250 likes | 450 Views
STRAFRECHT BT BETRUGSÄHNLICHE STRAFTATEN. Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB. Tatbestandsstruktur ist der von Art. 146 nachgebildet: betrugsnahe Auslegung erforderlich!
E N D
STRAFRECHT BTBETRUGSÄHNLICHE STRAFTATEN Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB • Tatbestandsstruktur ist der von Art. 146 nachgebildet: betrugsnahe Auslegung erforderlich! • Die unbefugte Kartenverwendung durch den berechtigten Karteninhaber wird von Art. 148 erfasst • Daten (vgl. Art. 143) • Automatisierte Datenverarbeitung – nicht bei blosser Speicherung bzw. Übermittlung (z.B. Telefax)
COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB • Unrichtige, unvollständige, unbefugte oder vergleichbare Einwirkung (z.B. Konsol- und Hardwaremanipulation) • Unrichtig: Entstehen eines inhaltlich unzutreffenden Bildes • Unvollständig: lückenhafte Eingabe bzw. teilweise Verhinderung des Übermittlungsvorgangs • Unbefugt: Person, die mit verbotener Eigenmacht handelt (z.B. bei Diebstahl) – nicht bei vertragswidriger Verwendung • Berichtigende Auslegung des Tatbestands: Es werden nur solche Vorgänge erfasst, die zu einer im Ergebnis unrichtig bzw. unvollständig sind oder die unbefugterweise erfolgen
COMPUTERBETRUG (ART. 147) – OBJ. TB • Vermögensverschiebung – Der Vermögensbegriff entspricht dem des Betrugs vgl. Art.146: Verminderung zu Lasten des Betroffenen bei Vermehrung auf Seiten des Täters • Variante: Vermögensverschiebung „unmittelbar darnach verdeckt“ – Verhinderung der ordnungsgemässen Belastung (Nähe zum Sicherungsbetrug nach Aneignungsdelikt) • Vermögensschaden
COMPUTERBETRUG (ART. 147) – SUBJ. TB • Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale und • unrechtmässige Bereicherungsabsicht vgl. Betrug
COMPUTERBETRUG (ART. 147 ABS.2) – BESONDERE FÄLLE • Gewerbsmässigkeit vgl. Art. 139 Ziff. 2 • Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze
COMPUTERBETRUG (ART. 147 ABS.2) – KONKURRENZEN • Art. 148 geht als lex specialis Art. 147 vor • Verhältnis zu Art. 137 ff. (sofern ein Aneignungsdelikt mittels Computerbetrug begangen wird: z.B. Diebstahl am Waren-automaten ungeklärt; immerhin: – 147 verdrängt Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 – Bei blosser Sicherungsmanipulation nach Aneignungs- delikt ist Art. 147 mitbestrafte Nachtat • Art. 150 geht als Auffangtatbestand vor • Art. 143 geht grds. vor, es sei denn, es komme über die Datenbeschaffung hinaus zu einer Vermögensverschiebung (dann hat 147 Vorrang)
CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – ALLGEMEIN • Verwendung ungedeckter Check-/Kreditkarten unterfällt nicht Art. 146– Vertragsunternehmen leistet nicht aufgrund der Täuschung, sondern der Deckungszusage des Karten ausstellenden Kreditinstituts • Notwendigkeit einer Spezialnorm Art.148 • Art.148 ist echtes Sonderdelikt – Täter ist nur der rechtmässige (=berechtigte) Karteninhaber • Wirkt faktisch als Strafnorm ggü. Konsumenten
CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB • Drei-Parteien-System • Kartenaussteller (= Geschädigter) • Berechtigter Karteninhaber (= Täter) • Person/Unternehmen, dem gegenüber die Check- oder Kreditkarte missbräuchlich verwendet wird • Zwei-Parteien-System (Kundenkarten- und Post- bzw. Bankcards ggü. der Post bzw. Bank)?(BGE 122 IV 149)
CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB • Täter ist nur der rechtmässige und berechtigte Karten-inhaber (ggf. auch als mittelbarer Täter), • Nicht aber, wer die Karte: – gestohlen, gefunden, gefälscht hat – auf betrügerische Weise erlangt hat (auch ggü. dem Aussteller: BGE 127 IV 68). – als Berechtiger einem Dritten überlässt, der sie rechtsmissbräuchlich verwendet • Täter muss zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sein • Zahlungsunfähigkeit: Überschuldung + Illiquidität
CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – OBJ. TB • Tatobjekt • Checkkarten (derzeit in der Schweiz keine Anbieter) • Kreditkarten (Master, Visa, Diners, American Express) • „Gleichartige Zahlungsinstrumente“!? • Verwendung der Karte, „um“ vermögenswerte Leistungen zu erlangen • Schaden = Erfolgsdelikt • Objektive Strafbarkeitsbedingung!
CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148) – SUBJ. TB • Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (mit Ausnahme der objektiven Strafbarkeitsbedingung); dolus eventualis ausreichend • Absicht • eine vermögenswerte Leistung zu erlangen und • den Kartenaussteller dadurch am Vermögen zu schädigen
CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148 ZIFF. 2) – QUALIFIKATION • Gewerbsmässiges Handeln vgl. Art. 139 Ziff. 2
CHECK- UND KREDITKARTENMISSBRAUCH (ART. 148 ZIFF. 2) – KONKURRENZEN • Angesichts der vom BGer bejahten Anwendbarkeit von Art. 148 im Zweiparteien-System ist Verhältnis zu Art. 139 (Geldkarten) ungeklärt • Im Verhältnis zu Art. 146 gilt Letzterer als abschliessende Sonderregelung – im Zweiparteien-System bei Konsumentengeschäften probl., da Umgehung des Arglisterfordernis – Strafschutz für marktmächtige Unternehmen • 148 gilt auch im Verhältnis zum Kartenaussteller als abschliessende Sonderregelung (BGE 127 IV 74)
ZECHPRELLEREI (ART. 149) - ALLGEMEIN • Art. 149 ist Auffangtatbestand zum Betrug (BGE 125 IV 124), der bei Anwendungs- bzw. Beweisproblemen zusätzlichen Strafschutz vermittelt • Antragsdelikt, wobei nur der Betriebsinhaber, nicht aber das Servicepersonal ein Antragsrecht hat. Dies gilt selbst im Fall der seltenen Risikoüberwälzung auf das Personal
ZECHPRELLEREI (ART. 149) – OBJ. TB • Tatobjekt • Geschützt sind Forderungen als Gegenleistung für Beherbergung, Speisen und Getränke sowie andere Dienstleistungen • Diese Leistungen müssen tatsächlich bezogen worden sein • Bei Forderungen aus dem Vertrieb alkoholischer Getränke kann das kantonale Recht gem. OR 186 die Klagbarkeit ausschliessen • Tathandlung • Der Betriebsinhaber muss „geprellt“ worden sein (BGE 75 IV 15)
ZECHPRELLEREI (ART. 149) – SUBJ. TB • Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist.
ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – ALLGEMEIN • Auffangtatbestand zum Betrug • Erfasst werden Fälle, in denen eine nur gegen Entgelt erhältliche Dienstleistung • ohne dass eine Person durch motivierende Einwirkung zu einer Vermögensdisposition veranlasst wird, • ohne Schädigung (ausser dem entgangenen Entgelt) • und ggf. ohne Bereicherungsabsicht erschlichen wird • nicht abschliessend
ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – OBJ. TB • Sachleistungennicht erfasst: i.d.R. Art. 139 (z.B. Automatendiebstahl); ggf. auch Art. 147 • Nur beim Erschleicheneiner Dienstleistung: Umge-hung technischer oder menschlicher Kontrolle – blosse Inanspruchnahme genügt nicht (BGE 117 IV 450: Schwarzfahren!) • Nur Dienstleistung,die gegen Entgelt erbrachtund grösserem Publikum angeboten wird
ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – SUBJ. TB • Vorsatz(dolus eventualis ausreichend) • Keine Bereicherungsabsicht erforderlich
ERSCHLEICHEN EINER LEISTUNG (ART. 150) – KONKURRENZEN • Subsidiarität ggü. Art. 146 und 147 • Geht Transporterschleichung vor, sofern heimliche oder aktive Überwindung einer Kontrolle • Bei Missbrauch von Sachleistungen gilt Art. 139 (BGE 103 IV 83; 104 IV 72) • Konsumiert Art. 186 und 143bis und – sofern Daten g. Entgelt allgemein zugänglich sind – auch Art. 143
ARGLISTIGE VERMÖGENSSCHÄDIGUNG (ART. 151) – TATBESTAND • Tatbestandsvoraussetzungen: • Objektiv vgl. Betrug • Subjektiv • Vorsatz • aber keine Bereicherungsabsicht erforderlich • das Handlungsmotiv ist gleichgültig • Praxis: z.B. Bestellen eines Festessens unter falschen Namen (BGE 77 IV 88)
WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB • Tatobjekt: • Ware (auch Unikate wie Kunstwerke) • auch ausser Kraft gesetztes Geld, ebensolche Wertzeichen etc. (BGE 83 IV 193; 85 IV 22; 101 IV 290)
WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – OBJ.TB • Tathandlung gem. Art.155 Ziff. 1Abs. 2 • Nachmachen • Verfälschen • Falschdeklaration • Einwirkung auf Substanz, Veränderung der natürlichen Beschaffenheit oder des Erscheinungsbildes • Tathandlung gem. Art.155 Ziff. 1Abs. 3 • Einführung, Lagern und In Verkehr bringen gefälschter Waren
WARENFÄLSCHUNG (ART. 155) – SUBJ. TB UND KONKURRENZEN • Vorsatz (dolus eventualis ausreichend) und • Handeln zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr • GesetzlicheSubsidiaritätsklausel: Art. 155 Ziff. 1 Abs. 4 • Art. 155 Ziff. 1 Abs. 3 ist im Verhältnis zu Abs. 2 mitbestrafte Nachtat • Art. 155 geht Deklarationsvorschriften des LMG vor