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STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB. FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. Raub (Art. 140 StGB) - Allgemein. Kombination eines Diebstahls mit einer qualifizierten Nötigung Zusammengesetztes zweiaktiges Delikt
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STRAFRECHT BTRaub Art. 140 StGB FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
Raub (Art. 140 StGB) - Allgemein • Kombination eines Diebstahls mit einer qualifizierten Nötigung • Zusammengesetztes zweiaktiges Delikt • Geschützte Rechtsgüter: Vermögen (primär) und persön-liche Freiheit • Eingriff in die Freiheit zwecks Diebstahls
Grundtatbestand (Art. 140 Ziff. 1) - Arten • Arten des Raubes: • „Klassischer“ bzw. „einfacher“ Raub (Ziff. 1 Abs. 1): Qualifi-zierte Nötigung soll Diebstahl ermöglichen • Räuberischer Diebstahl (Ziff. 1 Abs. 2): Qualifizierte Nötigung dient der Sicherung der Beute
Grundtatbestand (Art. 140 Ziff.1) • Tatbestandsvoraussetzungen: • Objektiv: - Nötigungsmittel bzw. Nötigungshandlung - Diebstahl = Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache • Subjektiv: • Vorsatz • Aneignungswille = zur Aneignung • Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern
Grundtatbestand – Nötigungsmittel bzw.-handlungen • „Gewalt gegen eine Person“ (oder) • „Androhung gegenwärtiger Gefahr“ (oder) • „zum Widerstand unfähig machen“
Nötigungsmittel bzw. Nötigungshandlung • Gewalt gegen eine Person • physische Einwirkung auf den Körper (Stratenwerth/Jenny § 5 N 6: physischer Eingriff in die Rechtssphäre des Opfers) • Minimale Erheblichkeitsschwelle: Anrempeln genügt nicht • Gewalt kann sich auch gegen den Gewahrsamsdieneroder Nothelfer richten; notwendig ist somit eine faktische Schutzposition bzgl. der geraubten Sache (BGE 113 IV 63; Bspr. Stratenwerth, recht 1988, 97 ff.) • Gewalt gegen sonstige Dritte, sog. Sympathiepersonen wird beim Raub nicht erfasst; ggf. Nötigung (Art. 181), Erpressung (Art. 156) oder Geiselnahme (Art. 185)
Nötigungsmittel bzw. Nötigungshandlung • Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben • Drohung = In Aussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig ausgibt • Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch die angedrohte Handlung muss erheblich sein: Drohung mit Ohrfeige genügt nicht, wohl aber die, jmd. Zusammenzuschlagen • Muss ernstgemeint erscheinen; Willen und/oder Fähigkeit zur Verwirklichung irrelevant • ggü. Person mit mind. faktischer Schutzposition bzgl. der Sache
Nötigungsmittel bzw. Nötigungshandlung • Widerstandsunfähig machen • Generalklausel • Betäubung und Schrecklähmung sind Fälle von Gewalt • Widerstand muss durch eine qualifizierte Nötigung gebrochen werden, z.B. überraschendes Einsperren, Einflössen von Drogen oder Alkohol (BGE 116 IV 312: Rohypnol) • Täuschung, List und Überraschung als solche erfüllen den Tatbestand nicht
OBJ. TB - Tatbestandsvoraussetzungen • Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache vgl. Diebstahl
SUBJEKTIVER TATBESTAND • Vorsatz bezüglich allen objektiven TB-Elementen • Aneignungswille vgl. Aneignungsdelikte • Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern vgl. Aneignungsdelikte
SUBJEKTIVER TATBESTAND - VORSATZ • Eventualvorsatz genügt • Der Vorsatz muss sich auch auf den deliktsspezifischen Zusammenhang zw. Nötigungshandlung und Wegnahme beziehen • einfacher Raub: Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen • räuberischer Diebstahl: Nötigung, um die gestohlene Sache behalten zu können (dolus directus 1. Grades; wird i.d.R. ver- mutet, wenn Täter nach Drohung bzw. Gewaltanwendung mit Beute flieht (BSK-Niggli/Riedo, Art. 140 N 50)
QUALIFIZIERTE FORMEN DES RAUBES (Art. 140 Ziff. 2-4) • Stufenfolge sich erhöhender Gefährlichkeit: Versuchter qualifiz. Raub beim Überschreiten des qualifiz. Delikts, BGE 120 IV 115 f. • Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe Art. 140 Ziff. 2 • Mitgliedschaft in einer Bande Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 • vgl. die qualifizierten Formen des Diebstahls • Besondere Gefährlichkeit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 • Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung Art. 140 Ziff. 4
BESONDERE GEFÄHRLICHKEIT (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3) • Generalklausel: „sonstwie“ • Drohung mit Schusswaffe (geladen, aber gesichert; nicht durchgeladen) • Erhebliche Verletzung des Opfers (aber nicht i.S. von Art. 122) • Zufügen von erheblichen Schmerzen, die aber keine grausame Behandlung gem. Ziff. 4 konstituieren • Niederschlagen und fesseln, nachdem Täterschaft durch Trick in Wohnung des älteren Ehepaars eingedrungen (BGE 109 IV 161)
Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung (Art. 140 Ziff. 4) • Lebensgefahr, insb. Gefahr von Kurzschlussreaktionen • Lebensgefahr muss Opfer • Früher gem. Bger: jede Bedrohung, die objektiv unmittelbarverwirklicht werden könnte (z.B. mittels eines Revolvers, bei dem die Schussabgabe mehrmaliges Abdrücken erfordert, BGE 112 IV 16; vgl. BSK-Niggli/Riedo, Art. 140 N 120 m.w.H.) • Die Lehre und verschiedene kantonale Instanzen sind für eine engere Interpretation eingetreten • Ihrer Forderung, dass die vom Täter verwirklichte Handlung als solche eine unmittelbare Lebensgefahr setzen müsse, hat sich das Bger angeschlossen (vgl. BGE 117 IV 419 und 427) • Wille, die Drohung ggf. auch zu verwirklichen? (BSK-Niggli/ Riedo, Art. 140 N 128 f.)
Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung (Art. 140 Ziff. 4) • Praxisbeispiele für Lebensgefahr: • Drohung mit durchgeladener und entsicherter oder nicht sicherbaren Schusswaffe (ZR 1992, Nr. 20) • Ist die Schusswaffe gesichert, bedarf es weiterer besonderer Umstände, wie z.B. ein Handgemenge (BGE 120 IV 115) • An den Hals Halten der scharfen Klinge eines Messers • Würgegriff bei gleichzeitigem Ansetzen der Messerklinge an die Kehle (SJZ 2004, 472)
Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung (Art. 140 Ziff. 4) • Schwere Körperverletzung • gegenüber dem Opfer des Raubes • entspricht den Anforderungen gem. Art. 122 • Fahrlässigkeit genügt nicht
Lebensgefahr, schwere Körperverletzung und grausame Behandlung (Art. 140 Ziff. 4) • Grausame Behandlung • dem Täter Qualen zufügen, die über das hinausgehen, was zur Bewirkung von dessen Widerstandsunfähigkeit erforderlich ist (vgl. Ausführungen zu Art. 184 Abs. 3; BGer 6P.106/2004)
KONKURRENZEN • Art. 140 konsumiert Art. 139, 180, 181 • Raubmord: grds. echte Konkurrenz zw. Art. 112/111 und Art. 140 Ziff. 1 (vgl. BSK-Niggli/Riedo, Art. 140 N 138, 165 f.) • Ebenfalls echte Konkurrenz mit fahrlässiger Tötung (Art. 117) oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2) • Tätlichkeiten sowie vorsätzliche und fahrlässige einfache Körperverletzungen werden konsumiert • Sofern in engem zeitlichen Zusammenhang wird auch eine mit dem Raub verbundene Freiheitsberaubung gem. Art. 183 konsumiert (BGE 98 IV 314; 129 IV 63 f.)