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Ende der ?58er-Regelung?. ? 65?SGB II ? Allgemeine ?bergangsvorschriften...(4) 1Abweichend von ? 2 haben auch erwerbsf?hige Hilfebed?rftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen
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