vermeidbar + Strafbarkeit gemäß §§ 227 Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB
B. Strafbarkeit des K §§ 227, 26 StGB durch den Rat, der A die Tropfen zu verabreichen 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche rw Haupttat auch bei einer Erfolgsqualifikation + § 11 II StGB! b) Tatentschluss hervorgerufen + 2. Subjektiver Tatbestand Doppelter Anstiftervorsatz +
3. Fahrlässigkeitsteil/Erfolgsqualifikation, (§ 18 StGB!) Ursachenbeitrag für den Tod der A + Objektiv vorhersehbar + Objektiv vermeidbar + nicht etwa durch vorsätzliches strafbares Verhalten des Z unterbrochen! Bezüglich der Todesfolge hat Z nicht vorsätzlich gehandelt. Der Todeseintritt bei A ist somit auch dem Verantwortungsbereich des K zuzurechnen.
gegenteiliges Ergebnis vertretbar 4. Rechtswidrigkeit und Schuld + Strafbarkeit gemäß §§ 227, 26 StGB +