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RA Prof. Dr. Andreas Weitbrecht, LL.M. Deutsches und Europäisches Kartellrecht Universität Trier Wintersemester 2011/2012. Überblick über die Vorlesung. 1. Einführung: Überblick. 1.1 Grundlagen. 1.2 Geschichte des Kartellrechts. 1.3 Die wichtigsten Rechtsquellen.
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RA Prof. Dr. Andreas Weitbrecht, LL.M.Deutsches und Europäisches KartellrechtUniversität TrierWintersemester 2011/2012
1.5 (1) Verhältnis zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht – Überblick
1.5 (2) Verhältnis zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht – Einzelheiten Art. 101 und 102
2.1 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen- Rechtsquellen und Normenhierarchie -
2.2 Struktur des Art. 101 AEUV- Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen -
2.2.2(b) Art. 101 Abs. 3 AEUV- Gruppenfreistellungsverordnungen und Leitlinien -
Ist der Vertrag/das Verhalten geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen? Nein nationales Recht Ja Vereinbarung, abgestimmte Verhaltensweise, Beschluss einer Unternehmensvereinigung Ja Nein Art. 102 oder FKVO? Aufbauschema Prüfung Art. 101 AEUV (1) Verstößt der Vertrag/das Verhalten gegen Art. 101 AEUV? 1. Anwendbarkeit des EG-Rechts: 2. Fällt der Vertrag/das Verhalten unter Art. 101 AEUV: • Zwischen Unternehmen Bezweckt oder bewirkt der Vertrag/das Verhalten eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung? Nein Zweck Wettbewerbsbeschränkung? Wirkung Wettbewerbsbeschränkung? Ja Umfassende Marktanalyse Ja Nein kein Verstoß
Aufbauschema Prüfung Art. 101 AEUV (2) 3. Erfüllt der Vertrag/das Verhalten die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3? Erfüllt der Vertrag die Vorraussetzungen eine Gruppenfreistellungsverordnung? Nein Ja Kein Verstoß gegen Art. 101 • Erfüllt der Vertrag die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV? • Bringt die Vereinbarung einen Beitrag zum technischen/wirtschaftlichen Fortschritt oder zur Verbesserung der Warenerzeugung/-verteilung? • Sind die Verbraucher am entstehenden Gewinn angemessen beteiligt? • Sind die in der Vereinbarung enthaltenen Beschränkungen des Wettbewerbs auf das zur Erreichung des Vertragszwecks Notwendige beschränkt? • Bleibt auch bei Durchführung der Vereinbarung Wettbewerb auf dem relevanten Markt bestehen? Nein Verstoß Ja kein Verstoß