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Bilanz und GuV am Beispiel einer OHG (in sehr vereinfachter Form). Ausgangspunkt: § 238 HGB 1. Bei Neugründung einer OHG: Erstellung einer Eröffnungsbilanz §§ 240 Abs. 1, 242 HGB 2. Erfassung von Geschäftsvorgängen während eines Geschäftsjahres: GuV -Rechnung §§ 242 Abs. 2 HGB
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Bilanz und GuV am Beispiel einer OHG (in sehr vereinfachter Form) Ausgangspunkt: § 238 HGB 1. Bei Neugründung einer OHG: Erstellung einer Eröffnungsbilanz §§ 240 Abs. 1, 242 HGB 2. Erfassung von Geschäftsvorgängen während eines Geschäftsjahres: GuV-Rechnung §§ 242 Abs. 2 HGB 3. Am Ende des Geschäftsjahres: Erstellung einer Bilanz §§ 240 Abs. 2, 242 HGB. Gliederungsvorschriften: § 247 HGB! §§ 264ff. HGB gelten nur für Kapitalgesellschaften (Ausnahme: § 264a HGB) Praxis orientiert sich an §§ 264ff. HGB, insbesondere § 264c HGB
Geschäftsvorfälle im Laufe eines Geschäftsjahres • Die OHG verkauft planmäßig ihre Produkte und erwirtschaftet Erträge mit ihren langfristigen Beteiligungen. (siehe nächste Folie: GuV) • Am 01. April tritt die OHG Forderungen im Wert von 50 an A im Wege der berechtigten Entnahme ab. Ebenfalls am 01. April tritt B Forderungen im Wert von 50 an die Gesellschaft ab, um seine Einlage zu erhöhen. (siehe Folie: Gewinnverteilung)
GuV (nach Umsatzkostenverfahren in Listenform § 275 Abs. 3 HGB)
Bilanzierung vor Gewinnverteilung Praxis mit mehreren Unterkonten: Die Entnahme des A und die Einzahlung des B werden zunächst nur auf dem Privatkonto des Gesellschafters erfasst. Zur Bilanzerstellung werden die Salden dieser Konten auf die Eigenkapitalkonten gebucht. (Bilanz vor Gewinnverteilung wird üblicherweise nicht erstellt)
Gewinnverteilung § 121 HGB *§ 121 Abs. 2 HGB: Verzinsung erfolgt pro ratatemporis. Für A gilt: 50*0,04=2; (2/12)*3 = 0,5; Für B gilt: 0,5+((100*0,04)/12)*9= 3,5 ** 500-4= 496/2= 248
Bilanzierung nach Gewinnverteilung Buchungen in der Praxis mit mehreren Unterkonten: GuV-Konto an Privatkonto A/B 248,5/251,5 Privatkonto A/B an Eigenkapitalkonto A/B 248,5/351,5 Eigenkapitalkonto A/B an Schlussbilanzkonto A/B 248,5/351,5.
Bilanz und GuV am Beispiel einer KG Bilanzierungsvorschriften entsprechen der Rechtslage bei der OHG. Auf die Besonderheiten des Kommanditisten wird im folgenden eingegangen. Ausgangslage: Die KG hat 2 Gesellschafter. A ist Komplementär, B Kommanditist mit einer Einlage von 50. Die KG hat im ersten Jahr Verluste in Höhe von 50 hinnehmen müssen (Forderungsausfall), die unter den Gesellschaftern angemessen gem. § 168 Abs. 2 HGB verteilt wurden (im Zweifel nach Kapitalanteilen: hier also hälftig). Praxis: GV schließt Kommanditisten normalerweise vom Verlust aus.
Bilanz zu Beginn des Geschäftsjahres 02 nach Verlustverteilung Jahr 01
Geschäftsvorfälle im Jahr 02 - Gewinn Während des 2. Geschäftsjahres erwirtschaftet die KG einen Gewinn von 50.Im Gesellschaftsvertrag findet sich keine Regelung zur Gewinnverteilung. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen §§ 168, § 121 Abs. 1 und 2 HGB.§ 168 Abs. 2 HGB ist stark auslegungsbedürftig. Kapitalanteile geben Hinweis (s.o.). A will seinen Gewinnanteil in der Gesellschaft belassen, B möchte ihn ausgeschüttet haben.
Gewinnverteilung Geschäftsjahr 02 • *§§ 168, 121 Abs. 1 HGB: Für B: 50*0,04= 2; Für A: 25*0,04= 1 • ** § 168 Abs. 2 HGB: Verhältnis Kapitalanteile (1:2) Restgewinn: 47 (50-3) 31, 33 (B) und 15,67 (A) • Gefahr bei Abstellen auf Kapitalanteile für die Verteilung von Gewinn und Verlust wird sichtbar: Obwohl Komplementär mehr riskiert, nimmt er wegen des Verlust im Geschäftsjahr 01 weniger am Gewinn teil (daher in der Praxis oft abweichende Regelung im GV). • *** Kommanditeinlage verändert sich nicht § 167 Abs. 2 HGB.
Geschäftsvorfälle im Jahr 02 - Verlust Die Gesellschaft erwirtschaftet im zweiten Jahr keinen Gewinn, sondern einen weiteren Verlust von 50 (Langfrisitge Beteiligungen müssen abgeschrieben werden). Der Verlust wird, mangels abweichender Vereinbarung im GV, nach Kapitalanteilen verteilt (1:2). A (Kapitalanteil 25) muss einen Verlust von 16,67 tragen und B (Kapitalanteil 50) trägt rechnerisch einen Verlust in Höhe von 33,33. Kapitalanteil von B wird negativ. § 167 Abs. 3 HGB steht dem nicht entgegen. Regelt nur, dass bei Insolvenz Komplementär für Verlust aufkommen muss.