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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Besprechung der ersten Klausur. Häufige Fehler. A. Allgemein Es wurden keine Tatkomplexe gebildet Konsequenz - Verwirrender und unstrukturierter Aufbau - Missachtung des Grundsatzes „Täterschaft vor Teilnahme“
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Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Besprechung der ersten Klausur
Häufige Fehler A. Allgemein Es wurden keine Tatkomplexe gebildet Konsequenz - Verwirrender und unstrukturierter Aufbau - Missachtung des Grundsatzes „Täterschaft vor Teilnahme“ Prüfung von Teilnehmern ohne zuvor eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat festgestellt zu haben
Häufige Fehler B. Tatkomplex 1 • Die Verbrechensverabredung wurde bejaht • Die Strafbarkeit des X wurde im ersten Tatkomplex oft nicht geprüft • Gemeinsame Prüfung von Grundtatbestand und Qualifikation misslingt • Ein Küchenmesser wurde als Waffe qualifiziert • Der hinterlistige Überfall wurde mit nur unzureichender Begründung bejaht • Zu ausführliche Prüfung, ob T und X Mittäter sind
Häufige Fehler C. Tatkomplex 2 • Prüfung von Delikten, die nicht zum Pflichtfachstoff gehören(insb. § 308 StGB) • Verwechslung von error in personamit aberratioictus; zum Teil im objektiven Tatbestand geprüft! • Bejahung der Strafbarkeit des X wegen versuchten Totschlags an F, nachdem bereits der Totschlag an S bejaht wurde (Vorsatzverdopplung) • Unstrukturierte Prüfung der mittelbaren Täterschaft
TATKOMPLEX 1 – Das Attentat auf O • Strafbarkeit des T • Versuchter Totschlag an O durch das Zustechen gem. §§ 212 I, 22, 23 I • Tatbestand a) Tatentschluss b) unmittelbares Ansetzen 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Rücktritt a) Fehlgeschlagener Versuch b) Rücktrittshandlung – hier: beendeter VersuchProblem 1: Qualität der Rücktrittshandlung 4. Ergebnis: Strafbarkeit gem. §§ 212 I, 22, 23 I gegeben.
TATKOMPLEX 1 – Das Attentat auf O • Strafbarkeit des T • Gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5 • Tatbestand a) Grundtatbestand mit Prüfung der Kausalität und obj. Zurechnung b) Qualifikationen aa) Gefährliches Werkzeug (+), keine Waffe! bb) Hinterlistiger Überfall mit entspr. vertretbar, vgl. BGH NStZ 2005, 40 cc) Eine das Leben gefährdende Behandlung (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld
TATKOMPLEX 1 – Das Attentat auf O B. Strafbarkeit des X • Anstiftung zum versuchten Totschlag, §§ 212 I, 22, 23 I, 26 1. Tatbestand a) vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+), auch wenn der Rücktritt bei T bejaht wurde b) Bestimmen (-), da die „Idee“ für einen Tausch von T stammt, dieser also zur Begehung eines Totschlags bereits fest entschlossen war (omnimodofacturus) 2. Ergebnis: Keine Strafbarkeit wegen Anstiftung • Beihilfe zum versuchten Totschlag, §§ 212 I, 22, 23 I, 27 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+) bb) Hilfeleisten (+) durch das Reichen des Fotos und durch „zustimmende Begeisterung“ b) Subjektiver Tatbestand – doppelter Gehilfenvorsatz (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld(+) 3. Ergebnis: Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Totschlag (+)
TATKOMPLEX 1 – Das Attentat auf O B. Gesamtergebnis • Sollte man den Rücktritt verneint haben, so steht der versuchte Totschlag mit der vollendeten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit, §§ 212 I, 22, 23, 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5, 52 StGB. • Geht man davon aus, dass T strafbefreiend vom versuchten Totschlag an O zurückgetreten ist, bleibt eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 3, 5 StGB. • X ist strafbar wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag gem. §§ 212 I, 22, 27 StGB.
TATKOMPLEX 2 – Das Attentat auf F A. Strafbarkeit des X I. Totschlag an S gem. § 212 I 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand Behandlung des error in persona 3. Rechtswidrigkeit und Schuld(+) 2. Ergebnis: Strafbarkeit wegen Totschlags II. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 (+) III. Versuchter Totschlag an F gem. §§ 212 I, 22, 23 (-), da man X sonst einen doppelten Tötungsvorsatz unterstellen würde IV. Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung am Auto, § 303 I § 308 ist gem. § 8 Nr. 7 lit b) JaPrO kein Pflichtfachstoff!
TATKOMPLEX 2 – Das Attentat auf F B. Strafbarkeit der F • Totschlag durch Unterlassen an S gem. § 212 I, 13 (-) • Totschlag an S in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers über § 25 I Alt. 2 StGB (1) Vornahme der unmittelbaren Tathandlung durch den „anderen“ (2) Beitrag des mittelbaren Täters - Tatherrschaft Problem 2: Behandlung des sog. „manipulierten error in persona“ bb) Zwischenergebnis: Zurechnung (+) b) Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Ergebnis: Strafbarkeit wegen Totschlags an S in mittelbarer Täterschaft (+)
TATKOMPLEX 2 – Das Attentat auf F C. Strafbarkeit des T I. Anstiftung zum Totschlag an S gem. §§ 212 I, 26 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat (+) bb) Bestimmen (+) b) Subjektiver Tatbestand Problem 3: Auswirkungen des error in personaauf den Hintermann 2. Rechtswidrigkeit und Schuld 3. Ergebnis II. Anstiftung zum versuchten Totschlag an F gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 26 – (-), da Anstiftervorsatz verbraucht III. Beihilfe zum Totschlag an S gem. §§ 212 I, 27 - subsidiär
TATKOMPLEX 2 – Das Attentat auf F D. Gesamtergebnis • X hat sich wegen Totschlags an der S gem. § 212 I StGB strafbar gemacht. Die Sachbeschädigung am Auto gem. § 303 I StGB steht aufgrund der verschiedenen Schutzgüter in Tateinheit dazu. • Die daneben verwirklichte gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I tritt im Wege der Subsidiarität hinter den Totschlag zurück. F hat sich wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht. • T hat sich wegen Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212 I, 26 StGB strafbar gemacht.
Hinweise zur Remonstration • Die Abgabe der abgestempelten Klausur mit Remonstrationsbegründung ist werktags eine Woche lang von 9 Uhr bis 12 Uhr möglich • Frist: Mittwoch, 11.06.2014, 12 Uhr • In den Pfingstferien sind die Remonstrationen bei Frau Leibfarth am Lehrstuhl von Herrn Prof. Eisele abzugeben. • Eine Zusendung per Post ist zulässig; der Eingang richtet sich nach dem Datum des Poststempels. • Auf die Möglichkeit einer reformatio in peiuswird hingewiesen. • Der Abschluss des Remonstrationsverfahrens wird auf der Homepage bekannt gegeben.