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Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit (1. Teil) Vorlesung vom 16. November 2009

Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit (1. Teil) Vorlesung vom 16. November 2009. HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. Straftaten gegen die Freiheit (4. Titel) – Übersicht.

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Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit (1. Teil) Vorlesung vom 16. November 2009

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  1. Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit(1. Teil)Vorlesung vom 16. November 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

  2. Straftaten gegen die Freiheit (4. Titel) – Übersicht Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit Art. 180: Drohung Art. 181: Nötigung Art. 182: Menschenhandel Art. 183: Freiheitsberaubung und Entführung Art. 184: Erschwerende Umstände Art. 185: Geiselnahme Art. 186: Hausfriedensbruch • Straftaten gegen die Freiheit gemäss Art. 180 bis 186 = Freiheitsdelikte im engeren Sinn • Rechtsgut: Freiheit der Willensbildung und der Willensbetätigung sowie Fortbewegungsfreiheit • = Freiheit des einzelnen Menschen, das zu tun oder zu lassen, wozu er sich selbst entschliesst Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 2

  3. Drohung (Art. 180) – Allgemeines Art. 180: Drohung 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. • konkretes Gefährdungsdelikt; Erfolgsdelikt • Antragsdelikt; Vergehen • es muss ein konkretes Opfer bedroht werden • der beim Opfer hervorgerufene Angst- und Schreckzustand gefährdet seine Freiheit der Willensbildung und -betätigung; eine tatsächliche Beeinträchtigung der Willensbildung und -betätigung ist nicht erforderlich Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 3

  4. Drohung (Art. 180) – Objektiver Tatbestand Art. 180: Drohung 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angstversetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. • schwere Drohung • Drohung: Ankündigung oder In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels bzw. Nachteils, dessen Eintritt der Täter als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig darstellt • "schwer": ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit empfindet die Drohung als schwerwiegend (objektiver Massstab) • spezifischer als "Androhung ernstlicher Nachteile" bei Art. 181 • verbal oder nonverbal • Angst oder Schrecken beim Betroffenen (Erfolgsdelikt) Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 4

  5. Drohung (Art. 180) – Subjektiver Tatbestand • Vorsatz betreffend Täterhandlung und Erfolg; Eventualvorsatz ist ausreichend Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 5

  6. Drohung (Art. 180) – Qualifikation: Häusliche Gewalt (Abs. 2) Art. 180: Drohung 2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder abis.die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. • Kinder bei der Drohung nicht als besonders schutzwürdig erfasst • entspricht der Qualifikation wegen häuslicher Gewalt bei einfacher Körperverletzung u. Tätlichkeit • keine wiederholte Drohung erforderlich (Unterschied zur qualifizierten Tätlichkeit) Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 6

  7. Drohung (Art. 180) – Konkurrenzen • Verhältnis zur Nötigung gemäss Art. 181: unechte Konkurrenz; Art. 180 ist subsidiär zu Art. 181 • Verhältnis zur Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258: unechte Konkurrenz; Art. 258 geht als Spezialtatbestand vor; Art. 258 schützt neben dem öffentlichen Frieden auch die Interessen des Einzelnen Art. 258: Schreckung der Bevölkerung Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 7

  8. Nötigung (Art. 181) – Allgemeines Art. 181: Nötigung Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. • Nötigung: der Einsatz bestimmter Nötigungsmittel veranlasst das Opfer zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden • Verletzungsdelikt; Offizialdelikt; Vergehen • Grundtatbestand der Straftaten gegen die Freiheit • Problem: geringe Bestimmtheit des Tatbestands • Sonderfall: Tatbestandsmässigkeit indiziert bei der Nötigung die Rechtswidrigkeit nicht; Rechtswidrigkeit muss vielmehr in jedem Einzelfall positiv begründet werden. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 8

  9. Nötigung (Art. 181) – Objektiver Tatbestand: Nötigungsmittel (1. Variante: Gewalt) Art. 181: Nötigung Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, (…) • Gewalt: unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines Menschen • Gewalt im engeren Sinn: Schläge, Tätlichkeiten, … • körperliche Einwirkung ohne Kraftaufwand; z.B. Betäubung, Blendung • nicht erfasst (umstritten): Gewalt gegen Drittpersonen, Gewalt gegen Sachen • Intensität der Gewalt • Gewalt braucht nicht unwiderstehlich (vis absoluta) zu sein; beugende Gewalt (vis compulsiva) ist ausreichend • relative Kriterien (abhängig von der Person des Opfers) Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 9

  10. Nötigung (Art. 181) – Obj. TB: Nötigungsmittel (2. Variante: Androhung ernstlicher Nachteile) Art. 181: Nötigung Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, (…) • Androhung ernstlicher Nachteile: psychische Einflussnahme auf das Opfer • Androhung • ausdrücklich oder implizit • muss einen Nachteil betreffen, auf dessen Eintritt der Täter ein Einfluss zu haben vorgibt • Nachteil • braucht nicht widerrechtlich zu sein Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 10

  11. Nötigung (Art. 181) – Obj. TB: Nötigungsmittel (2. Variante: Androhung ernstlicher Nachteile) Art. 181: Nötigung Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, (…) (Fortsetzung) • Ernstlichkeit: objektiv-individueller Massstab • weiter gefasst als die "schwere Drohung" in Art. 180 • Drohung muss geeignet sein, eine besonnene bzw. verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen • zu berücksichtigen: dem Täter bekannte besondere Schwächen des Opfers • Drohung kann sich auch gegen Drittperson richten, wenn sich das Opfer dem bedrohten Dritten verpflichtet fühlt Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 11

  12. Nötigung (Art. 181) – Obj. TB: Nötigungsmittel (3. Var.: andere Beschränkung der Handlungsfrei-heit) Art. 181: Nötigung Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, (…). • Generalklausel • restriktive Auslegung: erfasst werden nur Verhaltensweisen, deren Zwangswirkung mit der Gewalt bzw. der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar ist • relevante Fallkonstellationen • Verhinderung oder Behinderung der Fortbewegung durch Blockierung von Strassen oder Wegen; BGE 108 IV 165; BGE 119 IV 301 • Stalking; BGE 129 IV 266 Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 12

  13. Nötigung (Art. 181) – Nötigungsziel Art. 181: Nötigung Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. • Nötigungsziel = Nötigungserfolg • Kausalität zwischen Nötigungshandlung (Nötigungsmittel) und Verhalten des Opfers (Nötigungserfolg) • Alternative Nötigungserfolge • Handlung • Unterlassung: unterbundene Handlung wird nicht oder zumindest nicht zum vorgesehen Zeitpunkt vorgenommen • Duldung: Hinnahme einer Tätigkeit Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 13

  14. Nötigung (Art. 181) – Subjektiver Tatbestand • Vorsatz • Bewusstsein und Wille, durch eines der drei Nötigungsmittel das Opfer zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden zu veranlassen • Nötigungserfolg braucht jedoch nicht das vom Täter angestrebte Ziel zu sein; Eventualvorsatz ausreichend Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 14

  15. Nötigung (Art. 181) – Rechtswidrigkeit: positive Begründung • Nötigung als Sonderfall: Tatbestandsmässigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; Rechtswidrigkeit muss positiv begründet werden • Ratio: Tatbestand von Art. 181 umfasst auch Verhaltensweisen, die allgemein als zulässig erscheinen • Rechtswidrigkeit unter vier alternativen Voraussetzungen gegeben • der mit der Nötigung verfolgte Zweck ist unerlaubt • das zur Nötigung verwendete Mittel ist unerlaubt • fehlende Verhältnismässigkeit: das Nötigungsmittel bewirkt einen im Vergleich zum angestrebten Zweck unverhältnismässigen Eingriff in die Interessen des Opfers • rechtsmissbräuchliche bzw. sittenwidrige Verknüpfung (mangelnde Konnexität): zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung existiert keinerlei Zusammen-hang Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 15

  16. Nötigung (Art. 181) – Rechtswidrigkeit: gesetzliche Rechtfertigungsgründe • nach der positiven Begründung der Rechtswidrigkeit sind u.U. die gesetzlichen Rechtfertigungsgründe zu prüfen • insb. Notstand gemäss Art. 17 Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 16

  17. Nötigung (Art. 181) – Konkurrenzen • Verhältnis zu den Nötigungstatbeständen des SVG (Abdrängung von der Fahrbahn, Schikanestopp, Langsamfahren): SVG-Delikte gehen als lex specialis vor • Verhältnis zur Tätlichkeit gemäss Art. 126: unechte Konkurrenz; Art. 181 konsumiert Art. 126 • Verhältnis zur vorsätzlichen Körperverletzung gemäss Art. 122 und 123 • echte Konkurrenz, wenn der Täter das Opfer bei einer Nötigung verletzt • unechte Konkurrenz, wenn Nötigung eine blosse Begleiterschei-nung einer Körperverletzung darstellt; Bestrafung nach Art. 122 bzw. 123 • Verhältnis zu Tatbeständen, bei denen die Nötigung ein Tatbestands-merkmal darstellt: unechte Konkurrenz; Bestrafung nur nach der spezielleren Bestimmung (z.B. Raub gemäss Art. 140) • Verhältnis zur Drohung: Art. 181 geht als Verletzungsdelikt vor Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 17

  18. Menschenhandel (Art. 182) – Allgemeines Art. 182: Menschenhandel 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. • Art. 182 als Umsetzung von internationalen Abkommen gegen Frauen- und Kinderhandel sowie der UN-Kinderkonvention und weiterer Abkommen • Rechtsgut: Bestimmungs- und Verfügungsfreiheit über den eigenen Körper hinsichtlich Sexualität, Arbeit sowie Organentnahme • Unrecht liegt in der Ausübung einer Machtposition in Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfer • Schutz ist unabhängig vom Alter und Geschlecht der Betroffenen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 18

  19. Menschenhandel (Art. 182) – Objektiver Tatbestand: Handel mit Menschen Art. 182: Menschenhandel 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmermit einem Menschen Handel treibt (…). Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. • Allgemeine Definition von Menschenhandel: wenn über Menschen wie über Objekte bzw. Waren verfügt wird • wenn Betroffene ausserstande sind, sich zu wehren; insbesondere wenn sie ahnungslos oder zumindest ungenügend informiert sind über ihre Lage und ihre Zukunft • tatbestandsmässiges Verhalten: mit einem Menschen Handel treiben; = Anwerben, Beschaffen, Vermitteln, Verkaufen, Beliefern, Überneh-men; auch Anwerben bzw. Verpflichten für den "Eigenbedarf" • gegen Entgelt • Tatbestand ist bereits erfüllt bei Handel mit einem einzigen Menschen bzw. bei einmaligem Handel Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 19

  20. Menschenhandel (Art. 182) – Objektiver Tatbestand: Zweck des Handels Art. 182: Menschenhandel 1 (…) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans (…) • Menschenhandel muss zu einem bestimmten Zweck erfolgen • sexuelle Ausbeutung • Zuführung zur Prostitution, Herstellung pornografischen Materials, … • nicht erfasst: Heirats- bzw. Partnerschaftsvermittlung • Ausbeutung der Arbeitskraft • unter Zwang geleistete Arbeiten • Organentnahme Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 20

  21. Menschenhandel (Art. 182) – Objektiver Tatbestand: Einverständnis des Betroffenen • Kein Schutzbedürfnis bei eigenverantwortlichem Entscheid der betroffenen Person; dann ist der Tatbestand nicht erfüllt, da die Selbstbestimmung nicht tangiert wird. • bei Prüfung des Einverständnisses ist auf die konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse des potenziellen Opfers abzustellen • Einverständnis ist nicht wirksam, wenn es als Folge schwieriger wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse des Opfers erteilt worden ist; dies muss für den Täter ersichtlich sein • Einverständnis einer Person von unter 18 Jahren ist a priori unwirksam Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 21

  22. Menschenhandel (Art. 182) – Subjektiver Tatbestand • Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht • Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass die durch ihn vermittelte etc. Person ohne ihr Einverständnis der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft bzw. der Organentnahme zugeführt werden soll Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 22

  23. Menschenhandel (Art. 182) – Qualifikation (Abs. 2) Art. 182: Menschenhandel 2 Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. • unmündige Person: Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 14 ZGB; Art. 1 KRK) • unmündige Personen können auch nicht tatbestandsausschlies-send in die "Ausbeutung" einwilligen • Gewerbsmässigkeit • mehrfache Tatbegehung in der Absicht, durch das strafbare Verhalten eine Art Erwerbseinkommen zu erzielen, d.h. die Straftaten in der Art eines Berufs zu verüben; "professioneller Menschenhandel" Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 23

  24. Menschenhandel (Art. 182) – Weltrechts- bzw. Universalitätsprinzip Art. 182: Menschenhandel 4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. • ohne Rücksicht auf Nationalität von Täter und Opfer • unerheblich, ob Delikt am Tatort strafbar ist Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 24

  25. Menschenhandel (Art. 182) – Konkurrenzen • Verhältnis zu den Körperverletzungsdelikten gemäss Art. 122 bis 126: echte Konkurrenz • Verhältnis zur Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183/184: echte Konkurrenz • Verhältnis zu den Sexualstraftaten i.e.S. gemäss Art. 187 ff.: echte Konkurrenz Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Teil 2)  Folie 25

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