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STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160). Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. HEHLEREI (ART.160) - ALLGEMEIN. Anschlussdelikt einer Straftat gegen das Vermögen Weitere Anschlussdelikte: Art. 305, 305 bis
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STRAFRECHT BTHEHLEREI (ART.160) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
HEHLEREI (ART.160) - ALLGEMEIN • Anschlussdelikt einer Straftat gegen das Vermögen • Weitere Anschlussdelikte: Art. 305, 305bis • Perpetuierungstheorie: Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Vorzustandes • Restitutionsvereitelung: Vereitelung/Erschwerung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes • Nach Untergang des Restitutionsanspruchs ist Delikt nicht mehr begehbar • Beachtung der Verjährungsfrist von Art. 160
HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB: TATOBJEKT • Tatobjekt: • Sache die nicht fremd sein muss • Bewegliche und unbewegliche Sachen • Vortat gegen fremdes Vermögen gerichtet; • Sache muss von einem anderen durch Straftat g. das Vermögen erlangt worden sein • Vermögensdelikt: 2. Titel des Bes. Teils des StGB; 185 im Fall von Lösegeld (BGE 127 IV 79); 254; SVG 94
HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB: TATOBJEKT • Ausschluss der Ersatz- bzw. Erlöshehlerei: Hehlerei nur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sache, nicht aber an deren Surrogat • Bger und h.L.: Ausnahme bei Geldwechsel innerhalb der gleichen Währung (BGE 116 IV 193) • Ketten- bzw. Nachhehlerei strafbar (auch möglich bei Benutzung eines gutgläubigen Zwischenhändlers)
HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB: TATHANDLUNG • Tathandlung • Erwerb (sich schenken lassen/zum Pfand nehmen als Bsp. davon): Erlangung im Einverständnis mit dem Vortäter (abgeleiteter Erwerb) • Verheimlichen: zeitweises Verhindern oder Erschweren der Auffindung der Sache • Veräussern/veräussern helfen: Hilfe bei der wirtschaftlichen Verwertung durch rechtsgeschäftlliche Übertragung im Interesse und mit Einverständnis
HEHLEREI (ART.160) – SUBJ. TB UND TATBESTANDSABWANDLUNGEN • Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale, insb. auch Wissen um die Tatsache, dass die Sache durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde • Formulierung „annehmen muss“ bedeutet nicht Fahr-lässigkeit bzgl. der Beurteilung der Herkunft der Sache, sondern Eventualvorsatz (Beweisregel) • Qualifikation/Privilegierung: vgl. Ziff. 1 Abs. 2 und 3, Ziff. 2