1 / 7

STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter )

STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ). FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – ALLGEMEIN.

ludwig
Download Presentation

STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter )

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. STRAFRECHT BTGERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

  2. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – ALLGEMEIN • Art.172ter ist eine privilegierende Norm, die bei „Bagatelldelikten“ Anwendung findet und als Rechtsfolge nur Bussen vorsieht •  Delikte sind also Übertretungen • Versuch und Gehilfenschaft sind bei Übertretungen nicht strafbar (Art.105 Abs.2)! • Abs. 2: Ausschluss bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung Geringfügige Vermögensdelikte

  3. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – ALLGEMEIN • Ausschluss der Anwendung von Art.172ter durch Auslegung: — bei gewerbsmässiger Tatbegehung (str.), Qualifikation durch grossen Schaden oder Erheblichkeit (Art.141, 152, 157 Ziff.1, 161, 161bis) — Tatbestand setzt weder Vermögensvorteil noch Schaden voraus (Art. 152, 153, 162) — nach wohl h. L. bei Vermögensgefährdungsdelikten (probl., argumentum a fortiori spricht dagegen; vgl. i. Ü. Art. 155 Ziff. 1 Abs. 4) — rein faktisch i.d.R. bei Konkurs- und Betreibungsdelikten, da Konkurseröffnung od. Verlustschein vorausgesetzt Geringfügige Vermögensdelikte

  4. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – TATBESTAND • Geringfügigkeit • Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. mit einem objektiv bestimmbaren Wert soll dieser allein ausschlaggebend sein  der Grenzwert für die Geringfügigkeit liegt hier gem. BGer bei 300.- CHF • Bei anderen Sachen ist der Wert derselben für das Opfer im konkreten Fall ausschlaggebend • Beute und Schaden sind zu addieren Geringfügige Vermögensdelikte

  5. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – TATBESTAND • Geringfügigkeit — Achtung: bei wiederholter Begehung geringfügiger De- likte wird der Wert der Einzelobjekte nicht zusammenge- zählt, sondern jedes Delikt gem. Art.172ter behandelt — Ausnahme, wenn sich die verschiedenen Einzelakte als andauerndes pflichtwidriges Verhalten darstellen und von einem Gesamtvorsatz erfasst sind Geringfügige Vermögensdelikte

  6. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – SUBJ. TB • Der Vorsatz (bzw. dolus eventualis) des Täters muss sich auf den geringen Vermögenswert oder Schaden beziehen • bei Taschendiebstahl nach bger Praxis Vorsatz bzgl. Art. 139, da i.d.R. möglichst hohe Beute beabsichtigt bzw. in Kauf genommen (kriminalpolit. Zielsetzung) Geringfügige Vermögensdelikte

  7. GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172ter) – SUBJ. TB • Irrtumsfälle • Will der Täter eine Sache von geringfügigem Wert stehlen (veruntreuen usw.), hat diese aber in Wahrheit einen höheren Wert  es gilt Art.172ter • Will der Täter eine Sache von erheblichem Vermögens-wert stehlen (veruntreuen usw.), hat diese aber nur geringfügigen Wert  Art.172ter greift nicht, wohl aber Art.139 usw. Geringfügige Vermögensdelikte

More Related