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Kriterien für die Benennung der Sachverständigen des Bundes

Kriterien für die Benennung der Sachverständigen des Bundes in Ordnungsverfahren (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 a BerBiFG)

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Kriterien für die Benennung der Sachverständigen des Bundes

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  1. Kriterien für die Benennung der Sachverständigen des Bundes in Ordnungsverfahren (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 a BerBiFG) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat u. a. die Aufgabe, nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung koordinierend mitzuwirken. Unverzichtbar bei diesen Ordnungsverfahren ist, dass die von Arbeitgebern und Gewerkschaften benannten Sachverständigen des Bundes die Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen erarbeiten und festlegen und damit die praxisgerechte Ausgestaltung der Ordnungsmittel und die reibungslose Umsetzung in die betriebliche Praxis und die Durchführung der Prüfungen gewährleisten. Die ordnungspolitischen Eckdatenentscheidungen über die Einführung oder Änderung von Berufen und Berufsstrukturen etc. werden von Arbeitgebern und Gewerkschaften im Vorfeld behandelt und festgelegt. Die Sachverständigen des Bundes sind Experten der betrieblichen Ausbildung. Sie erarbeiten gemeinsam mit dem BIBB die Entwürfe der Verordnungen. Die von Arbeitgebern und Gewerkschaften benannten Sachverständigen des Bundes werden von dem Präsidenten/der Präsidentin des BIBB für die Laufzeit des Erarbeitungsverfahrens in das paritätisch besetzte Sachverständigengremium berufen. Die Tätigkeit der Sachverständigen des Bundes ist ehrenamtlich, allerdings sind die Sachverständigen des Bundes nach Maßgabe der Beiräte-Richtlinien des Bundesfinanzministeriums vom 31.10.2001 (GMBI 2002, S.92) abzufinden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Reisekostenvergütungen auf der Basis des Bundesreisekostengesetzes und in Ausnahmefällen auch um Verdienstausfallentschädigungen. Die Finanzierung erfolgt aus dem BIBB-Haushalt. Alle Beteiligten stellen sicher, dass eine effiziente Ablauforganisation möglich ist und die Erarbeitung der Ausbildungsordnungen zügig erfolgen kann. Zur zielgerichteten Erarbeitung von Ausbildungsordnungen gelten für die Festlegung einer angemessenen Zahl von Sachverständigen folgende Kriterien: 1.Pro Ausbildungsberuf werden drei Sachverständige und eine gleich hohe Zahl von Stellvertretern je Gruppe auf Vorschlag der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Gewerkschaften berufen, die jeweils einen von ihnen als Koordinator benennen. Die Sachverständigen sollen Experten der betrieblichen Ausbildung sein. 2. Von dieser Regel kann auf Antrag der Arbeitgeber und Gewerkschaften in begründeten Fällen abgewichen werden. Hierüber wird eine Verständigung i. d. R. beim Antragsgespräch im zuständigen Fachministerium herbeigeführt. 3. Gründe für Abweichungen sind insbesondere die Zahl der Differenzierungen eines Ausbildungsberufs (z. B. Schwerpunkte, Fachrichtungen) sowie die Zusammenlegung und Splittung von Berufen oder Fachrichtungen. Damit kann auch ein erhöhter Koordinierungsbedarf verbunden sein. Darüber hinaus können auch die Zahl der Ausbildungsverhältnisse sowie betroffener Wirtschaftsbereiche und Institutionen für Abweichungen relevant sein. 4. Bei Bedarf können auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, des Verordnungsgebers oder des BIBB weitere Experten zeitweise zu den Sachverständigensitzungen hinzugezogen werden (z. B. für spezielle Ausbildungsinhalte und Prüfungsfragen). 5. Stellvertretende Sachverständige können mit beratender Stimme – auf eigene Kosten – an Sitzungen teilnehmen.

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