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-Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden- EnEV zum § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4

-Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden- EnEV zum § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 § 9 gilt nur für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Heizkessel nach dem 1.10.1978 in Betrieb genommen. Heizkessel vor dem 1.10.1978 in Betrieb genommen.

katina
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  1. -Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden- EnEV zum § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 § 9 gilt nur für Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden Heizkessel nach dem 1.10.1978 in Betrieb genommen Heizkessel vordem 1.10.1978 in Betrieb genommen Nennleistung > 4 kW < 400 kW Nennleistung > 4 kW < 400 kW Wohngebäude max. 2 Wohnungen Eigentümer wohnt nicht Haus Neuer Brennernach dem 1.11.1996 Wohngebäude max. 2 Wohnungen Eigentümer wohnte im Haus, Gebäude wird verkauft Eigentümer-wechsel Wohngebäude max. 2 Wohnungen Eigentümer wohntim Haus oder Nennleistung < 4 kW > 400 kW Heizkessel NT Kessel oder Brennwert-technik oder Grenzwerte nach 1.BImSchV werden eingehalten oder Wohngebäude mehr als 2 Wohnungen Keine Anforderungen bezüglich § 9 der EnEV Außerbetrieb-nahme bis zum 31.12.2006 Außerbetriebnahme bis zum 31.12.2008 Rechtzeitiger schriftlicher Hinweis an Eigentümer gem. EnEV-UVO § 1 Abs. 2 Nr. 2 + § 3 Grenzwerte nach 1. BImSchV sind immer einzuhalten

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