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STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160). FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. HEHLEREI (ART.160) - ALLGEMEIN. Art.160 ist als Anschlussdelikt einer Straftat gegen das Vermögen konzipiert
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STRAFRECHT BTHEHLEREI (ART.160) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
HEHLEREI (ART.160) - ALLGEMEIN • Art.160 ist als Anschlussdelikt einer Straftat gegen das Vermögen konzipiert • Das Unrecht liegt nach der sog. Perpetuierungstheorie in der Aufrechterhaltung/Fortführung der durch die Vortat herbeigeführten rechtswidrigen Vermögensver-schiebung, • dadurch wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vereitelt oder erschwert: sog. Restitutions-vereitelung • Hehlerei nach Untergang des Restitutionsanspruchs nicht mehr möglich Hehlerei
HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB • Tatobjekt • Sache (körperlicher beweglicher oder unbeweglicher Gegenstand), die nicht fremd sein muss • die ein anderer durch eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat gegen das Vermögen (sog. Vortat; ggf. auch im Ausland verübt) erlangt hat • Die Vortat muss sich gegen fremdes Vermögen richten; dabei ist das geschützte Rechtsgut massgeblich. • Hehlerei nur möglich an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sachen, nicht an deren Surrogaten • „Spezialfall“: Hehlerei an Geld Hehlerei
HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB • Zur Unmittelbarkeit der aus der Vortat erlangten Sache • sog. Ersatz- oder Erlöshehlerei ist nicht strafbar • Unerheblich ist, ob der Hehler die Sache unmittelbar oder über einen Dritten (ebenfalls Hehler) vom Vortäter erworben hat Nachhehlerei ist strafbar • Hehlerei ist grds. solange möglich, wie sich Sache als aus der Vortat stammend identifizieren lässt Hehlerei
HEHLEREI (ART.160) – OBJ. TB • Tathandlungen 1 • Erwerb ist die abgeleitete (d.h. im Einverständnis mit dem Vortäter) Erlangung eigener Verfügungsmacht. Ausreichend ist bereits der Erwerb rechtlicher Verfügungsmacht, diese muss nicht tatsächlicher Natur sein • Sich schenken lassen und zum Pfande nehmen sind Bei-spielsfälle des Erwerbens Hehlerei
Tathandlungen 2 • Verheimlichen ist das zeitweise Verhindern oder Erschweren der Auffindung der Sache durch den Berechtigten oder die Verfolgungsbehörden. Eigene Verfügungsmacht ist dafür nicht erforderlich. • Als Veräusserung gilt jede wirtschaftliche Verwertung der Sache durch rechtsgeschäftliche Übertragung in fremde Verfügungsgewalt. Dabei hilft, wer im Interesse des Vortäters und mit dessen Einverständnis an der Verwertung der Deliktsbeute mitwirkt. • Nicht: blosser Mitgenuss/-verbrauch Hehlerei
HEHLEREI (ART.160) – SUBJ. TB • Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale, insb. auch Wissen um die Tatsache, dass die Sache durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde. • Achtung: Die Formulierung „annehmen muss“ bedeutet nach einhelliger Auffassung nicht Fahrlässigkeit bzgl. der Beurteilung der Herkunft der Sache, sondern ist als Eventualvorsatz zu verstehen. • Streng genommen wird damit eine Beweisregel gegen naheliegende Einwände des Hehlers geschaffen Hehlerei
HEHLEREI – SONDERFÄLLE • Strafdrohung der Vortat geht vor, wenn sie milder ist als die von Art. 160, Ziff. 1 Abs. 2 • Strafverfolgung nur auf Antrag, wenn Vortat ein Antragsdelikt bildet, Ziff. 1 Abs. 3 • Qualifikation: Gewerbsmässigkeit, Ziff. 2 Hehlerei
HEHLEREI (ART.160) – KONKURRENZEN • echte Konkurrenz mit Art. 305bis (probl.) • Täter/Mittäter der Vortat können nicht Hehler sein. Die Verwertungshandlung ist hier lediglich mitbestrafte Nachtat. • str. bei Teilnahme an der Vortat: • bei der Anstiftung zur Vortat nimmt die Rspr. echte Kon-kurrenz zwischen dieser und der Hehlerei an, nach der h.L. geht die Hehlerei in der Anstiftung zur Vortat auf. • Dagegen stehen Beihilfe zur Vortat und Hehlerei nach h.M. in echter Konkurrenz Hehlerei