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Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Integrierte ländliche Entwicklung und LEADER. Simone Schökel Regionalteamleiterin Standort Luckau. Zielsetzung der Richtlinie.
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Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Integrierte ländliche Entwicklungund LEADER Simone Schökel Regionalteamleiterin Standort Luckau
Zielsetzung der Richtlinie • Langfristige Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere durch den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen auch außerhalb der Landwirtschaft • Verbesserung bzw. Sicherung der Lebensperspektiven aller Altersgruppen • Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung – demographischer Wandel • Erhöhung der touristischen Attraktivität und der Heimat-verbundenheit – touristische Entwicklung • Sicherung und Verbesserung der naturräumlichen Potentiale – Schutz von Naturräumen, z. B. Landschaftsschutzgebieten oder Biotopen oder deren Vernetzung
Gegenstand der Förderung Integrierte ländliche Entwicklung • Maßnahmen zur Information und Qualifizierung zur Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Verbesserung der Akzeptanz von Natur- und Umweltschutzzielen • Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten • Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur • Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung von ländlichen Räumen mit hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kulturerbes • Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes LEADER • Regionalmanagement • Modellhafte Maßnahmen im investiven und nichtinvestiven Bereich
Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur
Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur
Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und 3
Zuwendungsempfänger • Gemeinden und Gemeindeverbände, Netto-förderung • natürliche Personen (brutto) und juristische Personen des privaten Rechts (netto bei Vorsteuerabzugsberechtigung), • Teilnehmergemeinschaften gemäß § 16 FlurbG, • Juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landes- und Bundesverwaltung, • Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren mit Einbindung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
Von der Förderung sind ausgeschlossen: • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die nach den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ Probleme haben, • Landankauf, • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten, • Kauf von Lebendinventar, • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, • Erwerb von mobiler Fahrzeugtechnik und Transportmittel, • Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), nicht inventarisierpflichtigen Gegenständen sowie Gebrauchsgütern begrenzten Werts sowie Ersatzbeschaffungen,
Von der Förderung sind ausgeschlossen: • Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und Ausrüstungsgegenständen, • Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen sowie Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen, • überregionale Radwege, • Maßnahmen, die der Erzeugung von Strom dienen, • Vorhaben von Unternehmen des Bauhandwerkes und der Kfz-Branche, • Vorhaben, die unmittelbar der Erzeugung von im Anhang I des EG-Vertrages genannten Produkten dienen, d. h. landwirt- schaftlichen Produkten
Zuwendungsvoraussetzungen • Förderung nur in ländlichen Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern, • Für Maßnahmen, die im Rahmen der GA „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder anderer Förderprogramme einschl. Strukturförderung gefördert werden können, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. • Für Maßnahmen zur Förderung von dorftypischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungstätigkeiten müssen die Zuwendungsempfänger der Definition für Kleinstunternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG der Kommission entsprechen, d. h. - weniger als 10 Vollzeitarbeitskräfte und - weniger als 2 Mio € Jahresumsatz.
Zuwendungsvoraussetzungen • Die Unterstützung der Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung von touristischen Dienstleistungen und für Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung erfolgt unter Beachtung der VO 1857/2006 und/oder 70/2001 - De-minimus-Beihilfe, d. h. gewährte Zuwendungen dürfen 200.000 € innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Entbegünstigten/Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.
Förderverfahren Die Richtlinie tritt am 01.01.2007 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2010 • Formgebundes Antragsverfahren in zwei Phasen: 1. Maßnahmeblätter zur Votierung in der Region, 2. formelles Antragsformular zur Bewilligung der Zuwendung • Bei Antragstellung auf Förderung ist die Beteiligung der regionalen Gremien, hier Regionalbeirat, in Umsetzung der gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie nachzuweisen (GLES) • Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Luckau • Das Auszahlungsverfahren erfolgt auf dem Wege der Erstattung, d. h. Beibringung der Originalrechnungen und Zahlungsbelege • Die letzte Zahlung in Höhe von 5 v. H. der Zuwendung erfolgt nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises durch das LVLF