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Strafrecht BT II Branstiftung (Art. 221 und 222 StGB)

Strafrecht BT II Branstiftung (Art. 221 und 222 StGB). FS 2009 Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. Gemeingefährliche Straftaten (Siebenter Titel; Art. 221-230 StGB) – Allgemein.

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Strafrecht BT II Branstiftung (Art. 221 und 222 StGB)

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  1. Strafrecht BT IIBranstiftung (Art. 221 und 222 StGB) FS 2009 Prof. Dr. H. Vest / Ass.-Prof. Dr. J. Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

  2. Gemeingefährliche Straftaten (Siebenter Titel; Art. 221-230 StGB) – Allgemein • Begriff der Gemeingefahr (im siebenten Titel des StGB) • Anknüpfung an die Wirkung eines Verhaltens bzw. einer Handlung; beliebige Mittel • Definition des Bundesgerichts: Zustand, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht (BGE 85 IV 132; 117 IV 286; 123 IV 130) • Definition der Lehre: Zustand, der die Verletzung einer (ex ante betrachtet) Mehrzahl von Rechtsgütern wahrscheinlich macht, die im Verhältnis zum Täter die Allgemeinheit repräsentieren, d.h. zufällig ausgewählt sind, auch wenn ex post betrachtet nur ein Rechtsgut tatsächlich gefährdet worden ist (= Repräsentationstheorie) Art. 221/222 StGB

  3. Gemeingefährliche Straftaten (Siebenter Titel; Art. 221-230 StGB) – Allgemein • Exkurs: Begriff der Gemeingefährlichkeit im AT (Strafvollzugsrecht) • Art. 75a Abs. 3 StGB: "Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt." Art. 221/222 StGB

  4. Brandstiftung (Art. 221 StGB) – Systematik • Art. 221 Abs. 1 StGB:Grundtatbestand der Brandstiftung. Erfolg besteht alternativ in Drittsachschaden (= Schaden an Sachen eines anderen; = qualifizierte Sachbeschädigung)oder Gemeingefahr • Art. 221 Abs. 2StGB: Qualifikation des Grundtatbestands (h.L.) (oder eigenständige Form der Brandstiftung (Bundesgericht)) • Art. 221 Abs. 3 StGB: Privilegierung von Abs. 1 und 2 Art. 221/222 StGB

  5. Brandstiftung (Art. 221 StGB) – Obj. TB • Tathandlung: Verursachung einer Feuersbrunst • Feuersbrunst: Feuer von solcher Stärke oder Ausdehnung, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen (=gelöscht) werden kann (BGE 85 IV 227; 107 IV 182; 117 IV 285); d.h. nicht jedes unbedeutende Feuer(chen) wichtiges Indiz: Alarmierung der Feuerwehrz. B. auch bei: • Brand von Wald, Wiese, Moor etc., d.h. nicht nur bei Gebäuden • Glimm- oder Glühbrand, Mottfeuer (auch Rauchentwicklung kann Unbeherrschbarkeit bewirken) • Massgeblich ist, dass der Täter unter den konkreten Umständenselbst (ohne fremde Hilfe) nicht mehr in Lage ist, das Feuer zu löschen: • Bsp.: Häftling setzt in suizidaler Absicht Zelleninventar in Brand, der vom Wärter problemlos gelöscht wird, BGE 105 IV 129 f. Art. 221/222 StGB

  6. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) – Obj. TB: Variante 1 • Spezifischer Taterfolg:Schädigung eines anderen (Variante 1) • Verletzungsdelikt • nur Sachschaden; Täter ist nicht Alleineigentümer; Sache ist nicht herrenlos • Frage, ob neben dem Eigentümer auch andere Personen als Geschädigte in Betracht kommen • ja, sofern durch das Feuer unmittelbar (dinglich) geschädigt • Hypothekargläubiger, wenn wegen Schaden seine dinglich gesicherte Forderung nicht mehr gedeckt ist(BGE 105 IV 40; 107 IV 184) • Mieter nur hinsichtlich seiner Sachen in der Wohnung • nein, wenn nur mittelbar (obligatorisch) berechtigt • Versicherungen (z. B. Brandschutz- bzw. Haftpflichtversicherung) (BGE 83 IV 28; 105 IV 40; 107 IV 182) Art. 221/222 StGB

  7. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) –Obj. TB: Variante 2 (Gemeingefahr) • Spezifischer Taterfolg:Herbeiführung einer Gemeingefahr (Variante 2) • konkretes Gefährdungsdelikt • gemäss Gesetzeswortlaut ist Gemeingefahr nicht bereits in der Feuersbrunst enthalten; es handelt sich um zwei separate Kriterien • im Verhältnis zu Variante 1 hat Variante 2 nur für jene Fälle eine selbständige Bedeutung, in denen der Täter eigene Objekte anzündetund das Feuer eine Vielzahl fremder Sachen in konkrete Gefahr bringt (ohne dass sie beschädigt werden) • im Verhältnis zu Abs. 2 ("wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringen") kommt Variante 2 bei (bloss) eventualvorsätzlicher Gefährdung einer Mehrzahl von (zufällig ausgewählter) Personen zur Anwendung Art. 221/222 StGB

  8. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) – Subj. TB • Vorsatz (Eventualvorsatz ausreichend) • Bewusstsein (Wissen), mit dem Verhalten (mind. möglicherweise) eine Feuersbrunst zu verursachen plus • Bewusstsein (Wissen), dass die Feuersbrunst (mind. möglicherweise) einen Sachschaden (an fremden Sachen) (Variante 1) oder eine Gemeingefahr (Variante 2) herbeiführen wird • Wille bzw. Inkaufnahme, eine Feuersbrunst zu verursachen und einen Sachschaden bzw. eine Gemeingefahr herbeizuführen Art. 221/222 StGB

  9. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB) –Qualifikation (bzw. 3. TB-Variante) • Lehre (Stratenwerth, Vest, …): Abs. 2 als Qualifikation des Grundtatbestands von Abs. 1 • Konsequenz: Gemeingefahr erforderlich • nicht gegeben, wenn (ex ante betrachtet) bloss eine einzige, individuell bestimmte Person bzw. mehrere genau bestimmte (nicht zufällig ausgewählte) Personen gefährdet werden (Repräsenta-tionstheorie) • konkrete Individualgefährdung ist über die "Gefährdung des Lebens" (Art. 129) bzw. den Versuch einer Tötung (Art. 111-113) oder einer Körperverletzung (Art. 122-123) zu erfassen • Argument: gesetzliche Konzeption und Systematik • BGer. / Teil der Lehre: Abs. 2 als selbständige 3. Variante der Brandstiftung • Konsequenz: das TB-Merkmal der Gemeingefahr von Abs.1 muss nicht erfüllt sein; vielmehr ist Abs. 2 bereits bei konkreter Individualgefähr-dung erfüllt (BGE 121 IV 74; 123 IV 130 f.) • Kritik: Diskrepanz zum Strafmass von Art. 129 StGB (GS oder FS bis zu 5 Jahren); das hohe Strafmass von Art. 221 Abs. 2 StGB (FS nicht unter 3 Jahren) macht klar, dass bei Art. 221 Abs. 2 StGB die Gemeingefahr hinzukommen kommen muss Art. 221/222 StGB

  10. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB) –Qualifikation • Objektiv: Täter muss mit der Feuersbrunst Leib und Leben mehrerer (zufällig ausgewählter) Menschen gefährden • In Hinblick auf die hohe Mindeststrafdrohung muss ein hoher Gefährdungsgrad gegeben sein. • Gefährdung muss direkte Folge der Feuersbrunst sein (unmittelbare Gefährdung); nicht ausreichend ist blosse Gefahr für Feuerwehrleute bei Löscharbeiten (mittelbare Gefährdung) • Subjektiv:direkter Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung von Menschen (bei Eventualvorsatz: Abs. 1) • "wissentlich": Täter weiss mit Bestimmtheit um die Gefahrenlage und legt das Feuer trotzdem Art. 221/222 StGB

  11. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 3 StGB) – Privilegierung • anwendbar auf alle Fälle der Abs. 1 und 2 • Anknüpfung an einen "geringen Schaden" im Sinne eines Sach- oder Personenschadens • bei Personenschaden: z.B. wenn eine durch einen Brand in Gefahr gebrachte Person infolge des Feuers bloss eine leichte Rauchvergiftung erleidet • entscheidend ist der tatsächlich eingetretene, unmittelbare Schaden (Erfolg); es ist nicht auf den Vorsatz abzustellen (Verletzungsdelikt • Rechtsfolge: fakultative Strafmilderung (im Unterschied etwa zu Art. 172ter: obligatorische Strafmilderung); Privilegierung von Abs. 3 macht Brandstiftung von einem Verbrechen zu einem Vergehen. Art. 221/222 StGB

  12. Brandstiftung (Art. 221 StGB) –Konkurrenzen • zur Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB: Art. 221 Abs. 1 Variante 1 StGB geht der Sachbeschädigung als lex specialis vor. • zur vorsätzlichen (Art. 111/112) bzw. fahrlässigen Tötung (Art. 117) oder Körperverletzung (Art. 122/123, 125): echte Idealkonkurrenz • zur Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB: Art. 221 geht als lex specialis vor. • zum Versicherungsbetrug gemäss Art. 146 StGB: echte Realkonkurrenz Art. 221/222 StGB

  13. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB) • Grundtatbestand gemäss Abs. 1 • Verursachen einer Feuersbrunst: nicht mehr beherrschbares Feuer (siehe (vorsätzliche) Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB) • durch pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten (als einzige oder zumindest eine Ursache) • Spezialgesetzliche Regelungen: Verhaltens- und Kontroll-pflichten in zahlreichen Erlassen konkretisiert • bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen: allgemeiner Sorgfaltsmassstab von Art. 18 Abs. 3 StGB • Sachschaden (Verletzungsdelikt) oder Gemeingefahr (konkretes Gefährdungsdelikt)(siehe (vorsätzliche) Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB) Art. 221/222 StGB

  14. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB) • Qualifizierter Tatbestand • Gefahr für Leib und Leben von Menschen De facto keine eigenständige Bedeutung von Abs. 2, da dieselbe Strafdrohung wie in Abs. 1 (GS oder FS bis 3 Jahre). Art. 221/222 StGB

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