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Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Kanton Zug. Informationsveranstaltung der Ortsgruppe Zug Meinrad Beeler, Vormundschaftssekretär Einwohnergemeinde Oberägeri. Inhaltsübersicht. Vorgeschichte Ziele der Gesetzesrevision Änderungen des materiellen Rechts
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Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Kanton Zug Informationsveranstaltung der Ortsgruppe Zug Meinrad Beeler, Vormundschaftssekretär Einwohnergemeinde Oberägeri
Inhaltsübersicht • Vorgeschichte • Ziele der Gesetzesrevision • Änderungen des materiellen Rechts • Änderungen bei Verfahren und Haftung • Neuorganisation des Kindes- und Erwachse-nenschutzes im Kanton Zug ab 2013 • Zeitplan der Umsetzung im Kanton Zug
Vorgeschichte • Geltendes Recht von Anfang 20. Jh. • Massnahmensystem im Erwachsenenschutz zu unflexibel • Lehre und Rechtssprechung haben neue Massnahmenformen kreiert • Bedürfnis nach Anpassung der Terminologie • Überforderung insbes. von Laienbehörden • Verfahren sehr föderalistisch geregelt
Ziele der Gesetzesrevision • Förderung des Selbstbestimmungsrechts • Verbesserter Schutz urteilsunfähiger Personen • Neues behördliches Massnahmensystem (Beistandschaft nach Mass) • Professionalisierung der Behörden (Interdisziplinäre Fachbehörden) • Abbau des Föderalismus (insbes. Verfahren) • Anpassung der Terminologie
Änderungen des materiellen RechtsKindesschutz • Änderungen: • Minderjährigenvormundschaft (Art. 327a ZGB) • Standardisierte Prüfung einer Kindesvertretung bei Entzug Obhut, Sorgerecht oder Besuchs-regelungen (analog Scheidungsverfahren) (Art. 314a bis ZGB) • Kindesvermögensinventar nur noch bei Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB) • Instrumentarium Art. 307 – 312 ZGB bleibt
Änderungen des materiellen RechtsErwachsenenschutz • Vorsorgeauftrag (für den Fall einer UUF) • Beauftragung einer nat. od. iur. Person für Personen-, Vermögenssorge, rechtl. Vertretung • Errichtung eigenhändig, datiert, handschriftlich unterzeichnet oder öff. beurkundet • Unbefristet, Widerruf jederzeit möglich • Auf Antrag Eintrag in zentr. Datenbank durch Zivilstandsamt • KESB prüft und macht die formelle Ernennung, weitere Funktionen auf Antrag oder bei Unklarheit
Änderungen des materiellen RechtsErwachsenenschutz • Patientenverfügung (für den Fall einer UUF) • Anordnungen für med. Behandlungen • Bezeichnung einer nat. Person als Vertretung • Errichtung eigenhändig, datiert, handschriftlich unterzeichnet • Unbefristet, Widerruf jederzeit möglich • Auf Antrag Eintrag auf der Versichertenkarte • KESB hat Funktion auf Antrag oder bei Unklarheit
Änderungen des materiellen RechtsErwachsenenschutz • Rechtliche Vertretung (Gesetzliches Vertretungsrecht bei UUF) • Vertretungsberechtigte Personen: • Ehegatte / eingetr. Partnerin oder Partner im gl. Haushalt oder regelmässig Beistand leistend • Vertretungsbefugnisse: • Rechtshandlungen zur Deckung des pers. Bedarfs • Ordentliche Verwaltung Einkommen und Vermögen • Öffnen der Post • KESB: wenn keine vertretungsberechtigte Person, bei Unklarheit oder mögl. Missbrauch
Änderungen des materiellen RechtsErwachsenenschutz • Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Gesetzliches Vertretungsrecht bei UUF) • Vertretungsberechtigte Personen (in Reihenfolge): • Person gemäss Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung • Beistand oder Beiständin mit med. Vertretungsrecht • Ehegatte / eingetr. Partnerin oder Partner im gl. Haushalt oder regelmässig Beistand leistend • Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Nachkommen, Eltern, Geschwister (sofern regelmässig Beistand leistend) • Vertretungsbefugnisse: • Vertretung zur Zustimmung oder Verweigerung von stationären oder ambulanten Massnahmen • KESB: analog rechtliche Vertretung
Änderungen des materiellen RechtsErwachsenenschutz • Verbesserter Schutz bei Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen • Betreuungsvertrag • Vertretung analog medizinische Massnahmen • Freie Arztwahl • Klarere Definition für Einschränkung der Bewegungsfreiheit • Verbesserung von Beschwerdemöglichkeiten und Kontrolle durch kant. Instanz
Änderungen des materiellen RechtsErwachsenenschutz • Fürsorgerische Unterbringung • Bis zu 6 Wo. durch Ärzte mit kant. Bew. • Bei notw. Weiterführung der FU: Antragstellung bei der KESB mind. 8 Tg. vor Ablauf der ärztl. Unterbringung, Entscheid durch die KESB • Überprüfung nach sechs Monaten, weiteren sechs Monaten und dann mindestens jährlich • Behandlungsplan bei psych. Störung • Zwangsmassnahmen bei psych. Störungen durch Chefarzt • Gerichtliche Überprüfung
Änderungen des materiellen RechtsErwachsenenschutz • 4 Arten von Beistandschaften • Begleitbeistandschaft • Vertretungsbeistandschaft • Mitwirkungsbeistandschaft • Umfassende Beistandschaft (bish. Vormundschaft) • Aufgaben und Kompetenzen des Beistandes werden einzeln definiert (Kombination der Massnahmen) • Unterstellung von Erwachsenen unter elterliche Sorge entfällt
Änderungen bei Verfahren und Haftung • Professionelle interdisziplinäre Fachbehörden • Regelung der wichtigsten Verfahrens-grundsätze im ZGB (kein. sep. VerfahrensG) • Einführung der direkten Staatshaftung im ganzen Kindes- und Erwachsenenschutz • Verzicht auf Veröffentlichung der Handlungs-fähigkeitsbeschränkungen
Neuorganisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zug • Kantonale Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde (KESB) • 1 interdisziplinäre Fachbehörde für den ganzen Kanton (5-er Gremium) • Fachdisziplinen: Recht, Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie, Medizin/Psychiatrie, Treuhand • Entscheide in 3-er Besetzung • Möglichkeit der Bildung von 2 Kammern • Beschwerdeinstanz: Verwaltungsgericht • Aufsichtsinstanz: Regierungsrat
Neuorganisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zug • Mandatsführung • Kantonales Mandatsführungszentrum • Fachstellen (Punkto, Pro Senectute etc.) • Sozialdienste (bestehende Mandate, neu nur noch in Ausnahmefällen) • Private Mandatsträger • Auftrag und Kontrolle durch KESB
Neuorganisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zug Organigramm Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
Neuorganisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Zug • Regelung der weiteren Zuständigkeiten von bisherigen Vormundschaftsgeschäften • Pflegekinderwesen: KESB • Tagesbetreuung: Gemeinden • Alimentenbevorschussung: Gemeinden
Zeitplan der Umsetzung im Kanton Zug • Bis März 2012: Anstellung der Amtsleitung und der Mitglieder der KESB • 1. Quartal 2012: Anstellung des Personals Mandatsführungszentrum • Ca. ab Juni 2012: Vorbereitung von neuen Entscheiden durch KESB z.Hd. GR od. BR • Ca. ab Sommer 2012: Übergabe von bestehenden/neuen Massnahmen an Mandatszentrum
Zeitplan der Umsetzung im Kanton Zug • 01.01.2013: Inkrafttreten KESG, Übernahme aller hängigen Verfahren und bestehenden Massnahmen durch die KESB • 3 Jahre Frist zur Überführung der bestehenden Massnahmen in neues Recht