E N D
1. VDAB Geschäftsstelle .... 1 VDAB Wirtschaftsforum Verordnungsmanagement- nehmen Sie das Heft selbst in die Hand
Ausstellung von ärztlichen Verordnungen- damit Sie bekommen, was Sie wollen
Ablehnung von Verordnungen- Widerspruch nicht zwecklos
Die HKP-Richtlinie - was ist neu, was ändert sich evtl. noch
2. VDAB Geschäftsstelle .... 2
3. VDAB Geschäftsstelle .... 3 Gesetzliche Voraussetzungen SGB V – fünftes Sozialgesetzbuch
§ 37
§ 38
§ 92
§ 132a
4. VDAB Geschäftsstelle .... 4 1. Probleme beginnen meist am Anfang Ablehnende Bescheide auf eingereichte Verordnungen häuslicher
Krankenpflege haben ihren Ursprung meist in Fehlern, die im Vorfeld
der Ausstellung zu suchen sind. Sich darauf zu verlassen, der Arzt
oder das von ihm beauftragte Personal werde die Verordnung schon
ordnungsgemäß ausstellen, hat sich allzu oft als Fehlannahme heraus
gestellt.
Alle niedergelassenen Ärzte haben die „Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
Verordnung von häuslicher Krankenpflege“ erhalten. Leider hat sich
kaum ein Mediziner oder das von ihm beschäftigte Personal die Mühe
gemacht, die Richtlinien durchzulesen. Sollten Sie im Vorfeld diese
Tatsache nicht berücksichtigen, führt dies dazu, dass daraus
resultierende Probleme später zu Ihren Lasten gehen.
5. VDAB Geschäftsstelle .... 5 Wie vermeide ich Fehler im Vorfeld?
Vorab sollten Sie eine kurze Checkliste anlegen und an
Hand dieser überprüfen, ob alle Voraussetzungen für das
Einholen einer Verordnung gegeben sind.
Wichtige Informationen Ja oder Nein
Hat der Patient eine Pflegestufe?
Wohnen andere Personen im gleichen Haushalt?
Sind diese Personen geeignet, das heißt in der Lage die Maßnahme durchzuführen?
Handelt es sich um Leistungen die im SGB XI enthalten sind?
Ist der Patient selbst in der Lage die Maßnahme durchzuführen?
6. VDAB Geschäftsstelle .... 6 2. Wie bekommen Sie eine Verordnung? Grundsätzlich sind der Versicherungsnehmer oder dessen Angehörige
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, die erforderliche Verordnung vor
der Durchführung der Maßnahme ausstellen zu lassen.
Aus Unkenntnis der Sachlage werden die von den Patienten
eingeholten Verordnungen in den meisten Fällen in den Arztpraxen
falsch ausgestellt.
Um den damit verbundenen Aufwand möglichst klein zu halten,
Empfiehlt es sich die Verordnungen selbst einzuholen!
7. VDAB Geschäftsstelle .... 7 2. Wie bekommen Sie eine Verordnung?
Werden Sie selber tätig, haben Sie folgende Vorteil:
• Weniger Laufarbeit
• Sicherheit auf die Genehmigung der verordneten Leistungen
• Kein Erklärungsbedarf gegenüber den Angehörigen bei Ablehnung
der Kostenübernahme
8. VDAB Geschäftsstelle .... 8 2. Wie bekommen Sie eine Verordnung? Keine finanzielle Belastung der Patienten
Mehr Planungssicherheit
Übereinstimmung der Verordnung mit der tatsächlich erbrachten
Leistung
Übereinstimmung in der Anzahl der verordneten Leistungen und
der erbrachten Einsätze
Kein Zeitverlust bei fehlerhaft ausgestellter Verordnung und notwendiger Korrektur
9. VDAB Geschäftsstelle .... 9 2.1 Wie vermeiden Sie fehlerhaft ausgestellteVerordnungen? Eine Variante wäre, die auslaufende Verordnung in Kopie
mit dem Vermerk in die Arztpraxis zu faxen, die
Folgeverordnung genau in der gleichen
Art auszustellen wie die Vorherige.
Dies wäre dem Grunde nach nicht erforderlich, da eine
Durchschrift in der Praxis schon vorhanden ist.
Für viele Pflegedienste hat sich folgende Vorgehensweise
am besten bewährt:
10. VDAB Geschäftsstelle .... 10 Mögliches Vorgehen vor Ausstellung der Verordnungam Beispiel eines Pflegedienstes Vorgehen
Über unser Patientenprogramm lassen wir für jeden Arzt einen Ausdruck mit seinen Patienten anfertigen.
Zu jedem Patient fügen wir die zu verordnende Maßnahme mit der korrekten Bezeichnung und der Häufigkeit der Durchführung ein.
Die verordnungsrelevante Diagnose wird als Vorschlag mit angegeben
Die Verordnungsdauer wird als Vorschlag angegeben.
Jedem Arzt wird seine Patientenliste per Fax vier Tage vor Ablauf mit dem Vermerk „Verordnung wird am ... abgeholt“ übermittelt.
Auf keinen Fall sollten Sie es versäumen die Verordnung selbst abzuholen.
11. VDAB Geschäftsstelle .... 11 2.2 Was ist zu tun, wenn die Verordnung trotzdem einmal fehlerhaft ist? Sollte einmal trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine fehlerhafte
Verordnung bei Ihnen eingehen, kann folgendermaßen verfahren
werden:
Vorgehen bei fehlerhafter Verordnung
Fehlerhafte Verordnung zur Krankenkasse faxen
Kopie der Verordnung anlegen
Mitteilung an die Krankenkasse, dass Sie die Verordnung korrigieren lassen
Verordnung mit Durchschriften in der Praxis vorlegen
Darauf achten, dass der Durchschlag der Praxis ebenfalls mit geändert wird
Änderung mit Stempel und Unterschrift des Arztes versehen lassen
Geänderte Verordnung erneut faxen
Geänderte Verordnung erneut kopieren
Unterschrift des Patienten auf der Antragsseite einholen
Beantragung der Leistungen durch den Pflegedienst
Eventuell Erläuterung wegen verspäteter Beantragung beifügen
12. VDAB Geschäftsstelle .... 12 Bei fristwahrender Übersendung per Fax beachten:
Verordnung sollte lesbar ausgefüllt sein.
Die Vor- und Rückseite des Musters 12 sollte enthalten sein, weil auf der Rückseite die Unterschrift des Versicherten mit dem Bewilligungsantrag ist.
Das Faxprotokoll muss aufbewahrt werden.
13. VDAB Geschäftsstelle .... 13 Merke: Es ist dringend davon abzuraten, eine
fehlerhafte Verordnung selbstständig
oder eigenhändig zu korrigieren.
Jede Veränderung durch Sie erfüllt den
Tatbestand der Urkundenfälschung!
14. VDAB Geschäftsstelle .... 14 2.3 Wie verfahren Sie mit den neuen Verordnungen? Die „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege“ legen fest, dass
vor der Leistungserbringung eine Genehmigung der Krankenkasse
einzuholen ist.
Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Verordnung spätestens
am dritten auf die Ausstellung folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Tipp:
In diesem Fall empfiehlt es sich, der Krankenkasse in einem kurzen
Anschreiben mitzuteilen, weshalb die Verordnung nicht vor der
Leistungsübernahme eingereicht werden konnte
15. VDAB Geschäftsstelle .... 15 Musterbrief für verspätet eingereichte Verordnung Ambulanter Pflegedienst
Peter Maier
Kirchhofstraße 2
68889 Musterhausen
11. August 2004
Musterkrankenkasse
Postfach 111166
58378 Eisenberg
Verspätete Verordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
für den in der Verordnung genannten Patienten, Herr ……....... kann die Verordnung häuslicher
Krankenpflege erst heute eingereicht werden. Herr ……........... wurde am Freitag nachmittag aus
dem Krankenhaus entlassen. Der ihn betreuende Vertragsarzt war zu dieser Zeit nicht mehr zu
erreichen. Zur Sicherung der Patientenversorgung musste die Maßnahme am Tag der Entlassung
durchgeführt werden. Wir bitten Sie die Verordnung ab dem …… zu genehmigen.
Mit freundlichen Grüßen
________________________
Peter Maier (Geschäftsführer)
16. VDAB Geschäftsstelle .... 16 Fristgerechte Folgeverordnung – Weigerung des Arztes
Unerklärlicherweise begegnen wir in der Praxis immer wieder Ärzten
die sich weigern, die Folgeverordnung fristgerecht in den drei Tagen
vor Ablauf der alten Verordnung auszustellen.
Selbst der Verweis auf die gültigen Richtlinien und die Vorlage der
Durchschrift, auf der vermerkt ist, wann die Folgeverordnung
auszustellen ist, hilft da nicht weiter.
Zur Klärung der Sachlage sollten Sie in einem Gespräch versuchen,
den Arzt davon zu überzeugen, dass diese Maßnahme vom
Pflegedienst nicht gewollt ist, sondern dass es sich um eine
Verfahrensweise handelt, die in den HKP-Richtlinien festgelegt ist.
Sollte eine Einigung auf diesem Wege nicht möglich sein, müssen Sie
zur Sicherung Ihrer Ansprüche eine schriftliche Mitteilung an die
Krankenkasse richten.
17. VDAB Geschäftsstelle .... 17 Musterbrief verspätete Verordnung Ambulanter Pflegedienst
Peter Maier
Kirchhofstraße 2
68889 Musterhausen
11. August 2004
Musterkrankenkasse
Postfach 111166
58378 Eisenberg
Fristgerechte Vorlage der Folgeverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am ……….. haben wir uns bemüht, in der Praxis von Herrn Dr. ….........…… eine Folgeverordnung
für Ihren Versicherten Herrn ……….. zu bekommen. Leider wurde uns von Herrn Dr. …..........…..
mitgeteilt, er stelle keine neue Verordnung vor Ablauf der noch gültigen aus. Zur Vermeidung
finanzieller Nachteile für Ihren Versicherten bitten wir Sie, die Verordnung rückwirkend zu
genehmigen und die Praxis zu veranlassen, künftig die Folgeverordnung nach den HKP-Richtlinien
fristgerecht auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
Peter Maier (Geschäftsführer)
18. VDAB Geschäftsstelle .... 18 Ausstellung von ärztlichen VerordnungenDamit Sie bekommen, was Sie wollen
In einem Markt, wo die Konkurrenz groß ist und die Gewinnspanne
eng kalkuliert werden muss, gilt es, sichere und krisenfeste
Beziehungen zu den Kunden aufzubauen.
Kommunikation und Service sind die Basis für langfristige Kundenbindung.
19. VDAB Geschäftsstelle .... 19 Ausstellung von ärztlichen VerordnungenDamit Sie bekommen, was Sie wollen Die ärztlichen Verordnungen sind die Grundlage, auf der die
Behandlungspflege nach SGB V erfolgt.
Ohne ärztlichen Auftrag und nachfolgende Bewilligung der Leistung
von Seiten der Krankenkassen als Kostenträger, können
behandlungspflegerische Leistungen nicht erbracht und nicht
abgerechnet werden.
Die Krankenkassen entscheiden allerdings mit Hilfe des MDK über die
Angemessenheit und Notwendigkeit der Verordnung.
20. VDAB Geschäftsstelle .... 20 Ausstellung von ärztlichen VerordnungenDamit Sie bekommen, was Sie wollen Die Tatsache, dass alle drei Bereiche: Pflegedienst, Kasse und Arzt
vordergründig um das Wohl ihrer Klienten besorgt sind und in deren
Sinne handeln wollen, schließt nicht aus, dass sie sich auf einem
Dienstleistungsmarkt befinden, in dessen Mitte der Klient als
Pflegekunde, Patient und Versicherter steht, in dem sie aber
unterschiedliche wirtschaftliche Einzelinteressen verfolgen:
1. Der Pflegedienst will Leistungen abrechnen,
2. die Krankenkassen wollen Kosten sparen,
3. der Arzt will die Behandlung seiner Klienten absichern, ohne dauernd selbst eingreifen zu müssen (unlukrative Hausbesuche).
21. VDAB Geschäftsstelle .... 21 Ausstellung von ärztlichen VerordnungenDamit Sie bekommen, was Sie wollen Die Interessen der Pflegedienste liegen darin, Pflegekunden zu
erhalten, zu behalten und diese bedarfsgerecht zu versorgen. Dazu ist
es notwendig, sowohl mit den Kassen als auch mit den Ärzten zu
kooperieren.
Laut SGB V wird zur Erbringung einer behandlungspflegerischen
Dienstleistung eine ärztliche Verordnung benötigt.
Diese hat schriftlich und auf dafür vorgesehenen Vordrucken zu
erfolgen, die der Arzt vorrätig haben muss.
22. VDAB Geschäftsstelle .... 22 Ärztliche Verordnung Die Verordnung ist
• vom Arzt auszustellen,
• vom Patienten zu unterschreiben,
• vom Pflegedienst bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen.
Der Arzt
• gibt Daten des Patienten an,
• nennt die Diagnose,
• erläutert Grund für Beauftragung eines Pflegedienstes (z. B Patient
ist blind, kann Medikament nicht allein nehmen),
• benennt Art der Tätigkeit/Häufigkeit/Zeitrahmen (von-bis-Datum
der Behandlungspflege),
• unterschreibt die Verordnung (plus Stempel).
23. VDAB Geschäftsstelle .... 23 Der Patient
• unterschreibt die Verordnung auf der Rückseite,
• gibt seine Daten an,
• versichert, dass diese Leistung nicht von ihm oder einem Angehörigen erbracht werden kann,
Der Pflegedienst
• gibt Adresse des Pflegedienstes an,
• benennt die zu erbringenden Leistungen, die Häufigkeit und den
Zeitrahmen,
• unterschreibt (plus Datum und Stempel),
Die Krankenkasse
• nimmt Verordnung entgegen,
• lässt sie vom MDK ggf. prüfen,
• bewilligt, schränkt ein oder lehnt ab,
• sendet Bescheid an den Pflegedienst zurück.
24. VDAB Geschäftsstelle .... 24 Ärztliche Verordnung Der Pflegedienst erbringt mit Erhalt der Verordnung die verordneten
Leistungen bei dem Klienten.
Bei ordnungsgemäßer Einreichung und Abwicklung (siehe Verträge mit
den Krankenkassen), kann der Pflegedienst die Leistungen so lange
erbringen und auch der Krankenkasse in Rechnung stellen, bis von
dort ein anderer Bescheid – entweder vorab per Telefon oder schriftlich
– erfolgt.
Die genauen Bestimmungen sind mit den Kassenverbänden und den
Pflegediensten vertraglich festgelegt.
25. VDAB Geschäftsstelle .... 25 2. Ziel Das oberste Ziel ist Wirtschaftlichkeit und das bedeutet im Falle der
Leistungserbringung aus dem SGB-V-Bereich,
• dass die Verordnungen pünktlich und gesichert eintreffen müssen,
• dass es keine Lücken in den Bewilligungszeiträumen gibt,
• dass nicht Leistungen erbracht werden, die später nicht erstattet
werden.
Ziel ist die bedarfsgerechte Versorgung und Behandlung des
Klienten.
Dieses Ziel streben sowohl der Arzt und die Pflegedienste, als
Auch die Krankenkassen an und selbstverständlich auch der
Betroffene Klient selber.
26. VDAB Geschäftsstelle .... 26 2. Ziel
Aus Sicht des Pflegedienstes gilt die Weiterversorgung und
Neugewinnung von Kunden als vorrangiges Interesse.
Als Dienstleistungsunternehmen ist ein Pflegedienst existenziell darauf
angewiesen, neue Kunden zu erhalten und alte Kunden zu behalten.
Hier ist es wichtig, den Kundenbegriff durchaus weiter zu fassen.
27. VDAB Geschäftsstelle .... 27 2. Ziel
Nicht nur der direkte Bezieher von Leistungen durch den Pflegedienst
ist als Kunde zu sehen, sondern natürlich auch alle diejenigen, die
dem Betrieb Kunden zuführen.
Von diesem Standpunkt betrachtet, sind die Ärzte als wichtige Kunden
zu sehen, denen Dienstleistungen vonseiten des Pflegedienstes
anzubieten, als strategisch sinnvolle Maßnahme erscheinen kann.
28. VDAB Geschäftsstelle .... 28 2. Ziel
Im Bereich des SGB V haben wir es also mit mindestens
zwei zu bedenkenden Kundengruppen zu tun:
• dem Arzt als Kunden,
• dem Pflegekunden.
29. VDAB Geschäftsstelle .... 29 3. Probleme
Aufgrund der unterschiedlichen
Interessenlagen kann es zu Problemen
in der Zusammenarbeit zwischen den
Beteiligten kommen.
30. VDAB Geschäftsstelle .... 30 Einige der häufigstenProblemfälle
• Vonseiten des Pflegedienstes wird ein Problem beim Pflegekunden
wahrgenommen, der darüber informierte Arzt sieht aber die
Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung nicht ein.
• Der Arzt wünscht bei seinem Patienten die Durchführung einer
Maßnahme der Behandlungspflege, die die Krankenkassen nicht
erstatten (z. B. Verband kontrollieren ohne Verbandwechsel
durchzuführen, regelmäßige Blutdruckmessung).
31. VDAB Geschäftsstelle .... 31 Einige der häufigstenProblemfälle Der Pflegedienst braucht rechtzeitig (noch vor Ablauf der alten
Verordnung) eine Folgeverordnung, um eine nahtlose Versorgung
zu gewährleisten, der Arzt sieht die rechtzeitige Ausstellung der
Verordnung nicht ein („Wir stellen erst im neuen Quartal eine neue
Verordnung aus.“).
Verordnungen werden nicht in der Weise korrekt vom Arzt ausgefüllt,
dass die Krankenkasse sie akzeptiert. Bitten vonseiten des
Pflegedienstes um Neuausstellung oder Korrektur wird mit Unverständnis begegnet [„Ich bin der Arzt und meine Anordnungen müssen befolgt werden, selbst wenn ich sie auf Klopapier schreibe.“
(Originalzitat)]
32. VDAB Geschäftsstelle .... 32 Einige der häufigstenProblemfälle
Verordnungen werden erst ausgestellt,
- wenn der Patient vom Arzt gesehen wurde (Transfer soll der
Pflegedienst organisieren),
- wenn der Arzt den Patienten zu Hause gesehen hat (Pflegedienst
soll zur gewünschten Hausbesuchszeit vor Ort sein) oder
- wenn der Arzt die Chipkarte und die 10,- Euro Praxisgebühr
vorliegen hat (soll der Pflegedienst beschaffen).
33. VDAB Geschäftsstelle .... 33 Probleme Diese und andere Probleme gilt es zusätzlich zu dem schon
beschriebenen Prozedere zu bewältigen, um eine lückenlose
Versorgung und Bezahlung der Leistungen zu gewährleisten und um
die Kunden (Ärzte und Klienten) zu halten.
Der Weg der Problemlösung geht über Kommunikation.
Eine gelungene Kommunikation zwischen Arzt und Pflegedienst
ist der entscheidene Erfolgsfaktor in dieser Beziehung.
34. VDAB Geschäftsstelle .... 34 MangelndesSelbstbewusstsein Obwohl sich in den letzten Jahrzehnten viel an der
Situation geändert hat, ist allzu oft noch ein zu geringes
Selbstverständnis für die Hochwertigkeit
pflegerischer Leistungen vonseiten der Pflegenden selber
anzutreffen (als müsste man sich schämen, für den Dienst
am anderen Geld zu verlangen), eine Einstellung, die
durch die Vermischung von karitativen Gedanken und eine
auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtete
Berufstätigkeit innerhalb des Pflegeberufes gefördert wird.
35. VDAB Geschäftsstelle .... 35 Hier ein (aus dem Leben gegriffenes) Beispiel, wie schnell sich
solch ein Machtwechsel vollziehen kann:
Ein Arzt ruft Freitagnachmittag beim Pflegedienst an, mit der Bitte, eine
seiner Patientinnen, die überraschenderweise vorzeitig aus dem
Krankenhaus entlassen worden ist, sofort zu versorgen. Er will sie
versorgt wissen, um beruhigt ins Wochenende gehen zu können und
ist dazu auf die Mithilfe des Pflegedienstes angewiesen.
Die Pflegedienstleitung hat in diesem Fall die Machtposition etwas zu
gewähren oder abzulehnen.
Sie bittet um Bedenkzeit, verschiebt die Einsatzpläne einiger
Mitarbeiter und ruft in der Arztpraxis zurück, um die Übernahme der
Klientin zuzusagen.
Der Arzt bedankt sich.
Die Pflegedienstleitung sagt, sie brauche nun noch vor dem
Wochenende eine ärztliche Verordnung.
Der Arzt antwortet: „Da müssen Sie erst die Chipkarte der Patientin
herbeischaffen, vorher stellen wir nichts aus.“
36. VDAB Geschäftsstelle .... 36 Was will der Arzt? • Der Arzt will keine Arbeit mit dem Schnittstellenmanagement haben.
• Der Arzt will notwendige behandlungspflegerische Tätigkeiten bei
seinem Patienten durch einen Pflegedienst erbracht sehen.
• Er will sich keine Gedanken machen müssen und möglichst wenig
Arbeit haben.
• Er will einen anstrengenden Patienten loswerden.
• Er will Hausbesuche einsparen, indem der Pflegedienst die
Krankenbeobachtung übernimmt.
• Er will die Wünsche seiner Patienten nach Betreuung erfüllen.
• Er will Verantwortung teilen.
• Er will mit anderen Berufsgruppen kooperativ zusammenarbeiten,
weil ihm dies die sinnvollste Behandlungsmethode zu sein scheint.
• Er will eine Krankenhauseinweisung seines Patienten vermeiden
37. VDAB Geschäftsstelle .... 37 Was will der Pflegedienst? • Der Pflegedienst will die ärztliche Verordnung für Behandlungspflege
erhalten.
• Er will einen neuen Pflegekunden bekommen.
• Er will die Bezahlung der erbrachten Leistungen sichern.
• Er will eine Weiterleistung der Behandlungspflege sicherstellen.
• Er wünscht sich weitere Aufträge vom Arzt (Übermittlung weiterer
Pflegekunden).
38. VDAB Geschäftsstelle .... 38 Ausgangsposition Die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Bedürfnislagen von Arzt
und Pflegedienst zeigt deutlich, dass es dem Arzt vor allem um
inhaltliche Aspekte geht.
Rein wirtschaftlich-materiell hat er zunächst einmal nichts von einem
Einbezug eines Pflegedienstes in die Versorgung zu erwarten.
So lehnte beispielsweise einmal ein Arzt die Ausstellung einer
Verordnung mit den Worten ab: „Warum soll ich das machen, da habe
ich doch nichts davon, nur Sie.“
39. VDAB Geschäftsstelle .... 39 Gute Ausgangsposition Sorgen Sie dafür, das Gespräch in der Sachebene zu halten und zwar
auf beiden Wegen: beim Sprechen und beim Hören (was nicht
bedeutet, dass bei gutem Einvernehmen und längerer Zusammenarbeit
Auch mal andere Ebenen mit in das Gespräch einfließen können).
Schaffen Sie eine Ausgangsposition, von der aus Sie sich sicher in der
Sachebene bewegen können:
Machen Sie sich selbst Ihre Ausgangslage klar: Sie sind ein
Dienstleistungsunternehmen, der Arzt ist ein Kunde, über den Sie
weitere Klienten zugewiesen bekommen möchten.
Was sind Sie bereit, dafür als Service zu bieten?
40. VDAB Geschäftsstelle .... 40 Richtige Sachebene Notwendiger Service
Halten Sie Daten und Fakten zum Klienten, um den es geht,
bereit.
Geben Sie eine Rückmeldung zu seinem Zustand, aus dem auch
die Notwendigkeit einer weiteren Behandlungspflege hervorgeht.
Machen Sie deutlich, dass es weder um Sie geht, noch darum,
dass der Arzt Ihnen einen Gefallen tut, sondern um die Versorgung
des gemeinsamen Klienten.
Argumentieren Sie sachlich richtig (in Kenntnis der Vertrags- und
Gesetzesbedingungen).
41. VDAB Geschäftsstelle .... 41 Was ist, wenn .... ... die Verordnung zu spät kommt?
Auch in diesem Falle sollte das Gespräch gesucht werden. Wenn absehbar
ist, dass die Verordnung nicht rechtzeitig bei der Krankenkasse
eingehen wird, wodurch sich der Bewilligungszeitraum verschiebt und
Lücken in der Bezahlung der Leistungen auftreten werden, sollte das
Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse gesucht
werden.
Die sachliche Erklärung des Tatbestandes und der Gründe, die dazu
geführt haben, verbunden mit der Frage, was nun zu tun ist, um den
Versicherten nicht unversorgt zu lassen, wird in den meisten Fällen ein
Einlenken vonseiten der Sachbearbeiter nach sich ziehen – mit einer
Vorgabe, wie zu verfahren ist (z. B die verspätete Verordnung vorab zu
faxen oder mit erklärendem Beibrief zu schicken oder vom Arzt die
Erklärung für die Verspätung auf der Verordnung vermerken zu lassen).
42. VDAB Geschäftsstelle .... 42 Was ist, wenn .... ... die Verordnung falsch ausgefüllt ist?
In keinem Fall darf man selbst den Fehler auf dem Verordnungsblatt
korrigieren. In diesem Fall kann auch wieder die Krankenkasse informiert
werden und dann muss die Verordnung dem Arzt noch einmal
zur Korrektur vorgelegt werden.
... die Krankenkasse nicht zahlt?
Dies wird in jedem Fall begründet. Je nach Begründung sollte entweder
das Gespräch gesucht werden oder der Patient zum Widerspruch
ermutigt werden. Hat der Pflegedienst die Nichtzahlung der erbrachten
Leistungen nicht selbst zu verantworten, sollten diese dem Klienten
privat in Rechnung gestellt werden. Der Klient hat dann die Möglichkeit,
sich über eine Erstattung selbst mit der Krankenkasse auseinander zu setzen.
43. VDAB Geschäftsstelle .... 43 Serviceleistungen des Pflegedienstes können sein: Chipkarte vorbeibringen
Praxisgebühr von Klienten besorgen und in der Praxis einzahlen
Verordnung abholen
Den Wohnungsschlüssel für den Hausbesuch beim Arztes vorbeibringen und wieder abholen
Während des Hausbesuches einen betreuenden Mitarbeiter vor Ort lassen
Schnittstellenmanagement (z. B. Krankengymnastik organisieren)
Regelmäßige Zustandsberichte (schriftlich) zuschicken
Monatlicher Datentransfer (z. B. BZ-Werte zuschicken)
44. VDAB Geschäftsstelle .... 44 Ablehnung von VerordnungenWiderspruch nicht zwecklos Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht
Beim Vorgehen gegen die Ablehnung von Verordnungen ist zunächst
zu beachten, dass deren Adressat der Versicherte ist.
Die wesentlichen Fragen spielen sich im Leistungsrecht ab.
Das Leistungsrecht bezeichnet die Beziehung zwischen dem Versicherten
und der Krankenkasse.
Steht dagegen ausschließlich der Vergütungsanspruch des Pflegedienstes
gegen die Krankenkasse infrage, geht es um das
Leistungserbringungsrecht.
Als Leistungserbringungsrecht wird die Beziehung zwischen dem
Leistungserbringer (Pflegedienst) und der Krankenkasse bezeichnet.
Dieses wird vor allem durch die Verträge nach § 132a Abs. 2 SGB V
ausgestaltet.
45. VDAB Geschäftsstelle .... 45 Ablehnung von Verordnungen Bei der Ablehnung von Verordnungen ist der Versicherte in seinen
Rechten betroffen.
Der Vergütungsanspruch des Pflegedienstes besteht zwar in aller
Regel in diesem Fall ebenfalls nicht.
Dennoch können Widerspruch und Klage gegen Eingriffe in die
vertragsärztlichen Verordnungen nur durch Versicherte und Ärzte,
aber nicht durch den Pflegedienst eingelegt werden.
46. VDAB Geschäftsstelle .... 46 Ablehnung von Verordnungen
Gleichwohl gehört es zu einem guten Leistungsmanagement, dass die
Pflegedienstleitung erkennt, wann ein Widerspruch des Versicherten
Aussicht auf Erfolg bietet und wann nicht.
Denn wenn eine Verordnung abgelehnt wird, sich der Versicherte die
verordneten Leistungen aber während eines schwebenden Verfahrens
weiter beschafft, müssen ggf. Vorkehrungen dafür getroffen werden,
dass die Leistungen privat liquidiert werden können.
47. VDAB Geschäftsstelle .... 47 Ablehnung von Verordnungen Die folgenden Ausführungen und Muster zeigen die typischen Fälle
von Ablehnungen von Verordnungen und das mögliche Vorgehen der
Versicherten hiergegen auf.
Diese typischen Fälle sind Ablehnungen von Verordnungen wegen
• vermeintlich fehlender medizinischer Notwendigkeit der
verordneten Maßnahmen,
• fehlenden Bezugs zur Verkürzung oder Vermeidung von
Krankenhausaufenthalten im Falle der Forderung nach § 37 Abs. 1
SGB V,
•
48. VDAB Geschäftsstelle .... 48 Ablehnung von Verordnungen der Zuordnung von Behandlungspflegen als krankheitsspezifische
Pflegemaßnahmen zu einem Hilfebedarf nach dem SGB XI,
der Möglichkeit der Übernahme der Häuslichen Krankenpflege
durch eine im Haushalt lebende Person nach § 37 Abs. 3
SGB V,
• der Überschreitung der Regeldauer oder Regelhäufigkeit der
verordneten Maßnahmen nach dem Leistungsverzeichnis der
Häuslichen Krankenpflege-Richtlinien,
• der Leistungserbringung außerhalb des Haushaltes (Schulkinder)
oder bei Personen ohne festen Haushalt (Obdachloseneinrichtung),
Widerspruch nur durch Versicherte oder Ärzte möglich
49. VDAB Geschäftsstelle .... 49 Ablehnung aufgrund § 37 Abs. 3 SGB V „Der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine
im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang
nicht pflegen und versorgen kann.“
Trotz der mittlerweile vorhandenen Rechtsprechung auch des BSG
lehnen einige Krankenkassen Verordnungen noch immer ab, wenn
Pflegepersonen außerhalb des Haushalts leben, aber die Maßnahmen
mit erbringen könnten, oder wenn im – räumlich verstandenen –
Haushalt Personen nicht in der Lage oder nicht willens sind, die Maßnahmen
zu erbringen.
Noch weitergehend hat das BSG den Leistungsausschluss
ausdrücklich vom aktiven und passiven Einverständnis des Versicherten
und der im Haushalt lebenden Person zur Übernahme abhängig gemacht.
50. VDAB Geschäftsstelle .... 50 Beispiel: Eheleute Paul und Vroni wohnen auch nach 30 Jahren Ehe in
derselben Wohnung.
Paul entwickelt aber Ekelgefühle, wenn es darum
geht, Vroni Injektionen zu verabreichen oder einen Verbandwechsel
vorzunehmen.
Vroni wiederum kann nicht ertragen, wenn Paul ihr in ihrer Hilflosigkeit
derart nahe kommt.
Nach der Rechtsprechung ist beides ein rechtfertigender
Grund, das aktive bzw. passive Einverständnis zur Versorgung
abzulehnen.
51. VDAB Geschäftsstelle .... 51 Fehlende medizinische Notwendigkeit derVerordnung Das Kernproblem liegt dabei in der Frage, welche Entscheidungen
und Überprüfungen die Krankenkasse selbst vollziehen darf und
hinsichtlich welcher Sachverhalte sie externen Sachverstand
hinzuziehen muss.
1. Senat des BSG:
Und um die medizinische Entscheidung des Vertragsarztes
zu erschüttern, braucht sie eine gutachtliche
Stellungnahme des MDK, und zwar zwingend.
52. VDAB Geschäftsstelle .... 52 Fehlende medizinische Notwendigkeit derVerordnung Der Hintergrund dieser Regelung ist eindeutig:
Es sollen keine Entscheidungen über therapeutische Sachverhalte
durch unkundige Personen getroffen werden.
Dem ärztlichen Sachverstand des verordnenden Arztes muss zur
Beurteilung vielmehr entsprechender ärztlicher und neutraler
Sachverstand entgegengehalten werden.
Deshalb die Bestimmung des § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
53. VDAB Geschäftsstelle .... 53 § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V Begutachtung und Beratung:
Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, ……
eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen
54. VDAB Geschäftsstelle .... 54 Fehlende medizinische Notwendigkeit derVerordnung Dennoch sucht sich die Praxis oft andere Wege:
• Es wird wegen der häufig langen Bearbeitungszeiten des MDK und
wegen der engen personellen Ressourcen eine Pflegeberaterin zu
einem Hausbesuch geschickt. Diese prüft dann die Erforderlichkeit
der Verordnung.
Es wird auf pauschalierte Gutachten des MDK verwiesen, die z. B.
Ausführungen zur Regeldauer von Wundversorgungen enthalten,
aber nicht den konkreten Einzelfall zum Gegenstand haben.
55. VDAB Geschäftsstelle .... 55 Fehlende medizinische Notwendigkeit derVerordnung Wenn es bei § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V u. a. darum geht, dass nur ein
Arzt einer neutralen Institution (MDK) dem verordnenden Vertragsarzt
entsprechenden unbefangenen Sachverstand entgegenhalten können
soll, ist klar, dass eine Honorarkraft (Pflegeberaterin o. Ä.) der
Krankenkassen keine bindenden gutachtlichen Stellungnahmen über
die vertragsärztliche Entscheidung abgeben kann.
• Erstens fehlt u. U. die Neutralität,
• zweitens darf eine Pflegefachkraft berufsrechtlich nicht die
vertragsärztlichen Entscheidungen überprüfen,
• drittens handelt es sich bei § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V um eine
Muss-Vorschrift.
56. VDAB Geschäftsstelle .... 56 Fehlende medizinische Notwendigkeit derVerordnung
Erforderlich ist außerdem eine gutachtliche Stellungnahme, die sich
auf den Einzelfall bezieht.
Eine abstrakte vorformulierte Äußerung des MDK genügt § 275 Abs. 1
Satz 1 SGB V nicht.
57. VDAB Geschäftsstelle .... 57 Widerspruch nicht zwecklos
Viele Verfahren lassen sich vermeiden, wenn die
Richtlinien über die Verordnung Häuslicher Krankenpflege
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
(jetzt „Gemeinsamer Bundesausschuss“)
von vornherein konsequent beachtet werden, und zwar von
beiden Seiten.
Außerdem ist das Verfahrensrecht zu berücksichtigen.
58. VDAB Geschäftsstelle .... 58 Widerspruch
Der Pflegedienst sollte keinesfalls im Auftrag oder in
Vollmacht des Versicherten Widerspruch einlegen.
Dies stellt einen Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz, also eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Widerspruchsfrist für Leistungen beträgt einen Monat
(nicht: vier Wochen!). Sie beginnt erst mit dem Zugang der
Ablehnung beim Versicherten
59. VDAB Geschäftsstelle .... 59 Rechtsmittelbelehrung Die kurze Frist von einem Monat setzt voraus, dass eine vollständige
Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Krankenkasse enthalten ist.
Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder ist sie unvollständig, beträgt die
Frist ein Jahr ab Zugang bei Versicherten.
Die Rechtsmittelbelehrung muss Auskunft über folgende Fragen
geben:
Rechtsmittel? Widerspruch
Wie lange? einen Monat
Ab wann? ab Zugang des Bescheides
An wen zu richten? Krankenkasse
Form? mündlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle
Wie zu wahren? durch Zugang bei der Krankenkasse vor Fristablauf
60. VDAB Geschäftsstelle .... 60 Rechtsmittelbelehrung Eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung lautet z. B.:
„Gegen diesen Bescheid ist die Klage zulässig. Sie ist
innerhalb eines Monates [wie lange?] ab Zugang [wann
beginnt die Frist] schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Geschäftsstelle [auf welche Weise] beim
Sozialgericht ... [wo?] einzulegen. Frist wahrend ist der
Eingang beim Sozialgericht [wie ist die Frist zu wahren?].“
61. VDAB Geschäftsstelle .... 61 Rechtsmittelbelehrung Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder fehlt eine der
Angegebenen Komponenten, so beträgt die Frist für den
Widerspruch oder die Klage grundsätzlich ein Jahr.
62. VDAB Geschäftsstelle .... 62 Antrag auf Widerspruch nach § 44 SGB X
Die Versäumung einer Widerspruchs- oder Klagefrist führt
normalerweise im Recht dazu, dass der negative Bescheid so
genannte Bestandskraft erlangt und deshalb nicht mehr aufgehoben
werden kann.
Im Sozialrecht gibt es eine Besonderheit.
Nach § 44 SGB X kann auch ein bestandskräftiger Bescheid wieder
aufgehoben und eine neue Entscheidung getroffen werden.
63. VDAB Geschäftsstelle .... 63 Antrag auf Widerspruch nach § 44 SGB X § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt:
„Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines
Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden
sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden
ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“
64. VDAB Geschäftsstelle .... 64 Antrag auf Widerspruch nach § 44 SGB X Möchte ein Versicherter also einen bestandskräftigen die Verordnung
ablehnenden Bescheid überprüfen, kann er einen entsprechenden
Antrag nach § 44 SGB X formulieren:
„Ich beantrage, den Bescheid vom ..., soweit mit ihm die Bewilligung
vertragsärztlich verordneter Maßnahmen gemäß § 37 SGB V abgelehnt
wurde, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben, die verordneten
Maßnahmen zu bewilligen und mich von den Kosten der selbst
beschafften Leistungen freizuhalten/mir die Kosten der selbst
beschafften Leistung in Höhe von € ... zu erstatten.“
65. VDAB Geschäftsstelle .... 65 Klageverfahren Bei den Fristen gelten dieselben Grundsätze wie bei den
Widerspruchsverfahren.
Bei den Klagen müssen die bisher für die Leistung
angefallenen Beträge einmal privat in Rechnung gestellt worden sein
– also nicht gegenüber der Krankenkasse, die ja gerade keine oder
keine vollständige Bewilligung ausgesprochen hat!
Nicht erforderlich ist es, dass der Versicherte vor der Klage tatsächlich
die Rechnungen begleicht.
Die Forderung kann z. B. auch gestundet werden.
66. VDAB Geschäftsstelle .... 66 Bedeutung der Pflegeverträge Zunehmend argumentieren die Krankenkassen, dass Pflegedienste
keine verordneten Leistungen gegenüber Versicherten in Rechnung
stellen dürfen, deren Bewilligung die Krankenkassen zuvor abgelehnt
haben.
Wenn Pflegedienste private Kostenerstattung wegen abgelehnter
Leistungen geltend machen, bedarf es aber einer vertraglichen
Grundlage der Abrechnung zwischen dem Versicherten und dem
Pflegedienst.
67. VDAB Geschäftsstelle .... 67 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL?
„ Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132 a Abs. 2 SGB V, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132 a Abs. 1 SGB V.“
68. VDAB Geschäftsstelle .... 68 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Der Schutzzweck der Ziffer 23 HKP-RL lässt sich am besten anhand
eines fiktiven Austauschs der Argumente zwischen Krankenkasse und
Pflegedienst darstellen:
Krankenkasse:
Verweist auf Bewilligungsverfahren. Häusliche Krankenpflege darf nicht
zulasten der Kasse erbracht werden, bevor Verordnung bewilligt ist.
Daher kein Anspruch auf Vergütung bis zum Zugang der Bewilligung.
69. VDAB Geschäftsstelle .... 69 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Pflegedienst:
Wenn er die Versorgung übernimmt oder übernommen hat, gilt die ärztliche
Verordnung auch als Anordnung. Haftungsrechtlich ist er an die Vorgaben
des Arztes gebunden. Die Maßnahmen sind in der Regel unaufschiebbar.
Da der Pflegedienst die therapeutische Entscheidung des
Arztes nicht beurteilen darf, ist es also unzumutbar, wenn er für Maßnahmen,
die er erbringen muss, das volle Vergütungsrisiko trägt.
Krankenkasse:
Genauso einseitig ist es, wenn die Kasse das volle Risiko für eventuell
unwirtschaftliche Maßnahmen bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens
trägt.
Der Pflegedienst hätte es nämlich in der Hand, jetzt das Bewilligungsverfahren
hinauszuzögern und so Vergütungsansprüche auch für unwirtschaftliche Leistungen zu
schaffen.
70. VDAB Geschäftsstelle .... 70 Welchen Schutzzweck hat Ziffer 23 HKP-RL? Pflegedienst und Kasse:
Also ist ein Kompromiss nötig. Die Kasse muss möglichst schnell in
die Lage versetzt werden, die Verordnung prüfen zu lassen, um die
Vergütung unwirtschaftlicher Maßnahmen einzudämmen.
Der Pflegedienst seinerseits muss vom Risiko von in der Sphäre der
Kasse liegenden Verzögerungen entlastet werden.
Ergebnis:
Wenn die Verordnung fristgerecht vorgelegt wird, schuldet die Kasse
auch dann die Vergütung, wenn sich die Maßnahmen danach als
unwirtschaftlich herausstellen.
71. VDAB Geschäftsstelle .... 71 Vorlage erst nach Ablauf von drei Arbeitstagen Immer häufiger ziehen die Krankenkassen aus Ziffer 23 HKP-RL
Umkehrschlüsse. Wenn der Pflegedienst die Verordnung nicht
Fristgerecht einreiche, erhalte er generell erst ab Eingang der
Verordnung die Vergütung.
Der Schutzzweck der Vorlagefrist betrifft aber vor allem nicht
Notwendige Verordnungen.
Ist die Verordnung unstreitig notwendig, entsteht der Krankenkasse aus
einer geringfügig verspäteten Vorlage jedenfalls kein Schaden.
Dieser könnte nur entstehen, wenn eine nicht medizinisch notwendige
Verordnung erst nach dieser Frist eingereicht wird und die
Krankenkasse bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens
trotzdem die Vergütung zu tragen hätte.
72. VDAB Geschäftsstelle .... 72 Vorlage erst nach Ablauf von drei Arbeitstagen Die Vorlagefrist dient jedoch dazu, die Kasse vor über
Gebühr langen Vergütungsansprüchen bei
unwirtschaftlichen Maßnahmen zu schützen.
Ist die Verordnung unstreitig wirtschaftlich und medizinisch
notwendig, entsteht der Krankenkasse kein Schaden.
Aus einer geringfügig verspäteten Vorlage der Verordnung
bei der Krankenkasse resultiert dann kein Schaden für
diese, wenn die Verordnung ohnehin zu bewilligen
gewesen wäre.
73. VDAB Geschäftsstelle .... 73 Vorlage frist wahrend per Fax? Wie beschrieben liegt der Schutzzweck der Vorlagefrist gerade darin,
dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig in die Lage versetzt wird,
mögliche Einreden gegen die Verordnung zu prüfen.
Die Notwendigkeit der Maßnahmen kann sie aber bereits dann durch
den MDK prüfen lassen, wenn die – leserliche! – Verordnung per
Telefax übersandt worden ist. Das Original ist hierzu nicht erforderlich.
74. VDAB Geschäftsstelle .... 74 Rechtsschutz Lehnt die Krankenkasse die Verordnung unter Missachtung der Ziffer
23 HKP-RL ab, geht es um einen Vergütungsanspruch des
Pflegedienstes aus dieser Regelung.
Diesen kann er selbst geltend machen.
Es bedarf weder eines Widerspruchs des Versicherten noch eines
Widerspruchs des Pflegedienstes.
Vielmehr kann der Pflegedienst den Vergütungsanspruch sogleich im
Wege der Zahlungsklage geltend machen.
Natürlich ist es angezeigt, die Vergütung erst einmal durch
Zahlungsaufforderung außergerichtlich einzufordern
75. VDAB Geschäftsstelle .... 75 HKP-RI- geplante Veränderungen(tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft)
intermittierender transurethaler Einmalkatheterismus
Alternative statt kumulative Verknüpfungen von Anspruchsvoraussetzungen
- Blutzuckermessung, Injektionen, Kälteträger auflegen, Medikamentengabe, Verbände kommt es zu Änderungen:
„ einer so starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und oder Realitätsverlust, so dass die Compliance bei der Diagnostik nicht sichergestellt ist. „
76. VDAB Geschäftsstelle .... 76