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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen . Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M. Verwaltungsrecht. Begriff der Verwaltung im materiellen Sinne Verwaltungstätigkeit Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) Regierung : staatsleitende, auf politische Entscheidung bezogen
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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.
Verwaltungsrecht Begriff der Verwaltung • im materiellen Sinne • Verwaltungstätigkeit • Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) • Regierung: staatsleitende, auf politische Entscheidung bezogen • Verwaltung: Verwirklichung der Staatszweck für den Einzelfall • im organisatorischen Sinne • Gesamtheit der Verwaltungseinrichtungen (Behörden) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Handlungsformen • Verwaltungsakt, § 35 ff. VwVfG • öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 ff. VwVfG • Realakt PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt • Charakteristische Merkmale des VA • einseitig verbindliche Regelung des Einzelfalles in Rechtsbeziehungen zum Bürger • Rechtswidriger VA muss befolgt werden, wenn er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angefochten wird • → fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit, Bestandskraft • Behörden vollstrecken Verwaltungsakte selbst (nicht auf Inanspruchnahme von Gerichten angewiesen) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt § 35, 1 VwVfG • „Verwaltungsakt ist jede • ….hoheitliche Maßnahme, die • eine Behörde • zur Regelung • eines Einzelfalls • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und • die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt • Konstitutive Merkmale, § 35, 1 VwVfG • Behörde → § 1 IV VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt“ • Hoheitliche Maßnahme • Maßnahme : Handeln, Unterlassen genügt nicht • Hoheitlich = auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ⇨ Abgrenzungstheorien Öffentliches Recht/Privatrecht PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt Wiederholung: Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht • Interessentheorie • Öffentliches R., w. im öffentlichen Interesse • Subordinationstheorie • Öffentliches R., w. Über-/Unterordnung • Modifizierte Subjektstheorie • ÖR = Inbegriff der Rechtssätze, bei denen ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt Zurechnungssubjekt ist → „Sonderrecht des Staates“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt, § 35, 1 VwVfG • Konstitutive Merkmale, Forts. • Regelung • Rechtsverbindliche Maßnahme, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist ↔ Realakt • Beispiele: Auszahlung von Geld, Auskunft, Teilnahme eines Dienstfahrzeuges am Straßenverkehr • Aber: Entscheidung über Realakt u.U. = VA PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt, § 35, 1 VwVfG • Konstitutive Merkmale, Forts. • Einzelfall ↔ Gesetz • abstrakt-generelle Regelung ↔ VA • konkret-individuell • konkret-generell = Allgemeinverfügung: Art. 35, 2 VwVfG • Beispiel: Auflösung einer Demonstration PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt • Konstitutive Merkmale, Forts. • unmittelbare Rechtswirkung nach außen • verwaltungsinterner Bereich muss überschritten werden → Begründung von Rechten und Pflichten für den Bürger • Maßnahme muss auf Außenwirkung „gerichtet“ sein Beispiel: • Anweisung vorgesetzter Beamter – nachgeordneter Beamter zur Auszahlung von Kindergeld: kein VA • Bewilligung von Kindergeld: VA PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt • Fehlerunabhängige Wirksamkeit • § 43 I VwVfG: Rechtswirksamkeit mit Bekanntgabe an Betroffenen • unabhängig davon, ob rechtmäßig oder nicht • Ausnahme: Nichtigkeit, § 44 VwVfG • Aber: anfechtbar (vgl. § 43 II VwVfG) Rechtsmittel (→ Aufhebung) • Widerspruch, § 68 VwGO • Anfechtungsklage, § 42 I VwGO PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt • Bestandskraft • wenn VA • nicht fristgemäß angefochten (vgl. § 70 VwGO) oder • erfolglos angefochten wird • Folge: Bürger kann Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend machen • Bürger muss VA befolgen • Behörde kann VA im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt • Bestandskraft • Aber: Möglichkeit der Aufhebung des VA durch die Behörde • § 48 VwVfG: Rücknahme eines rechtswidrigen VA • § 49 VwVfG: Widerruf eines rechtmäßigen VA PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Verwaltungsakt Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen • Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage • Belastender VA: →Vorbehalt des Gesetzes • Begünstigender VA: → Wesentlichkeitstheorie (bei Drittbelastung: Vorbehalt des Gesetzes) • Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen/Vorgaben • → Vorrang des Gesetzes PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Ermessen I. Ermächtigungsgrundlage • Bsp: § 15 VersG • Tatbestandsvoraussetzungen • „Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ • Rechtsfolge: • Behörde „kann“ handeln → Ermessen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Ermessen • Behörde „kann“ handeln → Ermessen • Behörde „muss“ handeln → gebundenes Verwaltungshandeln • Bsp.: § 12 I Nr. 1 BBG: Rücknahme der Ernennung bei Täuschung etc. • Behörde „soll“ handeln → von gesetzlicher Rechtsfolge darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Ermessen • Rechtmäßigkeitsprüfung bei behördlichem Ermessen (Ermessensfehlerlehre) → § 40 VwVfG, § 114 VwGO → Begrenzte Überprüfung • „gesetzliche Grenzen des Ermessens“ • Zweckverfehlung PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Ermessensfehler • Ermessensnichtgebrauch (-unterschreitung) • Behörde stellt keinerlei Ermessenserwägungen an • Ermessensüberschreitung • Behördliche Maßnahme ist nicht von gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen erfasst • Ermessensfehlgebrauch • Zweck der gesetzlichen Ermesseneinräumung wird nicht hinreichend beachtet • Nicht alle relevanten Umstände des Falles werden berücksichtigt • Sachfremde Erwägungen (Ermessensmissbrauch) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Ermessensfehler • Beachtung der Grundrechte • „Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte • Teil des Ermessensfehlgebrauchs • Ermessenreduzierung auf Null • Behördliche Pflicht zur Ergreifung der Maßnahme PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Unbestimmter Rechtsbegriff • Tatbestandsseite z.B. Art. 15 VersG: „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ →Unbestimmter Rechtsbegriff • Rechtsfolgenseite z.B. Art. 15 VersG: „kann … verbieten“ → Ermessen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht
Unbestimmter Rechtsbegriff →Unbestimmter Rechtsbegriff • Grds. kein Beurteilungsspielraum der Behörde → gerichtlich voll überprüfbar • Ausnahmen → eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit • Prüfungsentscheidungen • Beamtenrechtliche Beurteilungen • Werturteile fachkundig zusammengesetzter staatsfreier Gremien • Prognose- und Risikoentscheidungen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht