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Hauptregelungen im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Spezialregelungen im UWG. Sondergesetze. Nebeneinander anwendbar. Grundsätzlich nebeneinander anwendbar Ausn: wenn Verhalten durch sonstige Vorschrift erlaubt, dann kein Verstoß gegen UWG. PreisangabenVO HeilmittelwerbeG
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Hauptregelungen im UWG(Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) Spezialregelungenim UWG Sondergesetze Nebeneinander anwendbar Grundsätzlich nebeneinander anwendbar Ausn: wenn Verhalten durch sonstige Vorschrift erlaubt, dann kein Verstoß gegen UWG • PreisangabenVO • HeilmittelwerbeG • ArzneimittelG • Lebens – und BedarfsgegenständeG • § 6: Vergleichende Werbung • § 7: Unzumutbare Belästigung • § 16:Strafbare Werbung • §17:Geheimnisverrat § 5 UWG § 3 UWG • Schleichwerbung • Wertreklame • Aleatorische Anreize • Ausnutzen fremder Werbung • Ausspannen von Kunden und Mitarbeitern • Anschwärzung Irreführende Werbung Nebeneinander anwendbar Unlauterer Wettbewerb Wichtige Fallgruppen • Unlautere Wettbewerbshandlung • (Transparente Beispiele in § 4 UWG) Übersicht 1: Gesamtübersicht „Werbung im Wettbewerb“ © 2005 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de
Übersicht 2: Schleichwerbung „Werbung muss als solche erkennbar sein“ Hauptfälle: Wissenschaftliche Tarnung Redaktionelle Tarnung „Product Placement“ Sonderfall • Generell unzulässig, wenn • entgeltlich (Ausn: Kino) • Ansonsten unzulässig, wenn, Werbezweck verfolgt wird und nicht Rundfunkaufgaben gedient wird Verwendung von Gutachten Meinungsumfragen entgeltlich unentgeltlich Gutachter darf nicht abhängig sein Meinungsumfragen dürfen nicht der bloßen Adressgewinnung dienen und gleichzeitig wissenschaftlich getarnt sein Trennungsgebot: Werbung muss in deutlich erkennbaren eigenständigen Anzeigenteil Sonderfall: Screen-Splitting: Erlaubt nach neuem Rundfunkstaatsvertrag • Sachliche Unterrichtung muss im Vordergrund stehen, Werbeeffekt nur als Nebenfolge • ZAW-Richtlinien: • In Anzeigenteil gehören in jedem Fall: • Geschäftliche Angaben über Veranstaltungen • Berichte über technische Entwicklungen unter Nennung von Einzelfirmen oder Wirtschaftsräumen © 2005 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de
Sind unmittelbar oder mittelbar Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse oder Dienstleistungen erkennbar ? Ja Nein • Als Alleinstellungswerbung unzulässig, wenn • Tatsachen iS. Einer Alleinstellung oder Spitzen- stellungbehauptet werden (z.B. „der Größte, die Nr. 1, der Beliebteste“) und nicht bloße inhaltsleere Übertreibungen oder Werturteile (z.B.: „Die schönste Frau aller Zeiten; Der beste Film des Jahres) und • Die Tatsachenbehauptung falsch ist §§ 6 UWG (Vergleichende Werbung zulässig, wenn..) Keine Irreführung Funktionsidentität Eigenschaftsbezug Keine Verwechslung Keine Verunglimpfung Keine Rufausbeutung Übersicht 3: Prüfungsschema „Vergleichende Werbung“ • Abstellen auf auf- merksamen, durchschnittlich informierten Ver- braucher • Produkte müssen gegenseitig ersetz- bar sein und zu gleichen Bedingun- gen angeboten werden • Typische Eigen- schaften müssen verglichen werden (Geeignet als Qua- litätsindikator ?) • Vergleich muß für Verbrauchernachprüfbar sein • Vergleich mußsachlich gehalten sein • Nur einzelne Eigen- schaften dürfen verglichen werden • Werbung muß Unterscheidungs- charakter haben • Unschädlich, wenn eine Herabsetzung bloße Folge der Herausstellung der eigenen Ware ist • Auch „Newcomer“ darf sich grds. auch mit berühmter Marke vergleichen © 2005 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de
grundsätzlich zulässig grundsätzlich unzulässig Übersicht 4: Beispiele „Vergleichende Werbung“ • Zusammenstellung einer Preisliste mit Vergleichspreisen • „Ebensogut wie X“ (kein Eigenschaftsbezug des Vergleichs) • „Es handelt sich dabei um hochwertigen Designerschmuck zu akzeptablen Preisen; vergleichen Sie einmal mit dem Katalog von L“ • „Billige Composite-Rackets muten wir Ihnen nicht zu“(Herabsetzender Vergleich) • „Wenn Sie die Marke A lieben werden Sie die Marke B und ihren Preis von x-Euro anbeten, einem Preis, der 10-mal niedriger liegt als der von A“ • „Wir stellen Ihre Software X um auf unsere Jahr-2000-fähige Software Y“ (Werbung von 11/99)(Vergleich aber indirekt irreführend) • „Ich bin doch nicht blöd - M-Markt“ • (kein Vergleich, da Konkurrent nicht hinreichend eingegrenzt) • „Unsere Zahnpasta X ist atemberaubend frisch, gibt dem Mund sex-appeal, dagegen ist alles andere eben bloß Zahnpasta“ (Herabsetzender Vergleich) • „Das Beste Odol das es je gab“(Kein Vergleich und keine Alleistellung) • „Lassen Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Firmen beirren“ (Herabsetzender Vergleich) • „Ja zur Autowäsche mit weichem Textil - Nein zu Kratzern im Lack“ (kein Vergleich, da Konkurrent nicht hinreichend eingegrenzt) • „Unsere Badewannen rosten im Gegensatz zu den Badewannen des X nicht bei Beschädigung (durch unsachgemäßen Einbau)“(keine typische Eigenschaft verglichen) © 2005 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de
Übersicht 5: Koppelungsangebote Definition: „Angebot, dass unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtangebot zusammenfasst • „Gebinde“ • Nichtselbständige Nebenleistung Ausnahmsweise unlauter, bei ….. unrichtiger Information unvollständiger Information unangemessen, unsachlicher Beeinflussung gezielter oder allg. Behinderung gesetzlichen Koppelungsverboten • Ausdrückliche oder konkludente Falsch-Information: • Geldwert zu hoch an- gesetzt • Falschbezeichnung „hochwertig und attraktiv“ • Einzelpreise sind „Mondpreise“ • nicht: Wenn Preis in anderer Leistung einkal- kuliert („Handy für 0 €) • Verletzung gesetzlicher Informationspflichten §§ 7 TDG, 4 Nr.4,5 UWG: Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke, Gewinnspiele müssen klar beschrieben sein • Fehlende Gesamtpreisangabe • Verstoß gegen Transparenz- gebot:Keine Pflicht zur Wert- oder Preisangabe von Einzelkomponenten, aber Beschreibung allerwertbildender Faktoren § 4 Nr.1 UWG: Rationalität der Nachfrageentscheidung mussausgeschaltet sein. Heute selten: • Gezielte Werbung ggü. schutz- bedürftigen Personen bei zwei- felhaften Zugaben • Sachfremde Zugaben bei dritt- verantwortlichen Personen • Besondere Verkaufssituationen (Zeitdruck, Überredung) • Preisverschleierung durch übertriebene Zugabebewerbung • § 4 Nr.10 UWG: Bei gezieltem Einsatz der Marktmacht zur Behinde- rung von Mitbewerbern oder • Gefährdung des Wettbewerbsbestandes • § 4 Nr. 6 UWG: Keine Koppelung von Gewinnspielen für Verbraucher und Warenabsatz • § 7 HWG: Keine Zugaben bei Heilmittelwerbung • Art 10 § 3 MRVerbG: Keine Koppelung von Grdst.-KaufV mit Architekten/Ingenieurs- leistungen © 2005 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.ra-sd.de
Übersicht 6: Rabattsysteme und Kartellrecht Vereinbarungenzwischen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung(§§ 19 ff GWB) „Der Missbrauch einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung ist kartellrechtswidrig“ • Wettbewerbern (§ 1 GWB) • „Rabattierungsvereinbarung ist grds. kartellrechtswidrig, wenn dadurch Wettbewerb beeinträchtigt werden kann • Tipp: • Möglichst keine Bonussysteme zwischen Wettbewerbern • wenn doch, dann nur sehr niedrige Rabatte Hersteller und Händler (§ 16 GWB) „Verpflichtung des Händlers , die einer Ausschließlichkeitsbindung gleichkommt ist kartellrechtswidrig“ • Tipp: • Treuerabatte vermeiden • Nur Umsatzrabatte mit kürzerer Referenzzeit als 1 Jahr Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2005 RA Peter Schönberger, www.mediajus.de
Übersicht 7: Prüfungsschema „Aleatorische Anreize“ • Öffentlichkeit • Gewinnchance • Zufallselement • Einsatz des Spielers Liegt eine Lotterie, Ausspielung oder ein Glücksspiel vor ? Kriterien Wenn nicht genehmigt grds. strafbar (§ 284, 287 StGB) und wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr.11 UWG Ja Nein § 4 Nr. 5 UWG ?: Teilnahmebe-dingungen nicht klar angegeben § 5 UWG ?: AllgemeineIrreführung § 4 Nr. 6 UWG ?: Koppelung mit dem Warenabsatz § 4 Nr.10 UWG ?: GezielteBehinderung § 4 Nr.1 UWG ?: Unangemessenunsachliche Beeinflussung • Angaben über Teilnahmeberechtigung: • Personenkreis ? (Einschränkungen wg. Wohnort, Alter oder Betriebszugehörigkeit ?) • Modalitäten der Teilnahme: • An wen Teilnahme und Lösung zu schicken ? • Einsendeschluss ? • Kosten bei Inanspruchnahme Gewinn und Folgekosten, sofern nicht allg. bekannt • Täuschung über Gewinnchance: • „Sie haben schon gewonnen !“ (Erfüllungsanspruch nach § 661a BGB !) • Lösung bei Preisausschreiben schon Vielen bekannt • Täuschung über Gewinnwert • Irreführende Lösungstipps • Irreführende Angaben zurgekoppelten Ware: • Falsche Waren – oder Dienstleistungsanaben • Merke: • Nur Verboten ggü. Verbrauchern ! • Eindruck der Koppelung genügt ! • Rechtliche Koppelung: • „Jeder hundertste Käufer gewinnt“ • Teilnahmeschein oder Lösungen in Verpackung • Gewinnauszahlung von Kauf anhängig • Tatsächliche Abhängigkeit: • Höhere Gewinnchancen bei Kauf • Teilnahmeschein und Bestellschein sind verbunden Nur wenn Gewinnspiel oder Preisausschreiben gezielt zur Behinderung des schwächeren Wettbewerbers veranstaltet wird (grds. Beweisproblem) • Selten ! • Ausübung moralischen oder autoritären Drucks • Bloßstellen des Teilnehmers bei Nichtkauf © 2005 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.ra-sd.de
Verbotsmotiv ist entscheidend Schutz der Individual-sphäre des Kunden Schutz vonRessourcen Schutz vorÜberrumpelung • Verbraucher-schutzvorschriften: • VerbraucherkreditV. • HaustürgeschäfteV. • FernabsatzV. • AGB-V. Hauptproblem:Direktmarketing v.a Widerrufs- bzw- Rückgaberechte Per Telefon Per Telefax Per e-Mail, sms Unwirksamkeit von überraschenden oder unbilligen Vertragsklauseln Übersicht 8: „Belästigung“ iSv. § 7 UWG • Verbraucher: • Kontaktieren nur bei ausdrücklicher Einwilligung erlaubt • Unternehmer: • Mutmaßliche Einwilligung ausreichend Kontaktieren nur bei ausdrücklicher Einwilligung erlaubt Kontaktieren nur bei ausdrücklicher Einwilligung erlaubt oder wenn Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG vorliegen: © 2005 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de
Ausnahmen: VerwerflichesMittel VerwerflicherZweck • Verleitung oder Aus- nutzung von Vertrags- bruch(bloßes „Hinwirken“ genügt) • Irreführende Mittei- lungen oder herabset- zende Äußerungen • Abwerbung zur Behin- derung des Mitbewerbers („Schlüsselpositionen“, keine Anwerbung) • Abwerbung zur Erlangung von Geschäftsgeheimnissen oder des Kundenstamms Übersicht 9: „Wettbewerbswidriges Ausspannen“ Von Kundendes Wettbewerbers Von Mitarbeiterndes Wettbewerbers Grundsätzlich zulässig • Ausnahmen: • Verleitung zum Vertragsbruch • Anschwärzung beim Kunden • Irreführende Praktiken (Kunde glaubt z.B. er kaufe weiter beim gleichen Händler) © 2004 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de
Übersicht 10: Der Verbraucher„Aus wessen Sicht ist die Wettbewerbshandlung zu beurteilen ?“ ? Früher: „Ungezwungener flüchtiger Durchschnittsverbraucher“ Heute: „Durchschnittlich informierter aufmerksamer und verständiger Verbraucher“ Relevant für die Beurteilung aller Wettbewerbshandlungen, bei denen es auf einen Eindruck des Verbrauchers ankommt (z.B. irreführende Werbung“) © 2004 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de
Hauptfälle: • Alleinstellungswerbung • Umweltbezogene Werbung • Irreführung über die Preisbemessung • Irreführung über die Vorratsmenge Übersicht 11: Irreführende Werbung Voraussetzungen des § 5 UWG Irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse • Aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, auf- merksamen und verständigen Verbrauchers • Nur objektiv nachprüf- bare Tatsachen oder Meinungsäußerungen mit Tatsachenkern • Auch Unterlassen bei Aufklärungspflicht • Alle Umstände, die die eigene gewerbliche Tätigkeit im Wettbewerb fördern können (z.B. Preis, Beschaffenheit der Ware, Ursprung, Her- stellungsart) © 2004 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de
Übersicht 14: PreisangabenVO „Preiswahrheit und Preisklarheit ggü. Letztverbrauchern“ 3 Fragen • Sonderregelungen: • Bei Krediten: Angabe des „effektiven Jahreszinses“ • Bei Gaststätten: Preise in Preisverzeichnissen • Bei Tankstellen: Deutlich sichtbare Auszeichnung der Kraftstoffpreise Besteht überhaupt Pflicht zur Preisangabe ? Welcher Preis ist anzugeben ? Wie ist der Preisanzugeben ? • Angabepflicht nur bei • Unternehmen die gewerbsmäßig an Letztverbraucher Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten und • konkretem Angebot (also nicht bei Werbemaßnahmen !) • Endpreis ist anzugeben d.h. • inkl. MwSt. • inkl. Sonstige Preisbestandteile (z.B. Flughafengebühr) • Dies gilt auch, wenn keine Pflicht zur Preisangabe bestand, der Unternehmer aber gleichwohl Preise angibt • Ausgestellte Waren durch Preisschild oder Beschriftung • Katalogwaren neben Waren- ablichtung oder Produktangaben © 2004 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de
10.08.Kenntnis vom Verstoß 10.09.Beantragung einstw. Verfügung z.B. 15.09.Erlass dereinstw. Verfügung 15.10.Zustellung dereinstw. Verfügung 10.02.Erhebung der Hauptsacheklage Eine einstweilige Verfügung muss grds. Innerhalb eines Monats beantragt werden, da ansonsten die Dringlichkeit in Frage steht. Vorher sollte der Konkurrent abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden, da er sich ansonsten grds. Im Rahmen des Verfügungsverfahrens durch Anerkenntnis der Kostentragungspflicht entziehen kann Eine einstweilige Verfügung muss Innerhalb eines Monats durch die Partei selbst über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Bei Überschreiten der Frist ist die Verfügung wirkungslos. Wettbewerbsverstöße verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis vom Verstoß, auch wenn eine einstweilige Verfügung erlassen wurde. Die Verfügung muss daher nach 6 Monaten auf Kosten des Antragstellers aufgehoben werden, wenn die Verjährung nicht durch Anerkenntnis des Antragsgegners oder Klageeinreichung unterbrochen wird. Das Anerkenntnis des Gegners kann durch Angabe einer sog „Abschlusserklärung“ des Gegners erfolgen. Übersicht 15: Fristen bei Wettbewerbsverstößen Am 10.08.2005 erfährt der Unternehmer U davon, dass ein Konkurrent seine Ware als „billigen Schund“ verunglimpft hat. Er möchte dagegen gerichtlich vorgehen. Welche Fristen sind zu beachten ? © 2005 RA Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln; www.schoenberger-dix.de