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Grundprinzipien Für Multikulturelle Staaten. Schweizerische Diversität. Sprache. German. Austria. French. Romonsh. Italien. Religion. Protestant (Dark) 40%. Religion. Catholic white 46%. Gemeinden. Vierzehn wichtige Grundsätze um Multikulturelle Staaten zusammenzuhalten.
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Grundprinzipien Für Multikulturelle Staaten
Schweizerische Diversität
German Austria French Romonsh Italien
Protestant (Dark) 40% Religion Catholic white 46%
Vierzehn wichtige Grundsätze um Multikulturelle Staaten zusammenzuhalten
Legitimität Rule of Law Rechtsstaat Shared-Rule Mitwirkung Self-Rule Autonomie Demokratie
Legitimität 1. Vielfalt ernst nehmen 2. Vaterland für Minderheiten 3. Zusammengesetzte Nation 4. Mehrfach Loyalitäten
Legitimität 1. Vielfalt ernst nehmen Präambel BV: im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, 2. Vaterland für Minderheiten Art. 37 BV: 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kann- tons besitzt. 3. Zusammengesetzte Nation Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der dreiundzwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, ….. Genf und Jura, bilden in ihrer Gesamtheit die Schweizerische Eidgenossenschaft. 4. Mehrfach Loyalitäten
Rule of Law Rechtsstaat 5. Recht auf Ungleichheit v. das Recht auf Gleichheit 6. Vier Dimensionen der Freiheit: Vom, durch, im und gegenüber dem Staat 7. Freiheit und Friede
Rule of Law Rechtsstaat 5. Recht auf Verschiedenheit v. das Recht auf Gleichheit Art. 4 Landessprachen Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. 6. Vier Dimensionen der Freiheit: Vom, durch, im und gegenüber dem Staat 7. Freiheit und Friede Art. 18 Sprachenfreiheit Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. 70 2 Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusam- mensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die ange- stammten sprachlichen Minderheiten.
Mitwirkung 8. Partizipation der ethnischen Gemeinschaften bei der Verfassungsgebung 9. Power-sharing der kulturellen Gemeinschaften
Art. 45: Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bun- des 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfas- sung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. 2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfas- send über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone 2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zu- stimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. 3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der be- troffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bun- desversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
Selbstbestimmung 10. Autonomie 11. Vielfalt fördern und Ethnifizierung der Politik Verhindern bzw. überwinden
Selbstbestimmung 10. Autonomie Art. 3 Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. 11. Vielfalt fördern und Ethnifizierung der Politik Verhindern bzw. überwinden Art. 2 Zweck 2 Sie (die Schweizerische Eidgenossenschaft) fördert … den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
Demokratie 12. Selbstbestimmung der Individuen als Ziel der Demokratie 13. Kompromiss als Wert 14. Konfliktbewältigung
Demokratie 12. Selbstbestimmung der Individuen als Ziel der Demokratie Präambel: …im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offen- heit gegenüber der Welt zu stärken, 13. Kompromiss als Wert 175 4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landes- gegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. 14. Konfliktbewältigung Art. 147 Vernehmlassungsverfahren Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Krei- se werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völker- rechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.