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d. Voraussetzungen der Haftung aus pVV ● Schlechterfüllung ● Verschulden des S ● Schaden des G ● Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht ● spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) ● wo solche fehlen:
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d. Voraussetzungen der Haftung aus pVV ● Schlechterfüllung ● Verschulden des S ● Schaden des G ● Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht ● spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) ● wo solche fehlen: analog Art 107 II OR (ohne Verschulden) bei wesentlicher Vertragsverletzung
6. Nebenpflichtverletzungen a. Haftung aus pVV (Art 97 I OR) b. Rücktrittsrecht (analog Art 107 II OR) bei wesentlicher Vertragsverletzung, d.h. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist Partner nicht mehr zumutbar; auch ohne Verschulden
7. Gläubiger- oder Annahmeverzug a. „Annahme“ ● Rechtspflicht (Annahme als Leistungspflicht; z.B. Art 211 OR [str.]) Annahmeverzug = Schuldner- verzug (Art 102 ff OR) ● Obliegenheit (kein Erfüllungs- anspruch) Annahmeverzug (Art 91 ff OR)
b. Annahmeverzug (Art 91, 96 OR) gehöriges Leistungsanbot durch S - Leistung erfüllbar (Art 81 OR!) - Anbot der geschuldeten Leistung (=Erbringung hängt nur noch von G ab) - an G - am Erfüllungsort Nichterfüllung aus Gründen in der Sphäre des G (kein Verschulden erforderlich) - G verweigert Annahme - G unterlässt geschuldete Mitwirkung (zB Abholung)
c. Rechtsfolgen (allgemein) Gefahrübergang (analog Art 324 I, 376 I, 103 I OR) = Gefahr des zufälligen Unmöglichwerdens der Leistung Haftungserleichterung für S (Art 99 II OR) = haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Aufwendungsersatz für S (Art 92 OR; ev. Art 422 OR; zB Lagerkosten) ggf.: Beendigung des Schuldnerverzugs
c. Rechtsfolgen (Sachleistungen) Recht des S zur Hinterlegung (Art 92 OR) ggf. Selbsthilfeverkauf und Hinterlegung des Erlöses (Art 93 OR; lesen!) d. Rechtsfolgen (Dienstleistungen u.a.) Rücktritt gem Art 95 iVm Art 107 – 109 OR
I. Erfüllung 1. Rechtzeitigkeit a. S muss spätestens bei Fälligkeit leisten (Art 75 OR) - Vereinbarung - Natur des Geschäfts („Verkauf einer erst herzustellenden Sache“) - gesetzliche Spezialregeln (Art 318 OR) - „im Zweifel“ sofort b. S darf uU schon früher leisten (Art 81 OR) - Kriterien wie zu a.
2. Am rechten Ort (Art 74 OR) a. vereinbarter Erfüllungsort =vorrangig massgeblich (Art 74 I OR) b. mangels Vereinbarung: gesetzlicher E. - Grundsatz: Holschuld (Art 74 II Z 3 OR) - Geld: Bringschuld (Art 74 II Z 1 OR) - Sache: Lageort (= idR Holschuld; Art 74 II Z 2 OR) c. Insb: Schickschuld (= S verpflichtet sich, die Leistung an den Wohnsitz des G zu senden; zB Versendungskauf)
3. Geschuldete Leistung a. geschuldeter Erfolg = Erfüllung erst, wenn Erfolg eintritt (zB Lieferung einer Sache) oder b. geschuldete Tätigkeit = Erfüllung, wenn Tätigkeit abgeschlossen (zB Behandlung des Patienten)
c. Insb.: ● Leistung „an Erfüllungs Statt“ G akzeptiert andere Leistung als Erfüllung oder ● Leistung ”erfüllungshalber” G befriedigt sich aus anderer Leistung → S wird nur soweit frei, wie sich G befriedigen kann 4. Leistung an G
II. Insb: Verrechung (Art 120 – 126 OR) 1. = wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch (Gestaltungs-) Erklärung einer Partei K.-Gegner Kompensant 1.000,- (erfüllbar) A B Rest B 200,- chF (1).200,- (fällig) Kompensation
2. Verrechnung mit verjährter Forderung möglich, wenn sich Forderungen einmal unverjährt gegenüber gestanden haben (= Rückwirkung der Verrechnung; Art 120 III OR) 3. Verrechnung im Konkurs Verrechnung auch mit nicht fälligen Forderungen möglich
III.Erlass = Vertrag über die Aufhebung einer Forderung = Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund: zB Schenkung)
IV. Novation = Tilgung einer Forderung durch Begründung einer neuen (vgl Art 116 OR) = Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund zB Vergleich) - Einreden/Einwendungen aus alter Forderung sowie Nebenrechte des G erlöschen (vgl Art 114 OR)
V. Vereinigung (Konfusion) = S- und G-Position fallen später in einer Person zusammen → Forderung erlischt Beispiel: Grossvater (G) verspricht Enkel (E) 1.000,- chF; kurze Zeit später stirbt G, E ist sein Alleinerbe
VI. Verjährung (Art 127ff OR) 1. Begriff = Forderung verliert durch Zeitablauf ihre Klagbarkeit, bzw. = S erhält durch Zeitablauf die Einrede der Verjährung = Kein Erlöschen der Forderung, sondern nur der Klagbarkeit der Forderung („Naturalobligation“; s.a. [↑] Verrechnung!)
2. Sinn und Zweck = Rechtsfrieden + Rechtssicherheit 3. Dauer a. regelmässige Frist = 10 Jahre ab Fälligkeit (Art 127 OR) b. kurze Frist = 5 Jahre ab Fälligkeit (Art 128 OR; lesen!) c. Insb.: deliktische Ansprüche (Art 60 I OR) - 1 Jahr ab Kenntnis des G von Schaden und Schädiger - jedenfalls: 10 Jahre nach schädigender Handlung d. Insb.: bereicherungsrechtliche Ansprüche (Art 67 OR)
4. Stillstand/Hinderung und Unterbrechung a. Stillstand = Zeit wird nicht eingerechnet (d.h. Verjährungszeit setzt sich aus der Zeit vor und jener nach dem Stillstand zusammen) zB Forderung von Ehemann M gegen Ehefrau F in Höhe von 1.000,- chF; später wird Ehe ge- schieden → Zeit der Ehe wird in die Verjährung nicht eingerechnet, Verjährungszeiten vor der Ehe und nach der Ehe werden addiert(Art 134 I Z 3 OR) b. Hinderung = Verjährung beginnt von vornherein nicht zu laufen [entspricht Stillstand, siehe Art 134 OR]
c. Unterbrechung = Verjährung beginnt von Neuem zu laufen; zB S erkennt Forderung an (Art 135 Z 1 OR) Beispiel: M borgt sich von F Geld; 1 Jahr später heiraten M und F; weitere 9 Jahre später werden sie geschieden; 2 Jahre später anerkennt M seine Schuld. Verjährung nach Art 127 OR = 10 Jahre? Darlehen Ehe Scheidung Anerkenntnis Stillstand Neue Verjährung 10 J. Verjährungszeit = 3 Jahre = 0 Jahre
Zeitberechnung (Art 132 iVm 77 OR) 12.3.2007 13.3.2007 (0:00 Uhr) 12.3.2017 (24:00 Uhr) Verjährung (Art 127 OR: 10 Jahre) Fälligkeit Verjährungsbeginn (Art 132 I OR) Ablauf der Verjährung (Art 132 I iVm Art 77 I Z 3 OR) Aber: Sonntag → endet erstam 13.3.2017 (24:00 Uhr) (Art 132 iVm Art 78 I OR) [Vgl BGE 81 II 135]