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Finanzierung im Gesundheitswesen

Finanzierung im Gesundheitswesen. von Frank Hüppe. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG § 1 Grundsatz).

breanna
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Presentation Transcript


  1. Finanzierung im Gesundheitswesen von Frank Hüppe

  2. Krankenhausfinanzierungsgesetz(KHG § 1 Grundsatz) • (1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Finanzierung im Gesundheitswesen

  3. Krankenhausfinanzierungsgesetz(KHG § 1 Grundsatz) • der bedarfsgerechten Versorgungder Bevölkerung • mit leistungsfähigenund eigenverantwortlichwirtschaftendenKrankenhäusern • sowie des Beitrags zu sozial tragbaren Pflegesätzen. Finanzierung im Gesundheitswesen

  4. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG § 1 Grundsatz) • (2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten.Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherungfreigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten.Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden. Finanzierung im Gesundheitswesen

  5. Krankenhausträgergruppen öffentlich-rechtlich privatrechtlich freigemeinnützig • natürliche Personen,Handelsgesellschaften,juristische Personen des privaten Rechts • Konzession nach§ 30 GewO • Gewinnerzielungsabsicht • öffentlich-rechtliche Körperschaften • privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Organisationsformen • überw. Träger, deren Bundesorganisationen in der Bundesarbeits-gemeinschaft „Freie Wohlfahrtspflege“ arbeiten • bedarfswirtschaftlich orientiert Finanzierung im Gesundheitswesen

  6. Modelle der Krankenhausfinanzierung Krankenhaus-finanzierung Duale Finanzierung(§ 4 KHG) Monistische Finanzierung Investitionsbereich und der Leistungsbereich werden von einem Kostenträgerfinanziert InvestitionsbereichKostenträger:Länder Leistungsbereich Kostenträger:Benutzer Finanzierung im Gesundheitswesen

  7. Duale Finanzierung(§ 4 KHG) Investitionskosten-übernahem durch öffentliche Förderung Erlöse aus Pflegesätzen Kostenträger:Länder Kostenträger:Benutzer Einzel-förderung Pauschal-förderung SonstigeFörderung Pflegesatz Vergütungfür nicht-stationäreLeistungen Pflegesätze können auch Investitionskosten enthalten (§ 4 Nr. 2 KHG). Finanzierung im Gesundheitswesen

  8. Fördermittel öffentliche Fördermittel Kostenträger Einzelförderung(§ 9 Abs. 1 KHG) Pauschalförderung(§ 9 Abs. 3 KHG) • Neu-/Um-/ErweiterungsbauErstausstattung • Wiederbeschaffung von AnlagegüternND > 3 Jahre • Ergänzung von Anlagegütern • Anlauf- undUmstellungskosten • Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter • Mittel für „kleine bauliche Maßnahmen“ • Grundstück • Grundstückserwerb,-erschließung,-finanzierung auf Antrag jährliche Pauschale Intern Finanzierung im Gesundheitswesen

  9. Investitionskosten(§ 2 Nr. 2 KHG) Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau., Erweiterungsbau) von Krankenhäusern Nicht: Grundstücke und damit zusammenhängende Kosten (Erwerb, Erschließung, Finanzierung) Kosten der (Erst-) An-schaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter(ND > 3 Jahre) Nicht: VerbrauchsgüterTelematikinfrastruktur Kosten der Wieder-beschaffung der zum Krankenhaus gehören-den Anlagegütern Finanzierung im Gesundheitswesen

  10. Leistungsabrechnung im ambulanten Bereich Versicherungs-finanzierte Durch private oder gesetzliche Krankenversicherung Privatfinanziert Durch den Patient selbst ohne Kostenerstattung Öffentlich finanziert „freie Heilfürsorge“Polizei, BGS, Feuerwehr, Bundeswehr,Zivildienstleistende Finanzierung im Gesundheitswesen

  11. Finanzierung im Gesundheitswesen

  12. Regelleitungsvolumen • Regelleistungsvolumen des Arztes = Fallzahl des Arztes x Fallwert der Arztgruppe x Gewichtungsfaktor AlterD. h.: Um das Regelleistungsvolumen eines Arztes zu berechnen, wird die Fallzahl des Arztes aus dem jeweiligen Vorjahresquartal mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert multipliziert. Hinzu kommt noch ein so genannter Gewichtungsfaktor, der das unterschiedliche Alter der Patienten berücksichtigt. Finanzierung im Gesundheitswesen

  13. Bedarfsgerechte Versorgung • Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse • und der Entwicklung medizinischen Fortschritts • den Angemessen Versorgungsbedürfniss der Bevölkerung  wird zunehmend durch die Finanzierbarkeit definiert Finanzierung im Gesundheitswesen

  14. Leistungsfähigkeit von Krankenhäusern • Leistungsfähig sind Krankenhäuser, die eine bedarfsgerechte Versorgung der Patienten sicherstellen. • Bundesverfassungsgericht:Ein Krankenhaus ist dann als leistungsfähig anzusehen, Wenn sein Angebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Finanzierung im Gesundheitswesen

  15. Eigenverantwortliche wirtschaftende Krankenhäuser • unterstreicht die Kompetenz des Krankenhauses, in eigener Verantwortung zu handeln. • Hierdurch soll das Interesse des Krankenhausträgers an einer sparsamen Wirtschaftsführung gestärkt werden. Finanzierung im Gesundheitswesen

  16. Sozial tragbare Pflegesätze • „Zweck des Gesetzes ist es, die notwendigen Krankenhausleistungen zu möglichst geringen Kosten zu gewährleisten.“ (Kommentar Dietz/Bofinger zum § 1 KHG) • Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu einer ähnlichen Beurteilung:Dass ein niedrigerer Pflegesatz sozial tragbarer ist als ein höherer Pflegesatz.Der Beitrag hierzu darf aber andererseits die wirtschaftliche Sicherung des Krankenhauses nicht gefährden Finanzierung im Gesundheitswesen

  17. Telematikinfrastruktur (eHealth)(Quelle Prof. Dr. Roland Trill, FH Flensburg) Finanzierung im Gesundheitswesen

  18. Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V. Die sechs in der BAGFW organisierten sogenannten "Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege" sind:(Quelle: Wikipedia) • Arbeiterwohlfahrt (AWO) • Deutscher Caritasverband (DCV) • Der Paritätische Wohlfahrtsverband (DER PARITÄTISCHE) • Deutsches Rotes Kreuz (DRK) • Diakonisches Werkder Evangelischen Kirche in Deutschland (DW der EKD) • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST) Finanzierung im Gesundheitswesen

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