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Europäische Wege und Instumente bei Umstrukturierungen im Konzern. Wolfgang Greif Leiter der Abteilung EU/Internationales in der GPA-djp wolfgang.greif@gpa-djp.at +43 (0) 50301- 21205 mobil +43 0676 817 111 205.
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Europäische Wege undInstumente bei Umstrukturierungenim Konzern Wolfgang Greif Leiter der Abteilung EU/Internationales in der GPA-djp wolfgang.greif@gpa-djp.at +43 (0) 50301- 21205 mobil +43 0676 817 111 205
Recht auf InformationundAnhörung ist einfundamentales Rechtder ArbeitnehmerInnen in Europa . . . z.B. aus der Präambel der EBR-Richtlinie: „Im Rahmen des Binnenmarkts findet ein Prozess der Unternehmens- zusammenschlüsse, grenzübergreifenden Fusionen, Übernahmen und Joint-Ventures und damit einhergehend eine länderübergreifende Strukturierung von Unternehmen und Unternehmensgruppen statt. Wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten sich in harmonischer Weise entwickeln sollen, so müssen Unternehmen und Unternehmens-gruppen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Vertreter ihrer von den Unternehmensentscheidungen betroffenen Arbeitnehmer unterrichten und anhören.“ z.B. aus der Europäischen Grundrechtscharta: „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretermuss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.“
Gewerkschaftliche LeitlinienWas tun bei länderübergreifenden Umstrukturierungen? • Entwicklung eines Frühwarnsystems • Ansprüche/Rechte auf Information & Anhörung auf allen Ebenen (national/europäisch) sicherstellen u. ausschöpfen • Koordinierungsgruppe mit allen am Unternehmen beteiligen Gewerkschaften einrichten (Koordinierung: zustänger europäischer Branchenverband). • Vertrauen und völlige Informationstransparenz schaffen • Plattform gemeinsamer Forderungen einrichten und Einigung auf für alle akzeptable Lösungen • Kommunikationsstrategie (nach innen/außen) entwickeln • Erwägung/Konzeption länderüberschreitender Aktivitäten • Für alle Beteiligten bindende Vereinbarungen schließen
EU Recht zur AN-Beteiligung bei Restrukturierung • Wirtschaftspolitische Richtlinien • Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (RL 2005/56/EG) • Übernahmeangebote (RL 2004/25 EG) • EU Leitlinien zum staatlichen Beihilfewesen • Fusionskontrollverordnung (VO 1033/2008/EG) • Sozialpolitische Richtlinien • Schutz der AN bei Zahlungsunfähigkeit des AG (RL 80/987/EG) • Sitzverlagerung (in Verhandlung) • Massenentlassungen (RL 98/59/EG) • Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen (RL 2001/23/EG) • Richtlinien zu Information, Konsultation, Sozialdialog • Europäische Grundrechte (verbindlich im Lissabon Vertrag) • Europäische Betriebsräte (neue RL 38/2009/EG) • Europäische Aktiengesellschaft (RL 2001/86/EG) • Info- u Anhörungsrechte in den Mitgliedstaaten (RL 2002/14/EG) • Sozialdialoge sektorübergreifend/branche (Art 137-138 EGV)
Was bringt die neue EBR Richtlinie im Fallvon Umstrukturierungen? Wolfgang Greif Leiter der Abteilung EU/Internationales in der GPA-djp wolfgang.greif@gpa-djp.at +43 (0) 50301- 21205 mobil +43 0676 817 111 205
Eckpunkte der neue EBR-RL 2009/38 EG • Stärkung der ANV bei EBR Etablierung • Erweiterte Informationsrechte der BR und Gewerkschaften, Beteiligungs- recht der Gewerkschaften, vermehrte Repäsentativität im EBR Gremium • Verbesserte Möglichkeiten bei praktischer EBR Arbeit • Engerer Ausschuss = Standard, EBR-Weiterbildungsrecht EBR, kollektive Interessenvertretung, genauere Definition Information/Konsultation • Klarstellungen bei Definition Unterrichtung, Anhörung • Information zu geplanter Konzernentscheidung, Zeit zur Meinungsbildung im EBR, Abgabe einer Stellungnahme, die bei Unternehmensentscheidung berücksichtigt werden kann, Konsultation EBR/Management vor Entscheidung • Bressere Abstimmung Beteiligung auf EU & nat. Ebene • Gleichzeitigkeit der Information, Klarstellungen zur Transnationalität von Unternehmensentscheidungen • Anpassungsklausel bei Strukturänderungen • Recht zu Neuverhandlungen bei wesentlichen Umstrukturierungen im Konzern, gilt auch bei bestehenden EBR Vereinbarungen
Der potentielle Mehrwert der neuen EBR RL bei Umstrukturierungen • Wesentliche Klarstellungen bei Unterrichtungs- und Anhörungsrechten • Definition “transnationale Angelegenheit”(Klarstellung im Erwägungsgrund) • EBR erhält kollektives Vertretungsmandat (Möglichkeit besserer Rechtsdurchsetzung) • Neuverhandlungsrecht bei Strukturänderungenund Fusionen
Rechtzeitige und umfassende Informationüber geplante Unternehmensentscheidung,die Prüfung/Bewertung im EBR ermöglicht • (Artikel 2f RL 2009/38 EG- Definition) Definition „Unterrichtung“:die Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Fragezu geben; die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeit-punkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewertenund gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des betreffenden gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe vorzubereiten.
Zeitgerechte Anhörung/Konsultation als echter Dialog des EBR mit zentralem Management über vorgeschlagenen Massnahmen • (Artikel 2g RL 2009/38 EG- Definition) Definition „Anhörung“:die Einrichtung eines Dialogs und den Meinungsaustausch zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung od. einer anderen, angemesseneren Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist und unbeschadet der Zuständigkeiten der Unternehmensleitung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann.
Gültig auchim EWR 05/06/2009 Geltung der neuen EBR Richtlinie nichtbetroffen (Weitergeltung der bestehenden EBR-RL über Mai 2011) Einigung EP und Ministerrat 06/12/2008 Vereinbarungen, abgeschlossen od geändert zwischen 05/06/2009 und 05/06/201 Inkrafttreten auf EU-Ebene Ausweitung mögl. neue EU-Staaten 05/06/2009 05/06/2011 Nationale Umsetzung bis 05/06/2011
Länderübergreifende Zuständigkeit des EBR • Artikel 1 Abs. 4 RL 2009/38 EG: Definition „transnationale EBR-Zuständigkeit“:… Als länderüber-greifend werden Angelegenheiten erachtet, die das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder die gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe insgesamtoder mindestens zwei der Betriebe oder der zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. • Bezugnehmende Erwägung 16: Zur Feststellung des länderübergreifenden Charakters einer Angelegenheit ist sowohl der Umfang ihrer möglichen Auswirkungen als auch die betroffene Leitungs- und Vertretungsebene zu berücksichtigen. Als länderübergreifend werden Angelegenheiten erachtet, die das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt oder aber mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen. Dazu gehören Angelegenheiten, die ungeachtetder Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen wichtig sind oder die die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen.
Neue EBR-RL: Klausel zur Neuverhandlung bei Strukturanpassungen im Konzern • Anpassung bestehender Vereinbarungen bei strukturellen Veränderungen des Unternehmens bzw. Fusionen • Neuverhandlung auf Initiative des Unternehmens oder der Arbeitnehmer • BVG zusätzlich (je) drei Vertreter beteiligter EBRs; • der EBR verhandelt auf Arbeitnehmerseite • Während Verhandlungen besteht EBR weiter • Gilt explizit auch für bestehende Vereinbarungen • nach Art. 13 bzw. Art. 6 • Probleme bei Vereinbarungen, mit eigener (schwächerer) Strukturanpassungsbestimmung • Diese neue Bestimmung ist DIE Exit-Strategie aus Art. 13-Vereinbarungen
Was tun vor dem Mai 2011? Neue Definition Anhörung Länderüber-greifende Zuständigkeit Neue Definition Information Entweder Abschluss neuer EBR-Vereinbarungen bzw. Änderung bestehender EBR nach dem 06/05/2011od. Vereinbarung neuer Standards inkl. Anpassungsklausel in bestehende Vereinbarungen bzw. vor dem 06/05/2011abgeschlossene EBR-Vereinbarungen Kollektives Vertretungsrecht u.a.m. Struktur-anpassungs- klausel Weiterbildungs- anspruch
Informationsquellen & Kontakt • Internet- GPA-djp Online Internationalwww.gpa-djp.at/international • Newsletter- Newsletter@Europa/International (10x/Jahr)- GPA-DJP/ver.di – EBR.Newsletter (4x/Jahr)- Download und Abo:www.gpa-djp.at/international/newsletter • EBR Bloc der GPA-djp- EBR Veranstaltungsnachlese (z.B. Konzerneforum), Downloads (z.B. Studien/EBR & Restrukturierungsfragen), Info und Anmeldung zu EBR Weiterbildungsangebotenwww.gpa-djp.at/international
Es gibt vieles, für das es sich lohnt, international vernetzt zu sein.