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STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231). FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern. VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – ALLGEMEIN.
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STRAFRECHT BTVERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – ALLGEMEIN • Geschütztes Rechtsgut ist die öffentliche Gesundheit, ein kollektives Rechtsgut. Nur in ihrem Rahmen sind die betroffenen Individuen durch Art.231 mitgeschützt. Im Übrigen sind die Vorschriften gegen Individualinteressen anzuwenden • Ein tatbestandsausschliessendes Einverständnis bzw. eine rechtfertigende Einwilligung ist nicht möglich, da in Verletzung kollektiver Rechtsgüter nicht eingewilligt werden kann
VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – OBJ. TB • Tatmittel • Übertragbare Krankheiten sind solche, die durch Erreger, d.h. Organismen wie vor allem Viren und Bakterien unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können • Gefährlich sind sie, wenn sie zum Tod oder zumindest zu einer konkreten, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit führen können
VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – OBJ. TB • Tathandlung Verbreitung der gefährlichen Krankheit • Für die Vollendung der Tat genügt nach h.M. die Übertra-gung auf nur eine Person, weil sich hieraus bereits die abstrakte Gefahr weiterer Übertragungen ergibt. • Die Gefahr besteht bereits mit der Ansteckung durch den Erreger, unabhängig davon, ob die Krankheit bereits ausgebrochen ist. • Unerheblich ist, ob die Weiterverbreitung nur unter best. Umständen erfolgen kann.
VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – SUBJ. TB • Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dolus eventualis ausreichend)
VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231 ZIFF.1 ABS.2) – QUALIFIKATION • Gemeine Gesinnung liegt vor, wenn die Übertragung des Krankheitserregers etwa aus Hass, Rache oder mittels Gewalt angestrebt wird. Im Regelfall ist daher direkter Vorsatz erforder-lich.
VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231 ZIFF.2) – FAHRLÄSSIGKEITSTB. • Fahrlässigkeitstatbestand vgl. Art.12 Ziff.3 StGB
VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – KONKURRENZEN • Beim Zusammentreffen von Art.231 mit den Tatbestän-den der Art.111ff. und Art.122ff. ist nach einer Ansicht echte Konkurrenz, nach einer anderen Ansicht hinsichtlich einfacher Körperverletzung Konsumtion anzunehmen