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STRAFRECHT BT ANDERE DELIKTE GEGEN DIE VERFÜGUNGSMACHT ART.141, 141 bis , 144, 145, 159 StGB. FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. SACHENTZIEHUNG (ART.141) - ALLGEMEIN.
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STRAFRECHT BT ANDERE DELIKTE GEGEN DIE VERFÜGUNGSMACHT ART.141, 141bis, 144, 145, 159 StGB FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
SACHENTZIEHUNG (ART.141) - ALLGEMEIN • Nur anwendbar, wenn der sachenrechtliche Eingriff ohne Aneignungsabsicht erfolgt (gesetzgeberische Fehlüberlegung) • Der Tatbestand geht über andere Delikte gegen das Eigentum hinaus, indem er auch die Ausübung anderer dinglicher Rechte oder Rechtspositionen schützt • Für den praktisch wichtigsten Fall = Gebrauchsentwen-dung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern, geht Art. 94 SVG vor
SACHENTZIEHUNG – OBJ. TB • Tatobjekt • Bewegliche Sache vgl. Aneignungsdelikte • Fremd muss die entzogene Sache nicht sein Art.141 schützt allgemein den dinglich Berechtigen (BGE 99 IV 141); Folge: auch der Eigentümer kann Täter sein • Beispiele für dingliche Berechtigung: - Nutzniessung (ZGB 745 ff.) - berechtigter (BSK-Weissenberger, Art. 141 N 8 f.) Besitz
SACHENTZIEHUNG - OBJ. TB • Tathandlung • Zufügen eines erheblichen Nachteils durch Entziehung einer beweglichen Sache ohne Aneignungsabsicht • Entziehung = Handlung, die es dem Berechtigten unmöglich macht, seine Rechte faktisch auszuüben, ohne dass es zu einer Einwirkung auf die Sache selbst i.S.e. Sachbeschädigung kommt • Entziehung besteht entweder in Wegnahme ( vgl. Diebstahl!) oder in Vorenthalten
SACHENTZIEHUNG – OBJ. TB • Entziehung • Von der Wegnahme abgesehen, kann der Täter die Sache auch schon im Gewahrsam haben und sie dem Berechtigen vorenthalten: • Vorübergehende Gebrauchsanmassung (BGE 96 IV 22) • Wegwerfen ohne Zueignungswille (z.B. In See Werfen eines Schmuckstücks: BGE 72 IV 61; Wegwerfen einer Handtasche nach Vergewaltigungsversuch: BGE 99 IV 154f.; Freilassung von Tieren) • Vorenthalten der Sache gegenüber dem Berechtigten (etwa durch Eigentümer ggü. Mietpartei) • Verstecken von Sachen des Berechtigten in dessen Räumen, so dass sie nur mit grösster Mühe wieder aufgefunden werden können, BGE 104 IV 156
SACHENTZIEHUNG – OBJ. TB • Die blosse Vereitelung von Herausgabe- oder vertraglicher Rückgabepflichten genügt nicht (a.A. BGE 115 IV 210 f.; 72 IV 62), ausser sie laufen auf eine dauernde Enteignung hinaus (Stratenwerth/Jenny § 14 N 7) • A. M. BSK-Weissenberger, Art. 141 N 16 ff., wonach die Verletzung eines dinglichen Anspruchs (z.B. ZGB 642) mit dem Willen, den Berechtigten an der Ausübung der Verfügungs-macht wesentlich zu hindern, genüge; vgl. BGE 122 IV 322 • Nicht der vertragswidrige Gebrauch (BGE 72 IV 62), der aber ggf. Art. 144, 137 erfüllen kann
SACHENTZIEHUNG – OBJ. TB • Dem Berechtigten muss mit der Entziehung ein erheblicher Nachteil zugefügt werden: • Der Nachteil kann dabei sowohl materieller wie auch immaterieller (z.B. Verstecken eines Instruments kurz vor dem Soloauftritt) Natur sein • Wann Erheblichkeit gegeben ist, ist schwierig zu bestimmen (unbestimmter Rechtsbegriff) – jedenfalls blosse Bagatellen sind über dieses Merkmal ausgeschlossen • Einige Lehrbuchbsp. bei BSK-Weissenberger, Art. 141 N 21 ff.
SACHENTZIEHUNG – SUBJ. TB • Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale, auch des erheblichen Nachteils • Negative Voraussetzung: eine Aneignungsabsicht darf nicht bestehen, d.h. der Täter darf nicht gleichzeitig mit dem Willen dauerhafter Enteignung des Berechtigten und dem Willen eigener Zueignung handeln. • Es wird Handeln mit oder ohne Bereicherungsabsicht (≠ Aneignungsabsicht) erfasst.
SACHENTZIEHUNG – KONKURRENZEN • Subsidiär ggü. Art. 137-139, 145, 169, 289 • SVG 94 ist lex specialis (vgl. Art. 94 Abs. 4 SVG) • Art. 254 ist lex specialis, sofern es allein um den Eingriff in fremde Beweismacht geht, sonst echte Konkurrenz • Zwischen Art. 141 und 144 besteht unechte Konkurrenz in Form von Alternativität • Ggf. auch Nötigung prüfen (vgl. BGE 115 IV 207; 122 IV 322!)
UNRECHTMÄSSIGE VERWENDUNG VON VERMÖGENSWERTEN (ART.141BIS) - ALLGEMEIN • Systematisch das Gegenstück zur Vermögungsveruntreuung gem. Art.138 Ziff.1 Abs. 2 für den Fall, dass jmd. ohneseinen Willen Vermögenswerte zukommen = Forderungsunterschlagung – In der Praxis i.d.R. irrtümliche Kontengutschriften/Über weisungen (Falschüberweisung: BGE 126 IV 212; Doppelzahlung: BGE 126 IV 161). • Vermögenswerte dürfen nicht für den Täter bestimmt ge-wesen sein und er darf auf sie auch keinen Rechtsan-spruch besitzen (ungeschriebenezusätzliche Tbelemente: BGE 131 IV 14 f.)
UNRECHTMÄSSIGE VERWENDUNG VON VERMÖGENSWERTEN – OBJ. TB • Tatobjekt: Vermögenswerte, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind • Tätigkeitsdelikt • Vermögenswerte i.S. von 141bis sind vertretbare Sachen (i.d.R. Geld nach seiner Vermischung, sonst 137 Ziff. 2) oder Buchgelder • Es kommen nur solche Vermögenswerte in Betracht, die (z.B. Geld zufolge Vermischung) nicht (mehr) fremd sind, jedoch wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören; • Nach dem eindeutigen Wortlaut („ohne seinen Willen“) scheiden vom Täter selbst (mit)veranlasste Überweisungen aus (BGE 123 IV 128; 131 IV 14 f.)
UNRECHTMÄSSIGE VERWENDUNG VON VERMÖGENSWERTEN – OBJ. TB • Tathandlung: unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte • Täter muss über die Vermögenswerte so verfügen, dass die Ansprüche des Betroffenen völlig vereitelt werden sollen (Stratenwerth/Jenny, § 14 N 15) • fehlender Zahlungswille in Praxis wohl nur nachweis-bar, wenn Täter nicht mehr zahlungsfähig – Problem: Zwei-Klassen-Justiz, da “Reiche” nie zahlungsun-fähig • Untätigbleiben erfüllt Tb nicht; Leugnen des Emp-fangs ebensowenig: BSK-Niggli, Art. 141bis N 22 ff.
UNRECHTMÄSSIGE VERWENDUNG VON VERMÖGENSWERTEN – SUBJ. TB • Vorsatz und, im Gesetz nicht genannt, • Bereicherungsabsicht (BGE 126 IV 215 f.) • Art. 141bis ist Antragsdelikt BSK-Niggli, Art. 141bis N 39
SACHBESCHÄDIGUNG (ART.144) - ALLGEMEIN • Ratio: Schützenswertes Interesse g. Beeinträchtigung, auch wenn nur affektiver oder ästhetischer Art • Verletzungsdelikt • Gesetzestext: – Beschädigung, – Zerstörung oder – Unbrauchbarmachung einer (ggf. auch wertlosen) Sache, an welcher ein frem-des Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht.
SACHBESCHÄDIGUNG – OBJ. TB • Tatobjekt • jede, auch unbewegliche Sache. Sachbeschädigung daher auch an Grundstücken möglich (BGE 128 IV 250) • Sofern an der Sache ein fremdes Eigentums-, Ge-brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, so etwa: – Wohnrecht (ZGB 776) – Nutzniessung (ZGB 745 ff.) – Grunddienstbarkeit (ZGB 730 ff.) – rechtlich geschützter Besitz (ZGB 919 ff.) massgebend ist hierbei das Zivilrecht (Stratenwerth/Jenny § 14 N 43)
SACHBESCHÄDIGUNG – OBJ. TB — Der Berechtigte muss das Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht bereits ausüben; rein obligatorische An- sprüche auf dessen Übertragung genügen nicht. — Auch der (Allein)Eigentümer kann Täter sein. • Vgl. zur Beschädigung einer Sache, die der Gesellschaft gehört, durch den Alleinaktionär (BGE 85 IV 230 f.: probl.; zust. Aber BSK-Weissenberger, Art. 144 N 13 m.H. auf den Diskussionsstand)
SACHBESCHÄDIGUNG – OBJ. TB • Tathandlung • Beschädigen (Art.144 Alt. 1) • Zerstören (Art.144 Alt. 2) • Unbrauchbarmachen (Art.144 Alt. 3)
SACHBESCHÄDIGUNG – OBJ. TB • Beschädigen (1. Alt.): Herbeiführen einer nicht völlig belanglosen Mangelhaftigkeit, d.h. eine den schützenswerten Interessen des Berechtigten zuwiderlaufende Zustandsveränderung • Dabei werden – bei weitem Verständnis – folgende Formen um-fasst, die jeweils aus der Sicht des Berechtigten zu interpretieren sind (Kasuistik in BSK-Weissenberger, Art. 144 N 23, 29 f.): • Substanzveränderung (Zerschlagen der Justitia, Berner Gerechtigkeits- brunnnen: BGE 117 IV 437) • Minderung der Funktionsfähigkeit (z.B. Ablassen von Luft aus Auto-pneus; Anbringen eines schwer zu entfernenden Klebezettels auf der Windschutzscheibe eines Autos, BGE 99 IV 145f.) • Minderung der Ansehnlichkeit (z.B. durch Entfernen einer Grasnarbe: BGE 115 IV 26 oder Anbringen von Graffiti; a. M. Thoss, ZStrR 1983, 219 ff.)
SACHBESCHÄDIGUNG – OBJ. TB • Ob es zu einer Werteinbusse kommt, ist irrelevant. Auch eine Wertvermehrung, bspw. durch künstlerische Graffiti (BGE v. 20.11.1981: „Sprayer von ZH“), erfüllt den Tb. — Anders, wenn die Wiederherstellung des Vorzustandes in zeit-licher, arbeitsmässiger und finanzieller Hinsicht nur ganz unerheb-lichen Aufwand verursacht (nicht bei Reinigung eines Chalets von rückgestautem Abwasser: BGE 128 IV 254; wohl aber bei Möglich-keit zum sofortigen Wiederaufpumpen von Velopneu) • Zerstören (2. Alt.): völlige Vernichtung der Substanz bzw. völlige Aufhebung der Funktionsfähigkeit; d.h. die 2. Alt. besitzt keine selbständige Bedeutung
SACHBESCHÄDIGUNG – OBJ. TB • Unbrauchbarmachen (3. Alt.) • Gegenüber der Tatbestandsalternative des Beschädigenskeine selbstständige Bedeutung, zumal letzterer weiter ist • Anders nur dann, wenn Beschädigen (1. Alt.) ausschliesslich als Substanzveränderung begriffen wird: dann bringt Variante des Unbrauchbarmachens zum Ausdruck, dass Tatbestand auch ohne Eingriffe in die Sachsubstanz erfüllt werden kann (z.B. Zerlegung einer Uhr in ihre Bestandteile)
SACHBESCHÄDIGUNG – SUBJ. TB + RW • Vorsatz(dolus eventualis ausreichend) Vorausgesetzt ist insb. auch das Wissen darum, dass an der Sache ein fremdes Recht besteht. Tatbestandsirrtum gem. Art. 13 bei Irrtümern über deskriptive oder normative (Fremdheit, Dereliktion etc.) Elemente des Sach-verhalts • Mögliche Rechtfertigungsgründe beachten! (z.B. Besitz-schutz oder Selbsthilfe: BGE 77 IV 194; 78 IV 83) • Art.144 Abs.1 ist Antragsdelikt – antragsberechtigt ist der an der Sache Berechtigte, also neben dem Eigentümer z.B. auch der Mieter (BGE 121 IV 260).
SACHBESCHÄDIGUNG – QUALIFIKATION (Art.144 Abs. 2, 3) • Sachbeschädigung im Zuge einer öffentlichen Zusam-menrottung (Art.144 Abs. 2) – von Amtes wegen verfolgt • Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art.144 Abs.3) wird von Amts wegen verfolgt – ob ein Schaden als gross zu bewerten ist, ist vom Einzelfall abhängig • Untere Limite von CHF 10.000,-, wobei aus individuellen Gründen Abweichungen nach unten/oben möglich bleiben (vgl. BSK-Weissenberger, Art.144 N 58 ff.) • Ein Schaden von CHF 40.000,- oder 80.000,- ist jedenfalls gross (BGE 106 IV 24; 117 IV 440)
SACHBESCHÄDIGUNG – KONKURRENZEN • Begehung einer Sachbeschädigung, um ein Aneignungsde-likt zu realisieren echte Konkurrenz • Wird eine bereits gestohlene Sache später zerstört straf-lose Nachtat • Zw. Sachbeschädigung und Sachentziehung Alternativität entsprechend dem jeweils besonderen Unrechtsgehalt • Spez. Formen der Sachbeschädigung (z.B. Art. 221; vgl. BSK-Weissenberger, Art. 144 N 77) gehen vor, ebenso die Urkundenunterdrückung (Art. 254) in Form des Beschädigens • Zw. 144 und Gemeingefährdungstatbeständen der Titel 7-9 besteht grds. echte Konkurrenz • Art. 164 und 169 sind leges speciales
VERUNTREUUNG U. ENTZUG VON PFANDSACHEN U. RETENTIONSGEGENSTÄNDEN (ART.145) – OBJ. TB • Ratio: Sicherung der Einbringlichkeit von durch Sachen pfandgeschützten Forderungen (probl. BGE 90 IV 199) • Verletzungsdelikt • Objektiver Tatbestand • Täter der „Pfandkehre“ kann nur der Schuldner selbst sein ( echtes Sonderdelikt) • Tatobjekt • bewegliche oder unbewegliche Sachen, an denen gültige fremde Pfand- oder Retentionsrechte bestehen • Pfand- oder Retentionsrechte sind nur Sicherungsrechte, z.B. im Mietverhältnis (BSK-Niggli, Art. 144 N 25 f.)
„PFANDKEHR“ (ART. 145) – OBJ. TB — Sache im Besitz des Gläubigers (z.B. Faustpfand: ZGB 884) oder Schuldners (Viehpfändung: ZGB 885; Verschreibung von Flugzeugen u. Schiffen; Grundpfandrechte: ZGB 793 ff.) — Tathandlungen: • Beschädigen, Zerstören, Unbrauchbarmachen vgl. Sachbeschädigung (Art.144) • Entziehen vgl. Sachentziehung (Art.141) • Eigenmächtiges Verfügen ist insb. der Verkauf der (Pfand-) Sache • Entwerten erfasst Verminderung der Sicherheit des Pfand- oder Retentionsgegenstandes (z.B. von hinterlegten Aktien mittels Aktienkapitalerhöhung – und Hinderung an der Ausübung der Bezugsrechte, die den Pfandgläubiger in eine Minderheitsposition versetzte: BGE 90 IV 196)
VERUNTREUUNG UND ENTZUG VON PFANDSACHEN UND RETENTIONSGEGENSTÄNDEN – SUBJ. TB • Subjektiver Tatbestand • Vorsatz (dolus eventualis ausreichend) • Schädigungsabsicht = eigentliches Handlungsziel (dolus directus 1. Grades) durch Vereitelung bzw. Er-schwerung des Verwertungsanspruchs
VERUNTREUUNG UND ENTZUG VON PFANDSACHEN U. RETENTIONSGEGENSTÄNDEN - KONKURRENZEN • Art.145 ist lex specialis ggü. Art. 141. • Werden Dritteigentümer tangiert, so gilt echte Konkurrenz mit den Aneignungsdelikten bzw. der Sachbeschädigung. • Die Behandlung des Zusammentreffens mit betrüg. Konkurs/ Pfän-dungsbetrug und Gläubigerschädigung durch Vermö-gensverminderung (Art. 163, 164) ist strittig; jedenfalls aber unechte Konkurrenz; BSK-Niggli, Art. 145 N 37 m.H.).
MISSBRAUCH VON LOHNABZÜGEN (ART.159) - ALLGEMEIN • Ergänzt Vermögensveruntreuung, die auf Lohnabzüge nicht anwendbar ist, weil diese dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer weder übertragen noch anvertraut sind • Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers • Täter kann nur der Arbeitgeber sein echtes Sonder-delikt • Art. 159 bildet ein Erfolgsdelikt • Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt
MISSBRAUCH VON LOHNABZÜGEN – TATOBJEKT • Lohnabzüge — Teile des vom Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) geschuldeten Lohnes, welche nicht ausbezahlt werden • für Rechnung des Arbeitnehmers (ital. Fassung: „in favore“) — Verpflichtung des AG, einen Teil des Lohns zuguns- ten des Arbeitnehmers zu verwenden, z.B. bei Lohn- pfändung, Kollektivkrankenkassenbeiträgen; vgl. BGE 99 IV 206 — ausser AN kann nicht zu Schaden kommen, so z.B. AHVG 14; IVG 2, 3; BVG 66 betr. koordinierten Lohn; DBG 88: Quellensteuer)
MISSBRAUCH VON LOHNABZÜGEN – OBJ. TB • Tathandlung: Verletzung der Verpflichtung zur korrekten Verwendung von Lohnabzügen • Verwendungsverpflichtung kann sich ergeben aus • Gesetz • Behördlicher Anordnung (z.B. gerichtlicher Zahlungsbefehl, Lohnpfändung) • Gesamtarbeitsvertrag • Individueller Vereinbarung (z.B. Lohnabtretung, Rückzahlung Darlehen) • Die blosse Einbehaltung der Lohnabzüge erfüllt bereits den Tat-bestand; eine weitergehende Zweckentfremdung der Gelder, wie bei AHVG 87 (BGE 117 IV 78; 122 IV 270), ist nicht notwendig (BSK-Niggli, Art.159 N 15) • Bei Zahlungsunfähigkeit entfällt die Tatbestandsmässigkeit
MISSBRAUCH VON LOHNABZÜGEN – OBJ. TB • Vermögensschaden • Zum Vermögensbegriff vgl. System der Vermö-gensdelikte • Vermögensschaden besteht darin, dass der Arbeit-nehmer trotz des Lohnabzugs weiterhin verpflichtet bleibt, oder umgekehrt nicht den dem Lohnabzug entsprechenden Vorteil erhält vgl. zum Schadensbegriff Folien über Betrug Art. 146